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Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas

Vom 1. September 2022 (Stand 1. Januar 2026)

Präambel

Wasser / Energie

Der Verwaltungsrat der IWB Industrielle Werke Basel,

gestützt auf § 10 Abs. 2 lit. h und § 23 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz) vom 11. Februar 2009[1],

beschliesst:

Anhänge

1. Gegenstand

Art. 1

Diese Ausführungsbestimmungen gelten für die Versorgung mit Gas durch IWB Industrielle Werke Basel (IWB).

2. Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Begriffe

Kundin und Kunde: jede natürliche oder juristische Person, deren Grundstück mit Gas von IWB erschlossen ist bzw. erschlossen werden soll oder durch IWB mittels eigener Abrechnung mit Gas versorgt wird bzw. versorgt werden soll.

Grundstück: Jede Parzelle oder Baurechtsparzelle.

Stilllegung: Die endgültige Ausserbetriebnahme einer Leitung (Anschluss- oder Versorgungsleitung) durch IWB. Endgültig ausser Betrieb genommen ist eine Leitung, wenn diese gasfrei und vom vorgelagerten, noch im Betrieb befindlichen Netz physisch getrennt ist. *

Rückbau: Die gesamte oder teilweise Entfernung der Anschlussleitung zwischen Versorgungsleitung und Übergabepunkt. *

Art. 2bis * Stilllegung des Gasnetzes auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt

IWB verfügt gestützt auf § 3 Abs. 1bis und § 37 IWB-Gesetz die Stilllegung des Versorgungsnetzes und von Anschlussleitungen sowie die Beendigung von Benützungsverhältnissen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt.

Allfällige Entschädigungen richten sich nach dem Energiegesetz (EnG) vom 16. November 2016.

Die Kundin oder der Kunde hat IWB am vorgängig schriftlich mitgeteilten Termin den Zutritt zu den Anlagen der Gasversorgung (Leitungen, Druckregelanlagen und dergleichen), insbesondere zum Übergabepunkt, zu gewähren und sämtliche Arbeiten in Zusammenhang mit der Stilllegung des Gasnetzes zu dulden, so dass das Versorgungsnetz und die Anschlussleitungen in einen gasfreien Zustand versetzt werden können. Die Kundin oder der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Hausinstallationen zu diesem Termin gasfrei sind. Im Widerhandlungsfall lässt IWB die Arbeiten zu Lasten der Kundin oder des Kunden ausführen.

Allfällige Arbeiten nach der Stilllegung, die von der Kundin oder dem Kunden verursacht werden – beispielsweise der Rückbau einer Anschluss- oder Versorgungsleitung auf dem betreffenden Grundstück – gehen stets zu ihren bzw. seinen Lasten.

Art. 3 Schutz der Anlagen

Die Kundin oder der Kunde hat die nötigen Massnahmen zu treffen, damit die auf ihrem oder seinem Grundstück liegenden Teile der Anschlussleitung sowie die Druckregelanlagen und die Messeinrichtungen vor Beschädigungen geschützt werden. Insbesondere dürfen über den erdverlegten Leitungen weder Bauten errichtet, Bäume gepflanzt noch Grabungen vorgenommen werden. Für Bauten ist jederzeit ein Abstand von mindestens 1 m und für Bäume jederzeit ein Abstand von mindestens 2.50 m zum Graben- und Baugrubenrand, der für die Erstellung, Erneuerung oder Instandsetzung der Leitungen benötigt wird, einzuhalten.

Die Kundin oder der Kunde hat vor jeder Bautätigkeit, die Auswirkungen auf die Leitungen der Gasversorgung haben könnte, eine Planerhebung der IWB Werkleitungen einzuholen.

Art. 4 Verhalten bei Störungen

Störungen und ausserordentliche Vorkommnisse an Anlagen und Installationen der Gasversorgung sowie die Wahrnehmung von Gasgerüchen sind von der Kundin oder dem Kunden unverzüglich der Netzleitstelle von IWB zu melden.

Art. 5 Ersatzvornahme

IWB ordnet die Beseitigung rechtswidriger Zustände an. Leistet die oder der Pflichtige dieser Anordnung nicht Folge, so lässt IWB die Arbeiten ausführen. Bei Gefahr handelt IWB ohne Verzug. Die Kosten trägt die oder der Pflichtige.

Mangelhafte Einrichtungen, die Personen oder Sachen gefährden, können durch IWB oder deren Beauftragte ohne vorherige Mahnung vom Versorgungsnetz abgetrennt oder plombiert werden.

Art. 6 Inanspruchnahme von Privatareal

Muss für Anlagen der Gasversorgung Privatareal in Anspruch genommen werden, so können die dazu erforderlichen Rechte durch Vertrag oder Enteignung (§ 32 IWB-Gesetz) erworben werden. Soweit die Anlagen der Gasversorgung dem belasteten Grundstück dienen, sind diese entschädigungslos zu dulden. *

Allfällige Durchleitungsrechte für Anschlussleitungen sind von der Kundin oder dem Kunden zu beschaffen. *

Art. 7 Allgemeines Zutritts- und Zugangsrecht

IWB oder deren Beauftragten ist der Zutritt zu den Anlagen der Gasversorgung und sämtlichen Gasverbrauchseinrichtungen während den ordentlichen Arbeitszeiten, bei besonderen Ereignissen wie z.B. Störungen jederzeit, zu ermöglichen.

Der Zugang zu dem Übergabepunkt, der Hauptabsperrarmatur, den Druckregelanlagen und den Mess- und Kontrolleinrichtungen ist stets frei und zugänglich zu halten. *

Kosten für Freilegungen oder das Zugänglichmachen sind von der Kundin oder dem Kunden des betroffenen Gebäudes zu tragen. Darunter fallen insbesondere auch Kosten für den Einsatz Dritter, wie beispielsweise Schlüsseldienst. *

Art. 8 Auskünfte

IWB erteilt auf Wunsch unentgeltlich Auskunft über Fragen im Zusammenhang mit der Gasversorgung und den Gastarifen.

