Der Gasbezug wird in Kubikmetern (m³) gemessen. Die Verrechnung des Gases erfolgt in Kilowattstunden (kWh) unter Berücksichtigung der physikalischen und atmosphärischen Bedingungen sowie des Heizwertes des abgegebenen Gases. Der Verrechnung wird der obere Heizwert (Ho) zugrunde gelegt.
Es wird auf allen Energiepreisen die Mehrwertsteuer erhoben.
Der Grundpreis ist auch für die Zeit zu bezahlen, in der kein Gas bezogen wird.
Ab 1. Januar 2013 wird auf fossilen Energieträgern die CO₂-Abgabe gemäss Bundesgesetz über die Reduktion der CO₂-Emissionen vom 23. Dezember 2011 erhoben. *
Die Netzentgelte als Teil des Gebührentarifs werden gemäss Branchenvereinbarung festgelegt und sind im Anhang ausgewiesen. *
Es wird zusätzlich eine Konzessionsgebühr gemäss § 30 Abs. 3 IWB-Gesetz erhoben. *
Die Tarifzuteilung erfolgt einmal jährlich jeweils zum 1. Oktober eines Jahres aufgrund der Werte im vorangegangenen Bezugsjahr. Das Bezugsjahr umfasst den Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres. *
Bei fehlenden Messwerten oder bei Unterjährigkeit wird für die Berechnung des massgeblichen Jahresverbrauchs der effektiv an der Verbrauchsstätte abgelesene Gasverbrauch auf 12 Monate hochgerechnet. *
Neue Verbrauchsstätten werden für das jeweils laufende Jahr vorläufig anhand der installierten Leistung einem Tarif zugewiesen. Die definitive Tarifzuteilung für das neue Bezugsjahr erfolgt im darauffolgenden Oktober. *
Wechselt die Verbrauchsstätte die Vertragspartnerin bzw. den Vertragspartner, so übernimmt die neue Vertragspartnerin bzw. der neue Vertragspartner den Tarif der Vorgängerin bzw. des Vorgängers bis zur nächsten Jahresverbrauchsanalyse und der entsprechenden Tarifzuteilung. Bei Verbrauchsstätten mit einer stark von der Norm abweichenden Bezugscharakteristik und fehlender Übereinstimmung mit der Tarifzuteilung kann eine Zuteilung in den richtigen Tarif unabhängig der Jahresverbrauchsanalyse erfolgen. *