Als umweltfreundlich gelten solche Verkehrsmittel und Fortbewegungsarten, die insbesondere flächeneffizient, emissionsarm, klima- und ressourcenschonend sind. *
Der Kanton und die Gemeinden Bettingen und Riehen sorgen dafür, dass *
- die Verkehrsemissionen insgesamt vermindert werden;
- die Gesamtverkehrsleistung des privaten Motorfahrzeugverkehrs auf Kantonsgebiet ausserhalb von Hochleistungsstrassen auch bei einem Wachstum der Wohnbevölkerung und einem Anstieg der Beschäftigungszahl nicht zunimmt;
- umweltfreundliche Verkehrsmittel und Fortbewegungsarten bevorzugt behandelt werden;
- die Gesamtverkehrsleistung auf Kantonsgebiet ausserhalb der Hochleistungsstrassen bis 2050 ausschliesslich mit Verkehrsmitteln und Fortbewegungsarten abgewickelt wird, die emissionsarm, klima- und ressourcenschonend sind;
- alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer vor Gefährdungen und vermeidbaren Behinderungen geschützt werden. Der erhöhten Schutzbedürftigkeit der besonders gefährdeten Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer ist dabei Rechnung zu tragen.
Der Regierungsrat legt für das Ziel gemäss Abs. 2 lit. d im Einklang mit der Energiegesetzgebung geeignete Ziele fest. *
Wird die Kapazität des Hochleistungsstrassennetzes auf Kantonsgebiet erhöht, ergreift der Kanton Massnahmen, um das übrige Strassennetz im Gegenzug in gleichem Masse dauerhaft von Verkehr zu entlasten. *
Der Kanton und die Gemeinden Bettingen und Riehen ergreifen insbesondere folgende Massnahmen, um die Zielsetzungen gemäss Abs. 2 bis 4 zu erfüllen: *
- bauliche Anpassungen der Verkehrsinfrastruktur sowie betriebliche Massnahmen, die die Nutzung des Strassenraumes optimieren;
- verkehrslenkende Massnahmen, insbesondere die Kanalisierung des privaten Motorfahrzeugverkehrs auf verkehrsorientierte Strassen;
- verkehrsbeschränkende Massnahmen wie die Verminderung und Beruhigung des privaten Motorfahrzeugverkehrs auf den siedlungsorientierten Strassen;
- Fördermassnahmen zugunsten von umweltfreundlichen Verkehrsmitteln;
- ein durchgehendes, sicheres, attraktives und angemessen dichtes Velowegnetz, wovon bis spätestens 10 Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung mindestens 40 km Velovorzugsrouten umgesetzt sind; parallel werden Haupt- und Nebenverbindungen bis spätestens 2042 ausgebildet; der Kanton veröffentlicht bis zur Fertigstellung des Netzes alle drei Jahre einen Bericht;
- verkehrstechnische Sofortmassnahmen zur zeitnahen Behebung von Gefahrenstellen im Fuss- und Veloverkehr.
Das zuständige Departement legt Standards für die Planung, Projektierung und Umsetzung von kantonalen Fuss- und Veloverkehrsprojekten fest. Diese sind für die Behörden verbindlich. *
Der Kanton erhebt periodisch die auf dem gesamten Kantonsgebiet erbrachten Strassenverkehrsleistungen und unterscheidet dabei nach Strassenkategorien und Fortbewegungsarten. *
Der Kanton ergreift geeignete Massnahmen, damit die Umweltbelastungen durch Eisenbahn-, Flug- und Schiffsverkehr möglichst tief gehalten werden. *
Der Kanton ergreift geeignete Massnahmen, um innovative Mobilitätsformen und Mobilitätslösungen zu fördern, die zu einer Senkung der Umweltbelastungen beitragen. *
Die vom Bund dem Kanton Basel-Stadt jährlich überwiesenen kantonalen LSVA-Anteile sind vollumfänglich für Massnahmen gemäss Abs.5 zu verwenden. *