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Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme

Vom 1. September 2022 (Stand 1. April 2024)

Präambel

Energie- und Wasserversorgung

Der Verwaltungsrat der IWB Industrielle Werke Basel,

gestützt auf § 10 Abs. 2 lit. h und § 23 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz) vom 11. Februar 2009[1],

beschliesst:

Anhänge

1. Gegenstand

Art. 1

Diese Ausführungsbestimmungen gelten für die Versorgung mit Fernwärme durch IWB Industrielle Werke Basel (IWB).

2. Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Begriffe

Kundin und Kunde: jede natürliche oder juristische Person, deren Grundstück mit Fernwärme von IWB erschlossen ist bzw. erschlossen werden soll oder durch IWB mittels eigener Abrechnung mit Fernwärme versorgt wird bzw. versorgt werden soll.

Grundstück: Jede Parzelle oder Baurechtsparzelle.

Fernwärme: Leitungsgebundene Wärme gemäss IWB-Gesetz.

Art. 3 Fernwärmeversorgungsgebiet

Das Fernwärmeversorgungsgebiet richtet sich nach der Zuweisung des Regierungsrates gemäss § 1 Abs. 2bis IWB-Gesetz.

Art. 4 Schutz der Anlagen

Die Kundin oder der Kunde hat die nötigen Massnahmen zu treffen, damit die auf ihrem oder seinem Grundstück liegenden Teile der Anschlussleitung sowie die Messeinrichtungen vor Beschädigungen geschützt werden. Insbesondere dürfen über den erdverlegten Leitungen weder Bauten errichtet, Bäume gepflanzt noch Grabungen vorgenommen werden. Für Bauten ist jederzeit ein Abstand von mindestens 1 m und für Bäume jederzeit ein Abstand von 2.50 m zum Graben- und Baugrubenrand, der für die Erstellung, Erneuerung oder Instandsetzung der Leitungen benötigt wird, einzuhalten.

Die Kundin oder der Kunde hat vor jeder Bautätigkeit, die Auswirkungen auf die Leitungen der Fernwärmeversorgung haben könnte, eine Planerhebung der IWB Werkleitungen einzuholen.

Art. 5 Verhalten bei Störungen

Störungen und ausserordentliche Vorkommnisse an Anlagen und Installationen der Fernwärmeversorgung sind von der Kundin oder dem Kunden unverzüglich der Netzleitstelle von IWB zu melden.

Art. 6 Ersatzvornahme

IWB ordnet die Beseitigung rechtswidriger Zustände an. Leistet die oder der Pflichtige dieser Anordnung nicht Folge, so lässt IWB die Arbeiten ausführen. Bei Gefahr handelt IWB ohne Verzug. Die Kosten trägt die oder der Pflichtige.

Mangelhafte Einrichtungen, die Personen oder Sachen gefährden, können durch IWB oder deren Beauftragte ohne vorherige Mahnung vom Versorgungsnetz abgetrennt oder plombiert werden.

Art. 7 Inanspruchnahme von Privatareal

Muss für Anlagen der Fernwärmeversorgung (Leitungen, Armaturenschächte und dergleichen) Privatareal in Anspruch genommen werden, so können die dazu erforderlichen Rechte durch Vertrag oder Enteignung (§ 32 IWB-Gesetz) erworben werden. Soweit die Anlagen dem belasteten Grundstück dienen, sind diese entschädigungslos zu dulden.

Allfällige Durchleitungsrechte für Anschlussleitungen sind von der Kundin oder dem Kunden zu beschaffen (vgl. auch § 21 Abs. 1).

Art. 8 Allgemeines Zutritts- und Zugangsrecht

IWB oder deren Beauftragten ist der Zutritt zu den Anlagen der Fernwärmeversorgung, während den ordentlichen Arbeitszeiten, bei besonderen Ereignissen wie z.B. Störungen jederzeit, zu ermöglichen.

Der Zugang zu dem Übergabepunkt, den Stationsventilen, allfälligen Absperrarmaturen und den Mess- und Kontrolleinrichtungen ist stets frei und zugänglich zu halten. Kosten für Freilegungen oder das Zugänglichmachen sind von der Kundin oder dem Kunden des betroffenen Gebäudes zu tragen.

Soweit notwendig und sinnvoll, kann die Kundin oder der Kunde, nach gegenseitiger Absprache, IWB gestatten, an einer geeigneten Stelle einen Schlüsselkasten zur Deponierung der für den zum Zugang erforderlichen Schlüssel anzubringen.

Art. 9 Auskünfte

IWB erteilt auf Wunsch unentgeltlich Auskunft über Fragen im Zusammenhang mit der Fernwärmeversorgung und den Fernwärmetarifen.