Art. 9 Reklamationen

Reklamationen sind schriftlich an IWB zu richten.

3. Versorgungsnetz

Art. 10 Umschreibung

Das Versorgungsnetz steht im Eigentum von IWB und umfasst die Versorgungsleitungen, einschliesslich Armaturen, und Anlagen der Gasversorgung, wie z.B. netzseitige Druckregelanlagen.

Als Versorgungsleitungen gelten in der Regel Hochdruckgasleitungen und diejenigen Niederdruckgasleitungen, die nach ihrer Dimension und Bauart für die Speisung von Anschlussleitungen bestimmt sind.

Die Versorgungsleitungen werden in der Regel auf Allmend verlegt.

Im Zweifel sowie in besonderen Einzelfällen wird die Grenze zwischen Versorgungsnetz und Anschlussleitung durch IWB bestimmt.

Art. 11 Arbeiten am Versorgungsnetz

Arbeiten am Versorgungsnetz werden ausschliesslich durch IWB oder deren Beauftragte ausgeführt.

Art. 12 Änderung des Versorgungsnetzes

IWB kann unter Berücksichtigung der übergeordneten gesetzlichen Grundlagen das Versorgungsnetz erweitern oder ändern. *

Art. 13 Beachtung von Sperrfristen

Bei neuen Netzanschlüssen oder Arbeiten an Anschlussleitungen, die Änderungen des Versorgungsnetzes in Strassen und Trottoirs bedingen, hat IWB allfällige gesetzlich vorgeschriebene Aufgrabungssperren zu beachten. *

Art. 14 Kosten

Die Kosten für die Erstellung, Unterhalt, Erweiterung, Erneuerung oder Änderung des Versorgungsnetzes gehen zu Lasten von IWB und werden über die Gebühren und Tarife finanziert.

Erfolgt die Erweiterung oder die Erneuerung des Versorgungsnetzes im Interesse einer einzelnen Kundin oder eines einzelnen Kunden, so hat sie oder er für die Kosten aufzukommen. *

Die Kosten für die Anpassung oder Verlegung von Versorgungsleitungen oder Anlagen des Versorgungsnetzes hat die Verursacherin oder der Verursacher sowohl im öffentlichen als auch im privaten Grund zu tragen.

Handelt es sich bei der Verursacherin oder dem Verursacher um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder eine öffentlich-rechtliche Anstalt, so sind allfällige abweichende gesetzliche Vorschriften zu beachten.

Die Kosten werden nach Abschluss der Arbeiten in Rechnung gestellt. IWB kann vorgängig Akontozahlungen verlangen.

Art. 15 Unterhalt

Das Versorgungsnetz wird, vorbehältlich abweichender vertraglicher Regelungen, durch IWB unterhalten.

4. Kundenseitige Druckregelanlage

Art. 16 Umschreibung

Als kundenseitige Druckregelanlage werden jene Einrichtungen bezeichnet, die den Gasdruck auf den Wert reduzieren, den der nachfolgende Netzteil bzw. die nachfolgenden Gasverbrauchseinrichtungen benötigen.

Art. 17 Allgemeines

Kundinnen und Kunden, deren Anlagen an Leitungen mit Hochdruck oder erhöhtem Niederdruck angeschlossen sind, werden über eine kundenseitige Druckregelanlage bzw. Hausdruckregler oder Zählerregler versorgt. Die Kundin oder der Kunde hat IWB den erforderlichen Raum kostenlos zur Verfügung zu stellen.

IWB ist auch berechtigt, diesen Raum zur Errichtung betriebseigener Anlagen zu nutzen, wobei die Kundin oder der Kunde, welche oder welcher den Raum zur Verfügung stellt, nicht benachteiligt werden darf.

IWB bestimmt den Ort der kundenseitigen Druckregelanlage und berücksichtigt die Wünsche der Kundin oder des Kunden, soweit dies möglich und zweckmässig ist.

Die kundenseitige Druckregelanlage steht im Eigentum von IWB. Benutzungs-, Durchgangs-, Durchfahrts- und Durchleitungsrechte werden durch Dienstbarkeiten begründet, die zu Gunsten von IWB im Grundbuch eingetragen werden (Art. 676 und 730 ff. ZGB).

Art. 18 Arbeiten an Druckregelanlagen

Sämtliche Arbeiten an der kundenseitigen Druckregelanlage dürfen ausschliesslich von IWB oder deren Beauftragten ausgeführt werden.

IWB ist für Projektierung, Bau, Betrieb, Unterhalt, Instandhaltung und Demontage der kundenseitigen Druckregelanlage zuständig.

Art. 19 Kosten

Die Kosten für die Erstellung einer kundenseitigen Druckregelanlage sowie des benötigten Raumes bzw. Schrankes gehen zu Lasten der Kundin oder des Kunden.

IWB kann aufgrund der verbindlichen Projektunterlagen pauschale Kostenbeiträge festsetzen (Festpreise).

Die Kosten werden der Kundin oder dem Kunden nach Abschluss der Arbeiten in Rechnung gestellt. IWB kann vorgängig Akontozahlungen verlangen.

Die Kosten für Erweiterungen oder Änderungen gehen zu Lasten von IWB, sofern diese nicht von der Kundin oder dem Kunden veranlasst wurden.

Die Kosten für Betrieb und Unterhalt gehen zu Lasten von IWB und werden über die Gebühren und Tarife finanziert.

5. Anschlussleitungen

Art. 20 Umschreibung

Als Anschlussleitung wird die für die Versorgung eines einzelnen Grundstücks bestimmte Leitung vom Versorgungsnetz bis und mit Hauseinführung bezeichnet. Die Hauseinführung ist der Ort des Gebäudeeintritts an der Gebäudeinnenseite und wird als Übergabepunkt bezeichnet. Die Anschlussleitung steht bis zum Übergabepunkt im Eigentum von IWB.

