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Verordnung betreffend Ausführung des Bundesgesetzes über Rohrleitungsanlagen

Vom 18. Januar 2005 (Stand 1. Januar 2009)

Präambel

Rohrleitungsanlagen: Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz | Energie- und Wasserversorgung

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf Art. 52 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) vom 4. Oktober 1963[1],

beschliesst:

I. Allgemeines

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Aufgaben, die vom Bund durch die Rohrleitungsgesetzgebung dem Kanton zugewiesen sind, namentlich die Kontrolle und das Bewilligungsverfahren für den Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen, die unter der Aufsicht des Kantons stehen.

Art. 2

Rohrleitungsanlagen, die unter der Aufsicht des Kantons stehen, bedürfen einer Bau- und Betriebsbewilligung durch das Bau- und Verkehrsdepartement. *

Bewilligungsbehörde ist das Tiefbauamt (TBA). Dieses entscheidet über die Bewilligungen in Zusammenarbeit mit den betroffenen Amtsstellen.

Art. 3

Für Rohrleitungsanlagen, die unter der Aufsicht des Bundes stehen, nimmt das Bau- und Verkehrsdepartement die kantonalen Interessen gegenüber den Bundesbehörden wahr. Es nimmt namentlich Stellung zum Projekt und zu allfälligen Einsprachen. *

Zuständige Amtsstelle ist das TBA.

II. Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen unter der Aufsicht des Kantons

Art. 4

Gesuche für den Bau und Betrieb einer Rohrleitungsanlage sind mit den Unterlagen, die für die Beurteilung des Projektes erforderlich sind, beim TBA einzureichen.

Das TBA kann für die technische Überprüfung der Gesuchsunterlagen Dritte, die über die erforderlichen Fachkompetenzen verfügen, beiziehen.

Art. 5

Das Bewilligungsgesuch ist im Kantonsblatt zu publizieren, soweit nach kantonalem Recht eine Publikation erforderlich ist.

Art. 6

Für Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck unter 1 bar kann der Betreiberin oder dem Betreiber eine generelle Betriebsbewilligung erteilt werden.

Art. 7

Rohrleitungsanlagen auf Allmend bedürfen ausserdem einer Bewilligung oder eines Rechts für die Benützung der Allmend.

Erfordert eine Rohrleitungsanlage weitere Bau- oder Ausnahmebewilligungen, bleibt die Einholung allfälliger weiterer Bewilligungen nach der Spezialgesetzgebung vorbehalten.

Art. 8

Die Bau- und Betriebsbewilligungsentscheide des TBA sind mit Rekurs gemäss Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 anfechtbar.

Art. 9

Rohrleitungsanlagen sind periodisch, in der Regel alle 3–5 Jahre, auf ihre Sicherheit und ihren Betrieb zu prüfen.

Die Durchführung der technischen Überprüfung von Rohrleitungsanlagen kann an Dritte, die über die erforderlichen Fachkompetenzen verfügen, übertragen werden.

Art. 10

Die Kosten für die Bau- und Betriebsbewilligung und die technische Aufsicht werden von der Betreiberin oder vom Betreiber getragen.

Für den Aufwand der Bewilligungsbehörde werden Gebühren erhoben. Diese bemessen sich aufgrund des tatsächlichen Zeitaufwandes der Bewilligungsbehörde. Massgebend sind die Stundenansätze gemäss § 2 der Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden vom 12. November 2002. Zu ersetzen sind zudem allfällige Publikationskosten

Dritte, die mit der Durchführung der technischen Überprüfung von Rohrleitungsanlagen betraut sind, können ihre Aufwendungen direkt gegenüber der Betreiberin oder dem Betreiber geltend machen.

Art. 11

Kantonale Alarmstelle gemäss Art. 32 Abs. 2 des Rohrleitungsgesetzes ist die Kantonspolizei.

Egress

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.[2]Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend Ausführung des Bundesgesetzes über Rohrleitungsanlagen vom 28. November 1978 aufgehoben.

KB 22.01.2005

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
18.01.2005 23.01.2005 Erlass Erstfassung KB 22.01.2005
09.12.2008 01.01.2009 § 2 Abs. 1 geändert -
09.12.2008 01.01.2009 § 3 Abs. 1 geändert -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 18.01.2005 23.01.2005 Erstfassung KB 22.01.2005
§ 2 Abs. 1 09.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 3 Abs. 1 09.12.2008 01.01.2009 geändert -