Art. 10 Reklamationen

Reklamationen sind schriftlich an IWB zu richten.

3. Versorgungsnetz

Art. 11 Umschreibung

Das Versorgungsnetz steht im Eigentum IWB und umfasst die Versorgungsleitungen einschliesslich Armaturen, Anlagen und Bauwerke der Fernwärmeversorgung wie z.B. Umform- und Beimischstationen oder Schächte.

Als Versorgungsleitungen gelten in der Regel die Leitungen, die nach ihrer Dimension und Bauart für die Speisung von Anschlussleitungen bestimmt sind.

Die Versorgungsleitungen werden in der Regel auf Allmend verlegt.

Im Zweifel sowie in besonderen Einzelfällen wird die Grenze zwischen Versorgungsnetz und Anschlussleitung durch IWB bestimmt.

Art. 12 Arbeiten am Versorgungsnetz

Arbeiten am Versorgungsnetz werden ausschliesslich durch IWB oder deren Beauftragte ausgeführt.

Art. 13 Änderungen des Versorgungsnetzes

IWB kann unter Berücksichtigung der übergeordneten gesetzlichen Grundlagen das Versorgungsnetz unter den Voraussetzungen erweitern oder ändern, dass:

  1. keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen;
  2. genügend Wärmeleistung vorhanden ist;
  3. es sich wirtschaftlich rechtfertigen lässt oder wenn eine Interessentin oder ein Interessent für die Kosten aufkommt, die voraussichtlich durch Gebühren und Tarife nicht gedeckt werden können und
  4. die Erweiterung oder Änderung des Versorgungsnetzes mit dem Fernwärmeversorgungsgebiet gemäss dem Zuweisungserlass des Regierungsrates im Einklang steht.

Art. 14 Beachtung von Sperrfristen

Bei Neuanschlüssen oder Arbeiten an Anschlussleitungen, die Änderungen des Versorgungsnetzes in Strassen und Trottoirs bedingen, hat IWB allfällige gesetzlich vorgeschriebene Aufgrabungssperren zu beachten.

Art. 15 Kosten

Die Kosten für die Erstellung, den Unterhalt, die Erweiterung, Erneuerung oder Änderung des Versorgungsnetzes gehen zu Lasten von IWB und werden über die Gebühren und Tarife finanziert.

Erfolgt der Ausbau des Versorgungsnetzes im Interesse einer einzelnen Kundin oder eines einzelnen Kunden, so hat sie oder er für die Kosten aufzukommen.

Die Kosten für die Anpassung oder Verlegung von Versorgungsleitungen, Anlagen oder Bauwerken des Versorgungsnetzes hat die Verursacherin oder der Verursacher sowohl im öffentlichen als auch im privaten Grund zu tragen.

Handelt es sich bei der Verursacherin oder dem Verursacher um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Basel-Stadt bzw. einer Einwohnergemeinde des Kantons Basel-Stadt, so sind allfällige abweichende gesetzliche Vorschriften zu beachten.

Die Kosten werden nach Abschluss der Arbeiten in Rechnung gestellt. IWB kann vorgängig Akontozahlungen verlangen.

Art. 16 Unterhalt

Das Versorgungsnetz wird, vorbehältlich abweichender vertraglicher Regelungen, durch IWB unterhalten.

4. Anschlussleitungen

Art. 17 Umschreibung

Als Anschlussleitung wird die für die Versorgung eines einzelnen Grundstücks bestimmte Vor- und Rücklaufleitung vom Versorgungsnetz bis zum Übergabepunkt, inklusive Stationsventilen und allfälligen Absperrarmaturen, bezeichnet.

Die Stationsventile für Vor- und Rücklaufleitungen, welche die Verbindung zur Übergabestation herstellen, werden als Übergabepunkt bezeichnet. Die Anschlussleitung steht bis und mit Übergabepunkt im Eigentum von IWB.

IWB ist berechtigt, aufgrund von netztopologischen oder technischen Gründen den Standort des Übergabepunktes neu festzulegen. Kommt es zu einer solchen Änderung, informiert IWB die betroffene Kundin oder den betroffenen Kunden. Die Kundin oder der Kunde hat die Hausinstallationen (§§ 28 ff.) an die neuen Verhältnisse anzupassen und die damit verbundenen Kosten zu tragen.

IWB kann, insbesondere aus Sicherheitsgründen, an der Anschlussleitung weitere Absperrarmaturen anbringen. Dies verändert die Lage des Übergabepunktes gemäss Abs. 2 hiervor nicht.

IWB ist berechtigt, sofern technisch oder wirtschaftlich erforderlich, bestehende Anschlussleitungen zu erneuern, entweder selbst oder durch beauftragte Dritte. Massgeblich sind die Vorgaben von IWB.