In der Regel wird unmittelbar nach dem Übergabepunkt die Hauptabsperrarmatur montiert. Die Hauptabsperrarmatur steht im Eigentum von IWB. Eine Hauptabsperrarmatur kann von IWB zu ihren Lasten jederzeit nachträglich eingebaut werden. Der Übergabepunkt gemäss Abs. 1 ändert sich damit nicht.

IWB ist berechtigt, aufgrund von netztopologischen oder technischen Gründen den Standort des Übergabepunktes neu festzulegen. Kommt es zu einer solchen Änderung, informiert IWB die betroffene Kundin oder den betroffenen Kunden. Die Kundin oder der Kunde hat die Hausinstallationen an die neuen Verhältnisse anzupassen und die damit verbundenen Kosten zu tragen. *

IWB ist berechtigt, sofern technisch oder wirtschaftlich erforderlich, bestehende Anschlussleitungen zu erneuern, entweder selbst oder durch beauftragte Dritte. Massgeblich sind die Vorgaben von IWB.

Art. 21 Arbeiten an Anschlussleitungen

Sämtliche Arbeiten an Anschlussleitungen, inklusive der Hauptabsperrarmatur, dürfen nur von IWB oder deren Beauftragten durchgeführt werden. Dies gilt auch für die Erstellung und Änderung von Anschlussleitungen.

Die Erstellung oder Änderung von Anschlussleitungen ist IWB schriftlich unter Verwendung des entsprechenden Formulars in Auftrag zu geben.

Von IWB angeordnete Massnahmen einschliesslich der damit verbundenen Arbeiten, wie z.B. die Demontage und Montage von Verkleidungen jeglicher Art oder das Versetzen von Pflanzen und Sträuchern, hat die Kundin oder der Kunde unverzüglich in Auftrag zu geben und ausführen zu lassen sowie die damit verbundenen Kosten zu tragen.

Nicht benutzte Anschlussleitungen dürfen von IWB stillgelegt werden. Eine Anschlussleitung gilt als nicht benutzt, sobald keine Gasverbrauchseinrichtung mehr angeschlossen ist oder die Messeinrichtung demontiert ist. *

Art. 22 Netzanschlüsse *

Neue Netzanschlüsse sind mittels eines Formulars bei IWB zu beantragen (Anschlussgesuch). Gewisse Anschlussvarianten, z.B. für einen Leistungsbedarf grösser 500 kW oder für einen Hochdruckanschluss, bedürfen vorab einer netztechnischen Vorabklärung. Das Anschlussgesuch, die netztechnische Vorabklärung und eine allfällige Koordinationssitzung sind für die Kundinnen und Kunden kostenlos.

Die Modalitäten und Kosten des Netzanschlusses werden in einem Netzanschlussvertrag festgelegt, welcher mit gegenseitiger Unterzeichnung zustande kommt. Begehrt die Kundin oder der Kunde nach gegenseitiger Unterzeichnung des Netzanschlussvertrages Änderungen des Netzanschlusses, wird der Kundin bzw. dem Kunden der durch die erneute Prüfung und Planung entstehende Aufwand in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für bereits entstandene Kosten (Materialkosten o.ä.).

IWB ist berechtigt, neue, voraussichtlich unwirtschaftliche Netzanschlüsse abzulehnen. Ebenso ist sie berechtigt, neue Netzanschlüsse abzulehnen, welche der Planung der Stilllegung des Gasnetzes entgegenstehen. Im Falle von neuen unwirtschaftlichen Netzanschlüssen hat die Kundin oder der Kunde die sich daraus ergebenden Kosten zusätzlich zur Anschlussgebühr selbst zu tragen. *

IWB bestimmt die Leitungsführung und den Ort der Hauseinführung (Übergabepunkt) und berücksichtigt die Wünsche der Kundin oder des Kunden, soweit dies möglich und zweckmässig ist.

IWB erstellt für ein Grundstück nur eine Anschlussleitung. IWB kann aus wirtschaftlichen Gründen, z.B. bei angrenzenden Baurechtsparzellen innerhalb derselben Liegenschaftsparzelle, eine gemeinsame Anschlussleitung erstellen.

IWB kann mehrere Grundstücke an eine gemeinsame Anschlussleitung anschliessen und ist berechtigt, von einer in einem privaten Grundstück liegenden Anschlussleitung auch Gebäude auf Fremdgrundstücken anzuschliessen.

Auf Wunsch der Kundin oder des Kunden können zusätzliche Netzanschlüsse erstellt werden. Die Kundin oder der Kunde hat hierfür die Kosten zu tragen. *

Art. 23 Abbruch von Gebäuden

Der Abbruch eines Gebäudes ist IWB von der Kundin oder dem Kunden spätestens 60 Tage im Voraus schriftlich zu melden, damit die betreffende Anschlussleitung und gegebenenfalls benachbarte Anschlussleitungen vor dem Abbruch umgelegt oder vom Netz abgetrennt werden können. In komplexen Fällen können die notwendigen Arbeiten von IWB länger als 60 Tage dauern.

Mit den Abbrucharbeiten darf nicht vor dem Abschluss der Arbeiten und der schriftlichen Freigabe durch IWB begonnen werden.

Art. 24 Beanspruchung von Grund und Boden

Die Kundin oder der Kunde hat allenfalls erforderliche Durchleitungsrechte bei Beanspruchung von Grundstücken Dritter auf eigene Kosten zu erwerben und gegebenenfalls im Grundbuch eintragen zu lassen.

