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Gesetz betreffend den Schutz der Bevölkerung vor Atomkraftwerken

Vom 14. Dezember 1978 (Stand 1. August 1988)

Präambel

Schutz vor Atomkraftwerken: Gesetz | Umweltschutz

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf das Ergebnis der Volksabstimmung vom 10./12. Juni 1977 über das Initiativbegehren zum Schutze der Bevölkerung vor Atomkraftwerken,

erlässt folgendes Gesetz:

Art. 1

Die Behörden des Kantons Basel-Stadt sind verpflichtet, im Rahmen des Bundesrechts und des kantonalen Verfassungsrechts mit allen ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen und politischen Mitteln darauf hinzuwirken, dass auf dem Kantonsgebiet oder in dessen Nachbarschaft keine Atomkraftwerke nach dem Prinzip der Kernspaltung und keine Aufbereitungsanlagen für Kernbrennstoffe oder Lagerstätten für mittel- und hochradioaktive Rückstände errichtet werden.

Art. 2 *

Der Kanton, seine Anstalten und die Gemeinden dürfen sich nicht an Gesellschaften beteiligen, die Atomstrom produzieren.

Egress

Dieses Gesetz ist zu publizieren und der Gesamtheit der Stimmberechtigten zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen. Es erwächst mit seiner Annahme durch das Volk sofort in Kraft und Wirksamkeit.[1]

KB 16.12.1978

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
14.12.1978 18.02.1979 Erlass Erstfassung KB 16.12.1978
21.04.1988 01.08.1988 § 2 eingefügt -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 14.12.1978 18.02.1979 Erstfassung KB 16.12.1978
§ 2 21.04.1988 01.08.1988 eingefügt -