Art. 18 Arbeiten an Anschlussleitungen

Sämtliche Arbeiten an Anschlussleitungen, inklusive der Stationsventile und allfälliger Absperrarmaturen, dürfen nur von IWB oder deren Beauftragten durchgeführt werden. Dies gilt auch für die Erstellung und Änderung von Anschlussleitungen.

Die Erstellung oder Änderung von Anschlussleitungen ist IWB schriftlich unter Verwendung des entsprechenden Formulars in Auftrag zu geben.

Von IWB angeordnete Massnahmen einschliesslich der damit verbundenen Arbeiten, wie z.B. die Demontage und Montage von Verkleidungen jeglicher Art oder das Versetzen von Pflanzen und Sträuchern, hat die Kundin oder der Kunde unverzüglich in Auftrag zu geben und ausführen zu lassen sowie die damit verbundenen Kosten zu tragen.

Nicht benutzte Anschlussleitungen werden von IWB an den Versorgungsleitungen abgetrennt und verschlossen, sofern nicht eine Wiederverwendung in den nächsten zwölf Monaten schriftlich zugesichert wird.

Art. 19 Neuanschlüsse

Neuanschlüsse sind mittels eines Formulars bei IWB zu beantragen (Anschlussgesuch). Gewisse Anschlussvarianten, z.B. bei einem Neubau, bedürfen vorab einer netztechnischen Vorabklärung. Das Anschlussgesuch, die netztechnische Vorabklärung und eine allfällige Koordinationssitzung sind für die Kundinnen und Kunden kostenlos.

Die Modalitäten und Kosten des Netzanschlusses werden in einem Netzanschlussvertrag festgelegt, welcher mit gegenseitiger Unterzeichnung zustande kommt. Begehrt die Kundin oder der Kunde nach gegenseitiger Unterzeichnung des Netzanschlussvertrages Änderungen des Netzanschlusses, wird der Kundin bzw. dem Kunden der durch die erneute Prüfung und Planung entstehende Aufwand in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für bereits entstandene Kosten (Materialkosten o.ä.).

IWB ist berechtigt, voraussichtlich unwirtschaftliche Neuanschlüsse abzulehnen, sofern die Kundin oder der Kunde nicht bereit ist, die sich daraus ergebenden Kosten selbst zu übernehmen.

IWB bestimmt die Leitungsführung, und den Ort der Hauseinführung (Übergabepunkt) und berücksichtigt die Wünsche der Kundin oder des Kunden, soweit dies möglich und zweckmässig ist.

IWB erstellt für ein Grundstück in der Regel nur eine Anschlussleitung. IWB kann aus wirtschaftlichen Gründen, z.B. bei angrenzenden Baurechtsparzellen innerhalb derselben Liegenschaftsparzelle, eine gemeinsame Anschlussleitung erstellen.

IWB kann mehrere Grundstücke an eine gemeinsame Anschlussleitung anschliessen und ist berechtigt, von einer in einem privaten Grundstück liegenden Anschlussleitung auch Gebäude auf Fremdgrundstücken anzuschliessen.

Auf Wunsch der Kundin oder des Kunden können zusätzliche Anschlüsse erstellt werden. Die Kundin oder der Kunde hat hierfür die Kosten zu tragen.

Art. 20 Wirtschaftlichkeitsprüfung

Der Anschluss an das Fernwärmenetz richtet sich nach wirtschaftlichen Kriterien, es besteht kein Anspruch auf Anschluss (§ 4 Abs. 4 IWB-Gesetz).

IWB realisiert unter Einrechnung der öffentlichen Zuschüsse auch unwirtschaftliche Neuanschlüsse, sofern die Kundin oder der Kunde bereit ist, die sich daraus ergebenden Kosten selbst zu übernehmen und die Erstellung des Anschlusses technisch umsetzbar ist und in die Koordination bestehender Bauprojekte integriert werden kann.

Art. 21 Abbruch von Gebäuden

Der Abbruch eines Gebäudes ist IWB von der Kundin oder dem Kunden spätestens 90 Tage im Voraus schriftlich zu melden, damit die betreffende Anschlussleitung und gegebenenfalls benachbarte Anschlussleitungen vor dem Abbruch umgelegt oder vom Netz abgetrennt werden können. In komplexen Fällen können die notwendigen Arbeiten von IWB länger als 90 Tage dauern.

Mit den Abbrucharbeiten darf nicht vor dem Abschluss der Arbeiten und der schriftlichen Freigabe durch IWB begonnen werden.

Art. 22 Beanspruchung von Grund und Boden

Die Kundin oder der Kunde hat allenfalls erforderliche Durchleitungsrechte bei Beanspruchung von Grundstücken Dritter auf eigene Kosten zu erwerben und gegebenenfalls im Grundbuch eintragen zu lassen.