Die Kundin oder der Kunde hat IWB den benötigten Raum für die Leitungsführung und die Hauptabsperrarmatur kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Die Kundin oder der Kunde hat sämtliche Arbeiten im Zusammenhang mit den Anschlussleitungen zu dulden. *

Art. 25 Anschlussgebühr

Die Kundin oder der Kunde hat einen Kostenanteil (Anschlussgebühr) für die Erstellung der Anschlussleitung und der Hauptabsperrarmatur zu tragen, ohne dass diese Teile in ihr oder sein Eigentum übergehen. Die Anschlussgebühr wird aufgrund des Rohrinnendurchmessers und der Leitungslänge ab Versorgungsleitung bis zum Übergabepunkt festgesetzt. Die Kosten für den Unterhalt, die Stilllegung sowie die Erneuerung der Anschlussleitung inklusive der Hauptabsperrarmatur gehen zu Lasten von IWB und werden über die Gebühren und Tarife finanziert. *

Ein Rückbau der Anschlussleitung im Zusammenhang mit einer Änderung der Anschlussleitung auf Wunsch der Kundin oder des Kunden wird hinsichtlich der Kosten wie eine Änderung der Anschlussleitung auf Wunsch der Kundin oder des Kunden behandelt und wird gemäss § 28 abgerechnet. *

Für die Berechnung der Anschlussgebühr gelten die Ansätze des Anhangs.

Art. 26 Gemeinsame Anschlussleitungen

Bei gemeinsamen Anschlussleitungen werden die Kosten für die Erstellung gleichmässig auf die betreffenden Kundinnen oder Kunden überbunden.

Bei einem späteren Anschluss von weiteren Gebäuden oder Grundstücken an eine gemeinsame Anschlussleitung sind Rückerstattungen der von IWB erhobenen Kostenanteile ausgeschlossen.

Art. 27 Rechnungsstellung

Die Kosten werden mit Abschluss der Arbeiten der Kundin oder dem Kunden in Rechnung gestellt. IWB kann vorgängig Akontozahlungen verlangen.

Art. 28 Änderungen der Anschlussleitung auf Wunsch der Kundin oder des Kunden

Soll eine bestehende Anschlussleitung geändert werden, wie z.B. eine Anpassung des nominalen Rohrinnendurchmessers, eine Umlegung oder einen vorzeitigen Ersatz, so hat die Kundin oder der Kunde dies mittels eines Formulars bei IWB zu beantragen. Die Kosten für die Änderung der Anschlussleitung hat die Verursacherin oder der Verursacher sowohl im öffentlichen als auch im privaten Grund zu tragen.

Wird eine Anschlussleitung nach mindestens 10 Betriebsjahren geändert, so beteiligt sich IWB an den Kosten. Die Beteiligung beträgt 2.5 % pro Jahr ab dem 11. Betriebsjahr der bestehenden Anschlussleitung. Eine Kostenbeteiligung von IWB an allfälligen Tiefbauarbeiten ist ausgeschlossen. Die Kundin oder der Kunde bzw. die Verursacherin oder der Verursacher hat allfällige Tiefbauarbeiten in Auftrag zu geben sowie entsprechend den Vorgaben von IWB ausführen zu lassen und die damit verbundenen Kosten zu tragen. *

Art. 29 Besondere Verhältnisse

Für Anschlussleitungen, die aufgrund besonderer Verhältnisse einer speziellen Verlegungsart oder Leitungsführung bedürfen, insbesondere wenn im Bereich der Anschlussleitung kein normaler Baugrund mit Erd- oder Asphaltoberfläche vorhanden ist, hat die Kundin oder der Kunde die von IWB als notwendig erachteten baulichen Massnahmen (z.B. Tiefbauarbeiten) zu ihren oder seinen Lasten auszuführen, bzw. die daraus entstehenden Kosten zu tragen. *

Art. 30 Reparaturen

Reparaturen gehen vorbehältlich schuldhaften Verhaltens der Kundin, des Kunden oder Drittpersonen zu Lasten von IWB und werden über die Gebühren und Tarife finanziert.

6. Hausinstallationen

Art. 31 Umschreibung

Als Hausinstallationen gelten alle der Gasversorgung dienenden Anlagenteile und Gasverbrauchseinrichtungen unmittelbar nach dem Übergabepunkt, mit Ausnahme der kundenseitigen Druckregelanlage und der Messeinrichtungen. Als Gasverbrauchseinrichtungen werden alle Geräte bezeichnet, die der Nutzung des Gases dienen.

Die Hausinstallationen stehen, mit Ausnahme der Hauptabsperrarmatur, der kundenseitigen Druckregelanlage und der Messeinrichtungen, im Eigentum der Kundin oder des Kunden.

Die Verantwortung für die gesamten Hausinstallationen trägt die Kundin oder der Kunde. *

Art. 32 Arbeiten an Hausinstallationen

Arbeiten an Hausinstallationen dürfen nur von Unternehmen durchgeführt werden, die eine Installationsbewilligung von IWB besitzen.

Die Kundin oder der Kunde hat ihre oder seine Hausinstallationen stets in technisch einwandfreiem und insbesondere gasdichtem Zustand zu halten und für eine unverzügliche Beseitigung festgestellter Mängel zu sorgen.

Die Hausinstallationen sind gemäss den Vorschriften und Richtlinien der Fachstellen und den eidgenössischen und kantonalen Behörden auszuführen, zu betreiben, zu unterhalten und zu prüfen, so insbesondere gemäss den Richtlinien des Schweizerischen Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW), den technischen Vorschriften von IWB sowie gemäss den Brandschutzvorschriften der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF) und den Anordnungen der kantonalen Brandschutzbehörden. Insbesondere hat die Kundin oder der Kunde für eine bestimmungsgemässe Nutzung zu sorgen.

Art. 33 Erteilung einer Installationsbewilligung

Die Bewilligung zur Durchführung von Arbeiten an Hausinstallationen und Gasverbrauchseinrichtungen (Installationsbewilligung) wird von IWB an Unternehmen erteilt, die in der Lage sind, diese fachgerecht auszuführen.

Die Installationsbewilligung wird gemäss § 5 Abs. 3 IWB-Gesetz sowie gemäss den einschlägigen Normen des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) durch IWB erteilt.

Art. 34 Erlöschen der Installationsbewilligung

Eine von IWB erteilte Installationsbewilligung erlischt, wenn:

  1. das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit einstellt;
  2. eine der Voraussetzungen, die für die Erteilung massgebend waren, dahingefallen ist, insbesondere wenn die Person, welche über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt hat, aus dem Unternehmen ausscheidet.

