Für alle übrigen Anlagen, die in einem vom kantonalem Recht zu bezeichnenden Verfahren auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden müssen (Nr. 11.4, 13.2, 13.3, 21.2–21.7, 22.3, 22.4, 30.1–30.4, 40.3–40.9, 50.5, 60.2–60.7, 70.1–70.15, 80.3–80.8 Anhang UVPV), ist das Baubewilligungsverfahren massgeblich. *
Setzt das Vorhaben die Begründung oder Änderung eines Allmendbenützungsrechts voraus, so wird die Umweltverträglichkeit in dem dafür vorgesehenen Verfahren (§§ 6 und 16 des Gesetzes über die Inanspruchnahme der Allmend durch die Verwaltung und durch Private) geprüft, soweit es eine umfassende Prüfung ermöglicht.