Die Kundin oder der Kunde hat IWB den benötigten Raum für die Leitungsführung, die Stationsventile und allfälligen Armaturen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Die Kundin oder der Kunde hat Arbeiten zur Erstellung und zum Unterhalt von Anschlussleitungen zu dulden.

Art. 23 Anschlussgebühr

Die Kundin oder der Kunde hat einen Kostenanteil (Anschlussgebühr) für die Erstellung der Anschlussleitung, der Stationsventile und allfälliger Absperrarmaturen zu tragen, ohne dass diese Teile in ihr oder sein Eigentum übergehen. Die Anschlussgebühr wird aufgrund der Leitungslänge ab Versorgungsleitung bis zum Übergabepunkt sowie der abonnierten Anschlussleitung festgesetzt. Die Kosten für die Inbetriebnahme, den Unterhalt, die Stilllegung, den Abbruch und die Erneuerung der Anschlussleitung und der Stationsventile der Vor- und Rücklaufleitungen gehen zu Lasten von IWB und werden über die Gebühren und Tarife finanziert.

Ein Abbruch der Anschlussleitung im Zusammenhang mit einer Änderung der Anschlussleitung auf Wunsch der Kundin oder des Kunden wird hinsichtlich der Kosten wie eine Änderung der Anschlussleitung auf Wunsch der Kundin oder des Kunden behandelt und wird gemäss § 26 abgerechnet.

Für die Berechnung der Anschlussgebühr gelten die Ansätze des Anhangs.

Die Anschlussgebühr wird mit der Fertigstellung der Anschlussleitung bis zum Übergabepunkt fällig.

Art. 24 Gemeinsame Anschlussleitungen

Bei gemeinsamen Anschlussleitungen werden die Kosten für die Erstellung gleichmässig auf die betreffenden Kundinnen oder Kunden überbunden.

Bei einem späteren Anschluss von weiteren Gebäuden oder Grundstücken an eine gemeinsame Anschlussleitung sind Rückerstattungen der von IWB erhobenen Kostenanteile ausgeschlossen.

Art. 25 Rechnungsstellung

Die Kosten werden mit Abschluss der Arbeiten der Kundin oder dem Kunden in Rechnung gestellt. IWB kann vorgängig Akontozahlungen verlangen.

Art. 26 Änderung der Anschlussleitung auf Wunsch der Kundin oder des Kunden

Soll eine bestehende Anschlussleitung geändert werden, wie z.B. eine Anpassung des nominalen Rohrinnendurchmessers, eine Umlegung oder einen vorzeitigen Ersatz, so hat die Kundin oder der Kunde dies mittels eines Formulars bei IWB zu beantragen. Die Kosten für die Änderung der Anschlussleitung hat die Verursacherin oder der Verursacher sowohl im öffentlichen als auch im privaten Grund zu tragen.

Wird eine Anschlussleitung nach mindestens 10 Betriebsjahren geändert, so beteiligt sich IWB an den Kosten. Die Beteiligung beträgt 2.5 % pro Jahr ab dem 11. Betriebsjahr der bestehenden Anschlussleitung. Eine Kostenbeteiligung von IWB an allfälligen Tiefbauarbeiten ist ausgeschlossen. Die Kundin oder der Kunde bzw. die Verursacherin oder der Verursacher hat allfällige Tiefbauarbeiten in Auftrag zu geben sowie entsprechend den Vorgaben von IWB ausführen zu lassen und die damit verbundenen Kosten zu tragen.

Art. 27 Besondere Verhältnisse

Für Anschlussleitungen die aufgrund besonderer Verhältnisse einer speziellen Verlegungsart oder Leitungsführung bedürfen (insbesondere, wenn im Bereich der Anschlussleitung kein normaler Baugrund mit Erd- oder Asphaltoberfläche vorhanden ist), hat die Kundin oder der Kunde die von IWB als notwendig erachteten baulichen Massnahmen (z.B. Tiefbauarbeiten) zu ihren oder seinen Lasten auszuführen, bzw. die daraus entstehenden Kosten zu tragen.

Art. 28 Reparaturen

Reparaturen gehen vorbehältlich schuldhaften Verhaltens der Kundin, des Kunden oder Drittpersonen zu Lasten von IWB und werden über die Gebühren und Tarife finanziert.

5. Hausinstallationen

Art. 29 Umschreibung

Die Hausinstallationen setzten sich aus einem primären Teil (Übergabestation) und einem sekundären Teil (Hauszentrale und Hausanlage) zusammen. Als primärer Teil der Hausinstallationen gelten alle der Fernwärmeversorgung dienenden Anlagenteile unmittelbar nach dem Übergabepunkt bis und mit Wärmetauscher, mit Ausnahme der Messeinrichtungen. Als sekundärer Teil der Hausinstallationen gelten alle Anlageteile nach dem Wärmetauscher.