Art. 35 Entzug der Installationsbewilligung

IWB kann die Installationsbewilligung jederzeit aus wichtigen Gründen entziehen, insbesondere wenn das Unternehmen oder sein Personal gegen allgemeine Vorschriften oder gegen spezielle Weisungen von IWB zuwiderhandelt (beispielsweise, wenn das Unternehmen wiederholt und trotz vorausgegangener Ermahnung von IWB Arbeiten an nichtberechtigte Dritte übergibt oder von unberechtigten Dritten ausgeführte Arbeiten unter ihrem Namen meldet).

Art. 36 Ausführungsbewilligung

Alle Arbeiten an Hausinstallationen müssen vor der Ausführung durch IWB bewilligt werden. Ohne eine vorgängig schriftlich erteilte Ausführungsbewilligung von IWB dürfen keine Hausinstallationen erstellt, erweitert oder geändert werden.

Bedarf die Ausführung einer Installation zusätzlicher Bewilligungen, so ist die Bewilligung vor Ausführung durch die Kundin oder den Kunden einzuholen.

Art. 37 Spezialbewilligungen

In Bezug auf spezielle Hausinstallationen oder spezielle Gasverbrauchseinrichtungen kann IWB Spezialbewilligungen an Unternehmen erteilen, die nur zur Ausführung der darin bezeichneten Arbeiten berechtigen.

Die für Installationsbewilligungen geltenden Vorschriften hinsichtlich Erteilung, Erlöschen und Entzug gelten auch für Spezialbewilligungen. IWB bestimmt nach ihrem Ermessen die erforderlichen Fachkenntnisse und deren Nachweis. Sie kann auch eine Prüfung anordnen.

Art. 38 Kosten

Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit den Hausinstallationen gehen zu Lasten der Kundin oder des Kunden.

Art. 39 Kontrolle

Alle Hausinstallationen unterstehen nach ihrer Erstellung, Erweiterung oder Änderung im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit den technischen Vorschriften der Kontrolle durch IWB.

Eine erfolgreiche Kontrolle führt nicht zu einer Übernahme einer Gewährleistung oder Haftung durch IWB für Arbeiten, welche durch Unternehmen im Rahmen von § 32 ff. ausgeführt wurden.

Art. 40 Verweigerung oder Sperrung des Anschlusses

IWB verweigert die Inbetriebnahme der Hausinstallationen oder einzelner Anlageteile, wenn sie nicht den einschlägigen technischen Vorschriften entsprechen.

IWB kann aus Sicherheitsgründen den Ersatz oder die Stilllegung mangelhafter Hausinstallationen anordnen.

Art. 41 Periodische Sicherheitskontrolle

Die Hausinstallationen und Gasverbrauchseinrichtungen sind periodisch, mindestens jedoch alle 14 Jahre hinsichtlich der Betriebssicherheit zu kontrollieren.

Die Verantwortung für die Durchführung der periodischen Sicherheitskontrolle liegt bei der Kundin oder dem Kunden. Sie oder er lässt die Hausinstallation und die Gasverbrauchseinrichtung durch IWB selbst oder durch zertifizierte Fachpersonen regelmässig kontrollieren.

Die Kundin oder der Kunde hat die periodischen Sicherheitskontrollen der Hausinstallationen und Gasverbrauchseinrichtungen in Auftrag zu geben und ausführen zu lassen sowie die damit verbundenen Kosten zu tragen.

Art. 42 Anpassungen der Gasqualität

Die Kosten für Anpassungen der Gasverbrauchseinrichtungen an die jeweiligen Gaseigenschaften gehen zu Lasten der Kundin oder des Kunden.

7. Messeinrichtungen

Art. 43 Umschreibung

IWB stellt jeder Kundin und jedem Kunden eine Messeinrichtung zur Verfügung. Die Messeinrichtung besteht aus einem Durchflusszähler und allfälligen Zusatzeinrichtungen (wie beispielsweise einem Fernauslesemodul). Die Messeinrichtungen sowie allfällige Zusatzeinrichtungen stehen im Eigentum von IWB.

Art. 44 Art der Messeinrichtung, intelligente Messsysteme

IWB bestimmt die Art der Messeinrichtung.

Beim Einsatz intelligenter Messsysteme gelten ergänzend die Vorgaben von § 35a IWB-Gesetz sowie §§ 2 ff. der Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel zur Datenbearbeitung mittels intelligenter Messsysteme (AB IWB Datenbearbeitung) vom 1. Dezember 2020.

Art. 45 Arbeiten an Messeinrichtungen

Arbeiten an den Messeinrichtungen werden ausschliesslich durch IWB oder deren Beauftragte vorgenommen.

Art. 46 Standort und Raumbeanspruchung

IWB bestimmt den Standort der Messeinrichtungen und allfälliger Zusatzeinrichtungen und berücksichtigt die Wünsche der Kundin oder des Kunden, soweit dies möglich und zweckmässig ist.

Den erforderlichen Platz und Raum für den Einbau der Messeinrichtungen hat die Kundin oder der Kunde IWB kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Die Kundin oder der Kunde der versorgten Liegenschaft hat unmittelbar vor und ggf. hinter der Messeinrichtung je eine Absperrarmatur zu ihren oder seinen Lasten einzubauen.

Art. 47 Kosten

Die Kosten für die Messeinrichtung und deren Montage, Unterhalt, Kontrolle und Demontage gehen zu Lasten von IWB und werden über die Gebühren und Tarife finanziert.

Art. 48 Unterhalt

Der Unterhalt der Messeinrichtungen erfolgt ausschliesslich durch IWB oder deren Beauftragte zu Lasten von IWB und wird über die Gebühren und Tarife finanziert.

Die Messeinrichtungen werden durch IWB oder deren Beauftragte gemäss den gesetzlichen Vorschriften und in den vorgeschriebenen Zeiträumen geprüft, revidiert und plombiert.

