Die Behörden des Kantons Basel-Stadt sind verpflichtet, im Rahmen des Bundesrechts und des kantonalen Verfassungsrechts mit allen ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen und politischen Mitteln darauf hinzuwirken, dass auf dem Kantonsgebiet oder in dessen Nachbarschaft keine Atomkraftwerke nach dem Prinzip der Kernspaltung und keine Aufbereitungsanlagen für Kernbrennstoffe oder Lagerstätten für mittel- und hochradioaktive Rückstände errichtet werden.
780.400
Gesetz betreffend den Schutz der Bevölkerung vor Atomkraftwerken
Vom 14. Dezember 1978 (Stand 1. August 1988)
Präambel
Schutz vor Atomkraftwerken: Gesetz | Umweltschutz
gestützt auf das Ergebnis der Volksabstimmung vom 10./12. Juni 1977 über das Initiativbegehren zum Schutze der Bevölkerung vor Atomkraftwerken,
erlässt folgendes Gesetz:
Art. 1
Art. 2 *
Der Kanton, seine Anstalten und die Gemeinden dürfen sich nicht an Gesellschaften beteiligen, die Atomstrom produzieren.
Egress
Dieses Gesetz ist zu publizieren und der Gesamtheit der Stimmberechtigten zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen. Es erwächst mit seiner Annahme durch das Volk sofort in Kraft und Wirksamkeit.[1]
KB 16.12.1978
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 14.12.1978 | 18.02.1979 | Erlass | Erstfassung | KB 16.12.1978 |
| 21.04.1988 | 01.08.1988 | § 2 | eingefügt | - |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 14.12.1978 | 18.02.1979 | Erstfassung | KB 16.12.1978 |
| § 2 | 21.04.1988 | 01.08.1988 | eingefügt | - |