Die Hausinstallationen stehen, mit Ausnahme der Messeinrichtungen, im Eigentum der Kundin oder des Kunden.

Die Verantwortung für die gesamten Hausinstallationen (primärer und sekundärer Teil) trägt die Kundin oder der Kunde. Die Kundin oder der Kunde ist verpflichtet, die Hausinstallationen so zu konzipieren und zu betreiben, dass der primäre Wärmeträger (Heizwasser) in einem geschlossenen System zirkuliert. Die hydraulische Trennung zwischen dem primären und sekundären Teil der Hausinstallation ist in jedem Fall sicherzustellen. Eine Entnahme des primären Wärmeträgers ist untersagt. 

Art. 30 Arbeiten an Hausinstallationen

Arbeiten am primären Teil der Hausinstallation dürfen nur von Unternehmen durchgeführt werden, die über die entsprechenden Qualifikationen verfügen. Die Arbeiten sind gemäss den geltenden Werkvorschriften von IWB auszuführen.

Ohne die vorgängige schriftliche Zustimmung von IWB darf der primäre Teil der Hausinstallation nicht erstellt, erweitert oder geändert werden.

Bedarf die Ausführung einer Installation zusätzlicher Bewilligungen, so ist die Bewilligung vor Ausführung durch die Kundin oder den Kunden einzuholen.

Die Kundin oder der Kunde hat ihre oder seine Hausinstallationen stets in technisch einwandfreiem Zustand zu halten und für eine unverzügliche Beseitigung festgestellter Mängel zu sorgen. Insbesondere hat die Kundin oder der Kunde darauf zu achten, dass keine Wasserverluste im primären Teil der Hausinstallation auftreten.

Die Hausinstallationen sind gemäss den Vorschriften und Richtlinien der Fachstellen und den eidgenössischen und kantonalen Behörden auszuführen, zu betreiben, zu unterhalten und zu prüfen, so insbesondere gemäss den aktuell gültigen Werkvorschriften von IWB. Insbesondere hat die Kundin oder der Kunde für eine bestimmungsgemässe Nutzung zu sorgen.

Art. 31 Kosten

Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit den Hausinstallationen gehen zu Lasten der Kundin oder des Kunden.

Art. 32 Kontrolle

Der primäre Teil der Hausinstallation untersteht nach der Erstellung, Erweiterung oder Änderung im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den Werkvorschriften der Kontrolle durch IWB.

Eine erfolgreiche Kontrolle führt nicht zu einer Übernahme einer Gewährleistung oder Haftung durch IWB für Arbeiten, welche durch Unternehmen im Rahmen von § 30 ff. ausgeführt wurden.

Art. 33 Verweigerung oder Sperrung des Anschlusses

IWB verweigert die Inbetriebnahme des primären Teils der Hausinstallation oder einzelner Anlageteile, wenn sie nicht den gültigen Werkvorschriften von IWB entsprechen.

Insbesondere kann IWB den Anschluss der Fernwärmeversorgung verweigern oder sperren, solange die vorgeschriebenen Bewilligungen gemäss der Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) vom 29. August 2017 nicht erteilt wurden.

6. Messeinrichtungen

Art. 34 Umschreibung

IWB stellt jeder Kundin und jedem Kunden eine Messeinrichtung zur Verfügung. Die Messeinrichtung besteht aus einem Durchflusszähler, Temperaturfühlern für den Vor- und Rücklauf, einem Energierechner und allfälligen Zusatzeinrichtungen (wie beispielsweise einem Fernauslesemodul). Die Messeinrichtungen sowie allfällige Zusatzeinrichtungen stehen im Eigentum von IWB.

Art. 35 Art der Messeinrichtung, intelligente Messsysteme

IWB bestimmt die Art der Messeinrichtung.

Beim Einsatz intelligenter Messsysteme gelten ergänzend die Vorgaben von § 35a IWB-Gesetz sowie der §§ 2 ff. der Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel zur Datenbearbeitung mittels intelligenter Messsysteme (AB IWB Datenbearbeitung) vom 1. Dezember 2020.

Art. 36 Arbeiten an Messeinrichtungen

Arbeiten an den Messeinrichtungen werden ausschliesslich durch IWB oder deren Beauftragte vorgenommen.

Art. 37 Standort und Raumbeanspruchung

IWB bestimmt den Standort der Messeinrichtungen und allfälliger Zusatzeinrichtungen und berücksichtigt die Wünsche der Kundin oder des Kunden, soweit dies möglich und zweckmässig ist.