Art. 49 Zugänglichkeit

Der Zugang zu den Messeinrichtungen und allfälligen Zusatzeinrichtungen ist stets freizuhalten.

Befindet sich die Messeinrichtung in einem Schacht der Kundin oder des Kunden, muss die Kundin oder der Kunde dafür sorgen, dass dieser stets den aktuell gültigen technischen sowie sicherheitsrelevanten Vorschriften entspricht.

Art. 50 Schutz der Messeinrichtungen

Die Kundin oder der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Messeinrichtungen nicht beschädigt werden.

Eingriffe an Messeinrichtungen dürfen ausschliesslich durch IWB oder deren Beauftragte vorgenommen werden.

Wer unberechtigterweise Eingriffe an Messeinrichtungen vornimmt, insbesondere Plomben an oder Teile von Messeinrichtungen entfernt oder sonstige Manipulationen vornimmt, haftet gegenüber IWB für den entstandenen Schaden und trägt die Kosten der notwendigen Massnahmen, um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

Art. 51 Private Messeinrichtungen

Messeinrichtungen für die Weiterverrechnung des Gases an Dritte oder für eigene Bedürfnisse müssen von der Kundin oder dem Kunden auf eigene Kosten beschafft und unterhalten werden. Ebenfalls zu deren Lasten gehen die durch die Einhaltung der anwendbaren Vorschriften, insbesondere durch Revision und Kontrolle der Messgenauigkeit, entstehenden Kosten.

Die privaten Messeinrichtungen fallen nicht in das Eigentum von IWB.

Die §§ 43 bis 50 sowie Kapitel 8 gelten nicht für private Messeinrichtungen.

8. Messwertermittlung

Art. 52 Allgemeines

Die bezogene Gasmenge wird durch die Messeinrichtung ermittelt.

Art. 53 Messgenauigkeit

Die Anzeige der Messeinrichtung gilt als richtig, solange sich das Messergebnis innerhalb der gesetzlichen Fehlergrenzen befindet.

Art. 54 Nachprüfung auf Verlangen der Kundin oder des Kunden

Wird die Richtigkeit der Anzeige der Messeinrichtung durch die Kundin oder den Kunden bezweifelt, so kann sie oder er eine Prüfung der Messeinrichtung durch IWB oder eine andere gesetzlich beauftragte Stelle verlangen. In Streitfällen ist der Befund des Eidgenössischen Instituts für Metrologie METAS massgebend. Die Kosten der Prüfung einschliesslich Auswechslung der Messeinrichtung trägt diejenige Partei, welche durch das Prüfergebnis ins Unrecht versetzt wird.

Art. 55 Ablesung

Messdaten (Zählerstände) von Messeinrichtungen sind von den Kundinnen und Kunden in der für die Rechnungsstellung notwendigen Häufigkeit abzulesen und IWB bekanntzugeben. Die Kundinnen und Kunden erhalten dazu jeweils eine Aufforderung von IWB. *

Kommt eine Kundin oder ein Kunde dieser Aufforderung nicht nach, ist IWB berechtigt, den Gasverbrauch der Kundin oder des Kunden anhand der Messdaten aus der Vergangenheit zu schätzen oder die Ablesung selbst vorzunehmen. *

Nimmt IWB die Ablesung selbst vor, werden der Kundin oder dem Kunden die dadurch verursachten Kosten in Rechnung gestellt. *

Art. 56 Fehlmessungen

Bei einer festgestellten Fehlfunktion der Messeinrichtung wird die bezogene Gasmenge anhand einer technischen Prüfung durch IWB ermittelt.

Kann die tatsächlich bezogene Gasmenge nach einer Fehlfunktion der Messeinrichtung einwandfrei ermittelt werden, so sind die Abrechnungen für diese Zeit, jedoch höchstens für die Dauer der anwendbaren gesetzlichen Verjährungsfrist, zu berichtigen.

Lässt sich die bezogene Gasmenge nicht durch eine technische Prüfung bestimmen, wird diese auf Basis der letzten Ablesung vor Feststellung der Fehlfunktion der Messeinrichtung unter angemessener Berücksichtigung der Angaben der Kundin oder des Kunden von IWB festgelegt. Lässt sich der Zeitpunkt für das Eintreten der Fehlfunktion der Messeinrichtung nicht feststellen, so können die Angaben der Kundin oder des Kunden nur für die beanstandete Ableseperiode berücksichtigt werden.

Treten in einer Hausinstallation Gasverluste auf, so hat die Kundin oder der Kunde keinen Anspruch auf Reduktion der Gebühr des durch die Messeinrichtung registrierten Gasverbrauchs.

9. Lieferbedingungen und Benützungsverhältnisse

Art. 57 Allgemeines

IWB liefert Gas nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

IWB setzt die physikalischen und technischen Eigenschaften des Gases fest.

Die Lieferung von Gas erfolgt in der Regel ununterbrochen und innerhalb der üblichen Toleranzen in Bezug auf die physikalischen und technischen Eigenschaften.

Die Kundin oder der Kunde ist verpflichtet, die Gasverbrauchseinrichtungen an die jeweiligen physikalischen und technischen Eigenschaften des Gases anzupassen.

Gesuche um Anpassung der Anschlussleistung sind IWB von der Kundin oder dem Kunden schriftlich zu melden. Dabei besteht kein Anspruch auf eine Erhöhung der Leistung. Die Kosten, die in Verbindung mit der Anpassung der Anschlussleistung entstehen, können der Kundin oder dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Wird im Zuge der Anpassung der Anschlussleistung eine Leitungsanpassung erforderlich, so gilt § 28.

