Diese Verordnung regelt die vom Amt für Umwelt und Energie (AUE) beim Vollzug der Gesetzgebung über Umweltschutz, Gewässerschutz, Fischerei, Energie, sowie für die Erbringung von Laborleistungen zu erhebenden Gebühren.
780.750
Verordnung über die Gebühren des Amtes für Umwelt und Energie
Präambel
Umweltschutz
gestützt auf Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983[1], § 46 des Umweltschutzgesetzes Basel-Stadt (USG BS) vom 13. März 1991[2], § 3 des Gesetzes über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt vom 13. Dezember 1978[3], das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972[4] sowie die Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 20. Juni 1972[5], unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P251951,
Anhänge
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Bemessungsregeln
Die Gebühren bemessen sich grundsätzlich nach dem gesamten mittelbaren und unmittelbaren Verwaltungsaufwand und sollen kostendeckend sein. Im Übrigen sind die Bemessungsgrundsätze des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren massgeblich.
Das AUE berechnet seine Gebühren nach Zeit- und Sachaufwand im Rahmen des Anhangs zu dieser Verordnung. Ausgenommen sind pauschale Gebühren, die im Anhang als solche aufgeführt sind.
Für Expertisen, Kontrollen, Abklärungen, Analysen und Einsätze, die von Dritten durchgeführt werden, werden die tatsächlichen Kosten berechnet. Das AUE kann zusätzlich eine angemessene Bearbeitungsgebühr verlangen. Darüber hinaus erhebt das AUE die Gebühren zur Finanzierung der zentralen Geschäftsstelle zur Qualitätssicherung von Emissionsmessungen.
Für Aufträge kann das AUE eine Offerte erstellen. Die Abrechnung erfolgt danach auf Grund der Offerte.
Die Preise für Laboruntersuchungen einschliesslich Kurzberichte richten sich nach der separaten Preisliste des Labors des AUE. Das Labor kann Mengenrabatt gewähren. Für besondere Auswertungen, Berichte, Expertisen und andere Aufwendungen des Labors werden die Gebühren nach Aufwand berechnet.
Art. 3 Gebühren nach Zeitaufwand
Sind Gebühren nach Zeitaufwand zu bemessen, beträgt der Ansatz für die Dienstleistungen und Tätigkeiten je nach erforderlicher Sachkenntnis pro Stunde Fr. 90 – Fr. 200.
Art. 4 Zuschläge und Ermässigungen
Ein Zuschlag bis zu 100 % zur ordentlichen Gebühr gemäss dieser Verordnung kann in folgenden Fällen erhoben werden:
- für besonders umfangreiche und zeitraubende Tätigkeiten;
- wenn die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner die Verwaltungshandlung böswillig oder offensichtlich leichtfertig veranlasst;
- wenn die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner die Verwaltungshandlung durch trölerisches Verhalten erschwert.
Für Arbeiten zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen wird auf den Stundenansatz ein Zuschlag von 50 % erhoben.
Bei der Abweisung von Gesuchen sowie bei der Änderung oder der Erneuerung von Bewilligungen kann das AUE die Gebühren ermässigen, sofern der Aufwand wesentlich unter dem Durchschnitt liegt.
Art. 5 Verzicht auf Gebührenerhebung
Auf die Erhebung einer Gebühr ist zu verzichten, wenn eine durch das AUE von Amtes wegen durchgeführte Kontrolle keinen Anlass zu Beanstandungen gibt. Dies gilt nicht für Kontrollen, deren wiederkehrende Durchführung von einschlägigen Gesetzen oder Verordnungen vorgeschrieben ist.
Untersuchungen, die durch Beanstandungen veranlasst werden und sich als unbegründet erweisen, sind vom Verzicht auf Gebührenerhebung ausgenommen. Erweist sich eine Beanstandung als unbegründet, kann die Person, die die Untersuchung durch die Beanstandung veranlasst hat, zur Entrichtung einer Gebühr verpflichtet werden. Das AUE macht rechtzeitig auf diese Regelung aufmerksam.
Erfolgt eine Verwaltungshandlung überwiegend im öffentlichen Interesse, kann auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden.
Art. 6 Kostenvorschuss, Kostendepot oder Kostengarantie
Wer Untersuchungen durch Beanstandungen veranlasst, kann zur Leistung eines Kostenvorschusses angehalten werden.
Bei Schadensfällen kann das AUE von verursachenden Personen mit Wohnsitz im Ausland oder bei im Ausland immatrikulierten Verkehrsmitteln ein Kostendepot oder eine Kostengarantie in der Höhe des geschätzten Aufwandes zuzüglich eines Sicherheitsfaktors von 20 % verlangen.
Art. 7 Mehrwertsteuer
Erhebt der Bund auf eine Leistung die Mehrwertsteuer, wird diese zusätzlich zu den gemäss dem Anhang zu dieser Verordnung berechneten Gebühren in Rechnung gestellt.
Art. 8 Gebührenverfügung
Die Gebühren werden mit dem Entscheid über ein Gesuch, eine Sanierung oder eine Bewilligung oder mit einer speziellen Gebührenverfügung erhoben.
Die Gebühren für Kontrollen, Beanstandungen, Mahnungen und Verwarnungen werden zunächst ohne formelle Verfügung erhoben. Wer damit nicht einverstanden ist, kann eine separate Kostenverfügung verlangen. Diese ist kostenpflichtig.
Art. 9 Fälligkeit, Verzugszins, Mahngebühren
Egress
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Gebühren des Amtes für Umwelt und Energie vom 22. Januar 2002 aufgehoben.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 16.12.2025 | 01.01.2026 | Erlass | Erstfassung | KB 20.12.2025 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 16.12.2025 | 01.01.2026 | Erstfassung | KB 20.12.2025 |