Den erforderlichen Platz und Raum für den Einbau der Messeinrichtungen hat die Kundin oder der Kunde IWB kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Art. 38 Kosten

Die Kosten für die Messeinrichtung und deren Montage, Unterhalt, Kontrolle und Demontage gehen zu Lasten von IWB und werden über die Gebühren und Tarife finanziert. Die Einrichtung des Zählerplatzes und die Bereitstellung des Stromanschlusses (230V, max. 10A) gehen zu Lasten der Kundin oder des Kunden.

Art. 39 Unterhalt

Der Unterhalt der Messeinrichtungen erfolgt ausschliesslich durch IWB oder deren Beauftragte zu Lasten von IWB und wird über die Gebühren und Tarife finanziert.

Die Messeinrichtungen werden durch IWB oder deren Beauftragte gemäss den gesetzlichen Vorschriften und in den vorgeschriebenen Zeiträumen geprüft, revidiert und plombiert.

Art. 40 Zugänglichkeit

Der Zugang zu den Messeinrichtungen und allfälligen Zusatzeinrichtungen ist stets freizuhalten.

Befindet sich die Messeinrichtung in einem Schacht der Kundin oder des Kunden, muss die Kunden oder der Kunde dafür sorgen, dass dieser stets den aktuell gültigen Werkvorschriften von IWB sowie sicherheitsrelevanten Vorschriften entspricht.

Art. 41 Schutz der Messeinrichtungen

Die Kundin oder der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Messeinrichtungen nicht beschädigt werden.

Eingriffe an Messeinrichtungen dürfen ausschliesslich durch IWB oder deren Beauftragte vorgenommen werden.

Wer unberechtigterweise Eingriffe an Messeinrichtungen vornimmt, insbesondere Plomben an oder Teile von Messeinrichtungen entfernt oder sonstige Manipulationen vornimmt, haftet gegenüber IWB für den entstandenen Schaden und trägt die Kosten der notwendigen Massnahmen, um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

Art. 42 Private Messeinrichtungen

Messeinrichtungen für die Weiterverrechnung der Fernwärme an Dritte oder für eigene Bedürfnisse müssen von der Kundin oder dem Kunden auf eigene Kosten beschafft und unterhalten werden. Ebenfalls zu deren Lasten gehen die durch die Einhaltung der anwendbaren Vorschriften, insbesondere durch Revision und Kontrolle der Messgenauigkeit, entstehenden Kosten.

Die privaten Messeinrichtungen fallen nicht in das Eigentum von IWB.

Die §§ 34 bis 41 sowie Kapitel 7 gelten nicht für private Messeinrichtungen.

7. Messwertermittlung

Art. 43 Allgemeines

Die bezogene Energiemenge wird durch die Messeinrichtung ermittelt.

Art. 44 Messgenauigkeit

Die Anzeige der Messeinrichtung gilt als richtig, solange sich das Messergebnis innerhalb der gesetzlichen Fehlergrenzen befindet.

Art. 45 Nachprüfung auf Verlangen der Kundin oder des Kunden

Wird die Richtigkeit der Anzeige der Messeinrichtung durch die Kundin oder den Kunden bezweifelt, so kann sie oder er eine Prüfung der Messeinrichtung durch IWB oder eine andere gesetzlich beauftragte Stelle verlangen. In Streitfällen ist der Befund des Eidgenössischen Instituts für Metrologie METAS massgebend. Die Kosten der Prüfung einschliesslich Auswechslung der Messeinrichtung trägt diejenige Partei, welche durch das Prüfergebnis ins Unrecht versetzt wird.

Art. 46 Ablesung

IWB bestimmt wie, durch wen und zu welchem Zeitpunkt die Daten der Messeinrichtungen abgelesen werden.

Art. 47 Fehlmessungen

Bei einer festgestellten Fehlfunktion der Messeinrichtung wird die bezogene Energiemenge anhand einer technischen Prüfung durch IWB ermittelt.

Kann die tatsächlich bezogene Energiemenge nach einer Fehlfunktion der Messeinrichtung einwandfrei ermittelt werden, so sind die Abrechnungen für diese Zeit, jedoch höchstens für die Dauer der anwendbaren gesetzlichen Verjährungsfrist, zu berichtigen.

Lässt sich die bezogene Energiemenge nicht durch eine technische Prüfung bestimmen, wird diese auf Basis der letzten Ablesung vor Feststellung der Fehlfunktion der Messeinrichtung unter angemessener Berücksichtigung der Angaben der Kundin oder des Kunden von IWB festgelegt. Lässt sich der Zeitpunkt für das Eintreten der Fehlfunktion der Messeinrichtung nicht feststellen, so können die Angaben der Kundin oder des Kunden nur für die beanstandete Ableseperiode berücksichtigt werden.