Art. 58 Beginn und Ende des Benützungsverhältnisses, Haftung

Das Benützungsverhältnis beginnt mit dem Datum der Montage und Inbetriebnahme der Messeinrichtung. Das Benützungsverhältnis endet zum Zeitpunkt der Ausserbetriebnahme des Netzanschlusses, der Entfernung der Messeinrichtung oder der Stilllegung der Anschlussleitung. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die Gebühren und die entsprechenden Tarife geschuldet. *

Die Kundin oder der Kunde hat IWB jeden Kundenwechsel (z.B. Eigentümerwechsel, Mieterwechsel oder Adressänderung eines bestehenden Eigentümers) mindestens 10 Arbeitstage im Voraus, unter Angabe der alten und neuen Adresse sowie den Zeitpunkt des Wechsels, schriftlich mitzuteilen.

Geht bei einem Kundenwechsel keine Meldung ein oder erfolgt sie verspätet, so haftet die fehlbare Kundin oder der fehlbare Kunde für den Bezug von Gas bis zur nächsten Ablesung.

Für den Bezug von Gas in leerstehenden Räumen oder Gebäuden und nicht benutzten Anlagen ist die Kundin oder der Kunde gegenüber IWB haftbar.

Möchte eine Kundin oder ein Kunde kein Gas mehr beziehen, so hat sie oder er dies mindestens 30 Tage vor dem gewünschten Abstelltermin IWB schriftlich mitzuteilen.

Art. 59 Verwendung des Gases

Das bezogene Gas darf nur zu den im Tarif oder im Gasliefervertrag festgelegten Zwecken verwendet werden.

Jede Weitergabe von Gas an Dritte ist IWB zu melden.

Art. 60 Einschränkung der Lieferung von Gas

IWB kann die Lieferung von Gas in folgenden Fällen einschränken oder vorübergehend einstellen:

  1. Ausführung von Unterhalts- und Erweiterungsarbeiten;
  2. Betriebsstörungen;
  3. Mangel an Gas;
  4. höhere Gewalt;
  5. andere aussergewöhnliche Ereignisse.

Art. 61 Verweigerung der Lieferung von Gas

IWB kann die Lieferung von Gas verweigern, wenn die Kundin oder der Kunde:

  1. trotz Ermahnung Einrichtungen verwendet, die nicht den geltenden Vorschriften entsprechen;
  2. die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht einhält;
  3. rechts- oder tarifwidrig Gas bezieht;
  4. IWB oder deren Beauftragten trotz Ermahnung den Zutritt zu den Anlagen der Gasversorgung, insbesondere zu den Messeinrichtungen und Hausinstallationen, verweigert oder verunmöglicht;
  5. nach der zweiten Mahnung ihren bzw. seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt, sofern die Einstellung der Lieferung für Dritte, die in keinem Benützungsverhältnis zu IWB stehen, keine unzumutbare Härte bedeutet.

Die Einstellung der Lieferung von Gas befreit die Kundin oder den Kunden nicht von der Erfüllung ihrer oder seiner Verbindlichkeiten gegenüber IWB.

Art. 62 Haftungsausschluss

Die Kundin oder der Kunde hat unter Vorbehalt zwingender Bestimmungen keinen Anspruch auf Entschädigung für unmittelbaren oder mittelbaren Schaden, der ihr oder ihm aus der Einschränkung oder Verweigerung der Lieferung von Gas erwächst.

10. Rechnungsstellung

Art. 63 Tarife

Die Rechnungsstellung für die bezogene Gasmenge erfolgt nach den in dem jeweils gültigen Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend Gas vom 6. September 2010 festgelegten Ansätzen.

Die Begleichung der Rechnung hat mittels Banküberweisung auf das von IWB bezeichnete Konto zu erfolgen. Bei Verwendung eines anderen Zahlungsweges kann IWB der Rechnungsempfängerin oder dem Rechnungsempfänger die zusätzlich verursachten Kosten in Rechnung stellen.

IWB ist berechtigt, Akontozahlungen zu verlangen. *

Art. 64 Ausstellen der Rechnung

Die Rechnungsstellung an die Kundin oder den Kunden erfolgt in regelmässigen, von IWB festgelegten Zeitabständen. Ablesungen ausserhalb derselben erfolgen in der Regel nur bei einem Kundenwechsel.

Die von privaten Messeinrichtungen ermittelten Daten werden in keinem Fall von IWB abgelesen und dienen nicht als Grundlage für die Rechnungsstellung.

Art. 65 Rechnungsstellung an Dritte

Kundinnen oder Kunden, die von IWB bezogenes Gas an Dritte abgeben, dürfen dafür nicht mehr in Rechnung stellen, als sie selbst bezahlt haben. *

Art. 66 Einsprache und Rekurs

Gegen die Rechnungen von IWB für Leistungen gemäss öffentlichem Auftrag (Gebührenrechnungen) kann innert 30 Tagen nach Eröffnung mit schriftlicher Begründung Einsprache erhoben werden. *

Offenkundig fehlerhafte Rechnungen können formlos beanstandet werden. Die Beanstandung hat vor Ablauf der Zahlungsfrist zu erfolgen.

IWB entscheidet über Einsprachen in Form einer rekursfähigen und mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Verfügung.

Gegen Verfügungen von IWB können die Betroffenen gemäss den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 beim Regierungsrat Rekurs erheben.

Sofern das Rechtsverhältnis zwischen Kundin oder Kunde und IWB privatrechtlicher Natur ist, steht der Zivilrechtsweg offen.

Art. 67 Zahlungsverzug

Die Zahlungsfrist für Rechnungen von IWB beträgt 30 Tage.

Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins von 5 % p.a. erhoben werden.

Für nicht rechtzeitig bezahlte Rechnungen können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden. Diese betragen:

  1. erste Mahnung gebührenfrei;
  2. Mahngebühren ab zweiter Mahnung je Fr. 40;
  3. Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen Fr. 50.

Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Kosten im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren. *

Für die Verweigerung der Lieferung von Gas gilt § 61. *

Art. 68 Rechnungsstellung für Anschlussgebühren

Die §§ 66 und 67 sind auch in Bezug auf die Anschlussgebühren anwendbar.

