Kundinnen und Kunden:
- bei Netzanschlüssen (§§ 8 ff.) die Eigentümerin oder der Eigentümer von Grundstücken bzw. elektrischen Anlagen, welche an das Verteilnetz von IWB angeschlossen sind bzw. angeschlossen werden sollen;
- bei Energielieferungen (§§ 29 ff.), die Eigentümerin oder der Eigentümer, bei Miet- oder Pachtverhältnissen die Mieterin oder der Mieter bzw. die Pächterin oder der Pächter von Grundstücken, Häusern, gewerblichen Räumen und Wohnungen, die an das Verteilnetz von IWB oder ein Arealnetz im Sinne von § 35 Abs. 1 angeschlossen sind und deren Energieverbrauch über Messeinrichtungen erfasst oder in besonderen Fällen pauschal festgelegt wird;
- bei Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (ZEV) gemäss Art. 17 Abs. 1 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG) (ZEV unter Eigentümerinnen und Eigentümern) der ZEV;
- bei ZEV gemäss Art. 17 Abs. 2 EnG (ZEV für Mieterinnen und Mieter bzw. Pächterinnen und Pächter) die Eigentümerin oder der Eigentümer, der den ZEV für ihre bzw. seine Mieterinnen und Mieter bzw. Pächterinnen und Pächter errichtet hat.
Drittlieferantinnen und Drittlieferanten: Stromlieferantinnen und Stromlieferanten (IWB selbst oder Dritte), die im Verteilnetzgebiet von IWB freie Kundinnen und Kunden mit Energie beliefern, indem sie die von den betreffenden Kundinnen und Kunden bezogene Energie in ihre Bilanzgruppe einstellen.
Arealnetzeigentümerinnen und Arealnetzeigentümer: Eigentümerinnen und Eigentümer eines Arealnetzes im Sinne von § 35 Abs. 1.
Elektrische Anlagen: Anlagen mit elektrischen Betriebsmitteln zur Erzeugung, Speicherung, Übertragung, Umwandlung, Verteilung, Messung und Verbrauch von elektrischer Energie.
Netzanschlusspunkt (Verknüpfungspunkt): Verbindungspunkt zwischen der Versorgungsleitung, dem Transformatorenabgangsfeld oder dem Übergabefeld in der Übergabestation (§ 21 Abs. 3) und der Anschlussleitung der Kundinnen und Kunden. Der Netzanschlusspunkt liegt an einem Punkt im Verteilnetz, an welchem weitere Kundinnen und Kunden angeschlossen sind oder angeschlossen werden können. *
Übergabepunkt (Hausanschluss-/Anschlusspunkt): auf Netzebene 7: die Eingangsklemme des Anschlussüberstromunterbrechers im Hausanschlusskasten bzw. im Einspeisefeld; auf den Netzebenen 5 und 3 die Eingangsklemme des Lasttrennschalters im Einspeisefeld. Bei spezifischen Kundenbedürfnissen kann der Übergabepunkt im Anschlussvertrag (§ 11) abweichend geregelt werden. *
Netzanschluss: die Anschlussleitung vom Netzanschlusspunkt bis zum Übergabepunkt.
Grundstück: jede Parzelle oder Baurechtsparzelle.
Transformatorenstation: elektrische Anlage zur Transformierung der elektrischen Energie von Netzebene 5 auf Netzebene 7.
Umspannstation: elektrische Anlage zur Transformierung der elektrischen Energie von Netzebene 3 auf Netzebene 5.