8. Lieferbedingungen und Benützungsverhältnisse

Art. 48 Allgemeines

IWB liefert Fernwärme nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

IWB legt die technischen Daten des Fernwärmenetzes und die Eigenschaften des Wärmeträgers (Heizwasser) fest. Es gelten stets die aktuell gültigen Werkvorschriften von IWB.

Macht der weitere Ausbau des Versorgungsnetzes Änderungen der Vor- und Rücklauftemperaturen oder des Drucks des Wärmeträgers erforderlich, so sind diese von der Kundin oder dem Kunden zu dulden.

Die Lieferung von Fernwärme erfolgt in der Regel ununterbrochen und innerhalb der üblichen Toleranzen in Bezug auf die physikalischen und technischen Eigenschaften.

Eine Verwendung der Fernwärme nur zum Zwecke der alleinigen Abdeckung der Spitzenlast ist nicht zulässig.

Gesuche um Anpassung der Anschlussleistung sind IWB von der Kundin oder dem Kunden schriftlich zu melden. Dabei besteht kein Anspruch auf eine Erhöhung der Leistung. Die Kosten, die in Verbindung mit der Anpassung der Anschlussleistung, entstehen, können der Kundin oder dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Wird im Zuge der Anpassung der Anschlussleistung eine Leitungsanpassung erforderlich, so gilt § 26.

Leistungsanpassungen werden nur bewilligt, wenn die Anlagen bei der Wiederinbetriebnahme den gültigen Werkvorschriften entsprechen.

Art. 49 Beginn und Ende des Benützungsverhältnisses, Haftung

Das Benützungsverhältnis beginnt mit dem Datum der Montage und Inbetriebnahme der Messeinrichtung. Das Benützungsverhältnis endet zum Zeitpunkt der Entfernung des Anschlusses bzw. der Messeinrichtung. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die Gebühren und die entsprechenden Tarife geschuldet.

Die Kundin oder der Kunde hat IWB jeden Kundenwechsel (z.B. Eigentümerwechsel, Mieterwechsel oder Adressänderung eines bestehenden Eigentümers) mindestens 10 Arbeitstage im Voraus, unter Angabe der alten und neuen Adresse sowie den Zeitpunkt des Wechsels, schriftlich mitzuteilen.

Geht bei einem Kundenwechsel keine Meldung ein oder erfolgt sie verspätet, so haftet die fehlbare Kundin oder der fehlbare Kunde für den Bezug von Fernwärme bis zur nächsten Ablesung.

Für den Bezug von Fernwärme in leerstehenden Räumen oder Gebäuden und nicht benutzten Anlagen ist die Kundin oder der Kunde gegenüber IWB haftbar.

Möchte eine Kundin oder ein Kunde keine Fernwärme mehr beziehen, so hat sie oder er dies mindestens 30 Tage vor dem gewünschten Abstelltermin IWB schriftlich mitzuteilen.

Art. 50 Einschränkungen der Lieferung von Fernwärme

IWB kann die Lieferung von Fernwärme in folgenden Fällen einschränken oder vorübergehend einstellen:

  1. Ausführung von Unterhalts- und Erweiterungsarbeiten;
  2. Betriebsstörungen;
  3. Mangel an Energie;
  4. höhere Gewalt;
  5. andere aussergewöhnliche Ereignisse.

Art. 51 Verweigerung der Lieferung von Fernwärme

IWB kann die Lieferung von Fernwärme verweigern, wenn die Kundin oder der Kunde:

  1. trotz Ermahnung Einrichtungen verwendet, die nicht den geltenden Vorschriften entsprechen;
  2. die Vorschriften der jeweils aktuell gültigen Werkvorschriften von IWB oder die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht einhält;
  3. rechts- oder tarifwidrig Wärme bezieht;
  4. IWB oder deren Beauftragte trotz Ermahnung den Zutritt zu den Anlagen der Fernwärmeversorgung, insbesondere zu den Messeinrichtungen und Hausinstallationen, verweigert oder verunmöglicht;
  5. nach der zweiten Mahnung eine rechtskräftig festgesetzte oder fällige Gebühr nicht bezahlt, sofern die Einstellung der Lieferung für Dritte, die in keinem Benützungsverhältnis zu IWB stehen, keine unzumutbare Härte bedeutet.

Die Einstellung der Lieferung von Fernwärme befreit die Kundin oder den Kunden nicht von der Erfüllung ihrer oder seiner Verbindlichkeiten gegenüber IWB.