11. Besondere Vereinbarungen und ergänzende Vorschriften

Art. 69 Besondere Bedingungen und Vereinbarungen

In Ausnahmefällen, z.B. für Kundinnen oder Kunden mit speziellen Bezugsbedürfnissen, kann IWB besondere Anschluss- und Lieferbedingungen für Gas festsetzen und spezielle Verträge abschliessen.

Art. 70 Ergänzende Vorschriften

IWB kann für bestimmte Anwendungen des Gases zusätzliche Vorschriften erlassen.

Egress

Diese Ausführungsbestimmungen sind zu publizieren; sie treten am 1. März 2024 in Kraft.

KB 24.02.2024

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.09.2022 01.03.2024 Erlass Erstfassung KB 24.02.2024
07.11.2025 01.01.2026 § 2 Abs. 3 eingefügt KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 2 Abs. 4 eingefügt KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 2bis eingefügt KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 6 Abs. 1 geändert KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 6 Abs. 2 geändert KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 7 Abs. 2 geändert KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 7 Abs. 3 eingefügt KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 12 Abs. 1 geändert KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 12 Abs. 1, lit. a) aufgehoben KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 12 Abs. 1, lit. b) aufgehoben KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 12 Abs. 1, lit. c) aufgehoben KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 13 Abs. 1 geändert KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 14 Abs. 2 geändert KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 20 Abs. 3 geändert KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 21 Abs. 4 geändert KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 22 Titel geändert KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 22 Abs. 1 geändert KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 22 Abs. 3 geändert KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 22 Abs. 7 geändert KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 24 Abs. 3 geändert KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 25 Abs. 1 geändert KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 25 Abs. 2 geändert KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 28 Abs. 2 geändert KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 29 Abs. 1 geändert KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 31 Abs. 3 geändert KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 55 Abs. 1 geändert KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 55 Abs. 2 eingefügt KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 55 Abs. 3 eingefügt KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 58 Abs. 1 geändert KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 61 Abs. 1, lit. e) geändert KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 63 Abs. 3 eingefügt KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 65 Abs. 1 geändert KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 66 Abs. 1 geändert KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 67 Abs. 4 geändert KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 § 67 Abs. 5 geändert KB 31.12.2025
07.11.2025 01.01.2026 Anhang 1 Inhalt geändert KB 31.12.2025

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 01.09.2022 01.03.2024 Erstfassung KB 24.02.2024
§ 2 Abs. 3 07.11.2025 01.01.2026 eingefügt KB 31.12.2025
§ 2 Abs. 4 07.11.2025 01.01.2026 eingefügt KB 31.12.2025
§ 2bis 07.11.2025 01.01.2026 eingefügt KB 31.12.2025
§ 6 Abs. 1 07.11.2025 01.01.2026 geändert KB 31.12.2025
§ 6 Abs. 2 07.11.2025 01.01.2026 geändert KB 31.12.2025
§ 7 Abs. 2 07.11.2025 01.01.2026 geändert KB 31.12.2025
§ 7 Abs. 3 07.11.2025 01.01.2026 eingefügt KB 31.12.2025
§ 12 Abs. 1 07.11.2025 01.01.2026 geändert KB 31.12.2025
§ 12 Abs. 1, lit. a) 07.11.2025 01.01.2026 aufgehoben KB 31.12.2025
§ 12 Abs. 1, lit. b) 07.11.2025 01.01.2026 aufgehoben KB 31.12.2025
§ 12 Abs. 1, lit. c) 07.11.2025 01.01.2026 aufgehoben KB 31.12.2025
§ 13 Abs. 1 07.11.2025 01.01.2026 geändert KB 31.12.2025
§ 14 Abs. 2 07.11.2025 01.01.2026 geändert KB 31.12.2025
§ 20 Abs. 3 07.11.2025 01.01.2026 geändert KB 31.12.2025
§ 21 Abs. 4 07.11.2025 01.01.2026 geändert KB 31.12.2025
§ 22 07.11.2025 01.01.2026 Titel geändert KB 31.12.2025
§ 22 Abs. 1 07.11.2025 01.01.2026 geändert KB 31.12.2025
§ 22 Abs. 3 07.11.2025 01.01.2026 geändert KB 31.12.2025
§ 22 Abs. 7 07.11.2025 01.01.2026 geändert KB 31.12.2025
§ 24 Abs. 3 07.11.2025 01.01.2026 geändert KB 31.12.2025
§ 25 Abs. 1 07.11.2025 01.01.2026 geändert KB 31.12.2025
§ 25 Abs. 2 07.11.2025 01.01.2026 geändert KB 31.12.2025
§ 28 Abs. 2 07.11.2025 01.01.2026 geändert KB 31.12.2025
§ 29 Abs. 1 07.11.2025 01.01.2026 geändert KB 31.12.2025
§ 31 Abs. 3 07.11.2025 01.01.2026 geändert KB 31.12.2025
§ 55 Abs. 1 07.11.2025 01.01.2026 geändert KB 31.12.2025
§ 55 Abs. 2 07.11.2025 01.01.2026 eingefügt KB 31.12.2025
§ 55 Abs. 3 07.11.2025 01.01.2026 eingefügt KB 31.12.2025
§ 58 Abs. 1 07.11.2025 01.01.2026 geändert KB 31.12.2025
§ 61 Abs. 1, lit. e) 07.11.2025 01.01.2026 geändert KB 31.12.2025
§ 63 Abs. 3 07.11.2025 01.01.2026 eingefügt KB 31.12.2025
§ 65 Abs. 1 07.11.2025 01.01.2026 geändert KB 31.12.2025
§ 66 Abs. 1 07.11.2025 01.01.2026 geändert KB 31.12.2025
§ 67 Abs. 4 07.11.2025 01.01.2026 geändert KB 31.12.2025
§ 67 Abs. 5 07.11.2025 01.01.2026 geändert KB 31.12.2025
Anhang 1 07.11.2025 01.01.2026 Inhalt geändert KB 31.12.2025