Art. 52 Haftungsausschluss

Die Kundin oder der Kunde hat unter Vorbehalt zwingender Bestimmungen keinen Anspruch auf Entschädigung für unmittelbaren oder mittelbaren Schaden, der ihr oder ihm aus der Einschränkung oder Verweigerung der Lieferung von Fernwärme erwächst.

9. Rechnungsstellung

Art. 53 Tarife

Die Rechnungsstellung für die bezogene Energiemenge erfolgt nach den in dem jeweils gültigen Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend Fernwärme vom 6. September 2010 festgelegten Ansätzen.

Die Begleichung der Rechnung hat mittels Banküberweisung auf das von IWB bezeichnete Konto zu erfolgen. Bei Verwendung eines anderen Zahlungsweges kann IWB den Rechnungsempfängern die zusätzlich verursachten Kosten in Rechnung stellen.

Art. 54 Ausstellen der Rechnung

Die Rechnungsstellung an die Kundin oder den Kunden erfolgt in regelmässigen, von IWB festgelegten Zeitabständen. Ablesungen ausserhalb derselben erfolgen in der Regel nur bei einem Kundenwechsel.

Die von privaten Messeinrichtungen ermittelten Daten werden in keinem Fall von IWB abgelesen und dienen nicht als Grundlage für die Rechnungsstellung.

Art. 55 Rechnungsstellung an Dritte

Kundinnen oder Kunden, die von IWB bezogene Fernwärme an Dritte abgeben, dürfen dafür nicht mehr in Rechnung stellen als sie selber bezahlt haben.

Art. 56 Einsprache und Rekurs

Gegen Rechnungen betreffend Gebühren innert 30 Tagen nach Eröffnung mit schriftlicher Begründung Einsprache erhoben werden.

Offenkundig fehlerhafte Rechnungen können formlos beanstandet werden. Die Beanstandung hat vor Ablauf der Zahlungsfrist zu erfolgen.

IWB entscheidet über Einsprachen in Form einer rekursfähigen und mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Verfügung.

Gegen Verfügungen von IWB können die Betroffenen gemäss den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 beim Regierungsrat Rekurs erheben.

Sofern das Rechtsverhältnis zwischen Kundin oder Kunde und IWB privatrechtlicher Natur ist, steht der Zivilrechtsweg offen.

Art. 57 Zahlungsverzug

Die Zahlungsfrist für Rechnungen von IWB beträgt 30 Tage.

Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins von 5 % p.a. erhoben werden.

Für nicht rechtzeitig bezahlte Rechnungen können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden. Diese betragen:

  1. erste Mahnung gebührenfrei;
  2. Mahngebühren ab zweiter Mahnung je Fr. 40;
  3. Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen Fr. 50.

Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren.

Die zweite Mahnung hat einen Hinweis auf die Möglichkeit der Verweigerung der Lieferung von Fernwärme gemäss § 51 lit. e zu enthalten.

Art. 58 Rechnungsstellung für Anschlussgebühren

Die §§ 56 und 57 sind auch in Bezug auf die Anschlussgebühren anwendbar.

10. Besondere Vereinbarungen und ergänzende Vorschriften

Art. 59 Besondere Bedingungen und Vereinbarungen

In Ausnahmefällen, z. B. für Kundinnen oder Kunden mit speziellen Bezugsbedürfnissen, kann IWB besondere Anschluss- und Lieferbedingungen für Fernwärme festsetzen und spezielle Verträge abschliessen.

Werden Kundinnen und Kunden an die Fernwärme angeschlossen, die bisher aus privaten Wärmeverbundnetzen versorgt wurden, sind die spezifischen Verantwortlichkeiten, Eigentumsverhältnisse und Anschlussbedingungen in Bezug auf das anzuschliessende Netz unter Berücksichtigung der konkreten Umstände vertraglich zu regeln. Dabei kann unter anderem festgelegt werden, dass die Verantwortung und das Eigentum für das anzuschliessende Netz bei den Kundinnen und Kunden liegt und Unterhalt sowie Erneuerung von ihnen zu tragen ist. Im Übrigen erfolgt die Wärmelieferung gemäss den vorliegenden Ausführungsbestimmungen und gemäss dem Gebührentarif von IWB für die Fernwärme.

Art. 60 Ergänzende Vorschriften

IWB kann für bestimmte Anwendungen der Fernwärme zusätzliche Vorschriften erlassen.

Egress

Diese Ausführungsbestimmungen sind zu publizieren; sie treten am 1. April 2024 in Kraft. Die Gebührentarife im Anhang bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

 

 

Gebührentarife (Anhang) vom Regierungsrat genehmigt am: 26. März 2024.

KB 30.3.2024

Änderungstabelle - Nach Beschluss

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01.09.2022 01.04.2024 Erlass Erstfassung KB 30.3.2024

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