Die mit dem Vollzug des USG und des USG BS beauftragten Kontrollorgane des Kantonalen Laboratoriums Basel-Stadt erheben für ihre Tätigkeit Gebühren.
780.900
Verordnung über die Gebühren des Kantonalen Laboratoriums im Bereich der Umweltschutzgesetzgebung
Präambel
Gebühren des Kantonalen Laboratoriums: Verordnung | Umweltschutz
gestützt auf Art. 48 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983[1], das Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) vom 13. März 1991[2] und das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972[3],
Art. 1 Grundsatz
Art. 2 Gebührenpflichtige Tätigkeiten
Die Kontrollorgane erheben namentlich für folgende Tätigkeiten Gebühren:
| 1. | Kontrolle bestehender Anlagen; | ||
| 2. | Einsätze bei Störfällen; | ||
| 3. | Prüfung von Kurzberichten und Risikoermittlungen; | ||
| 4. | Weitere Einsätze im Rahmen des Vollzugs des USG und des USG BS. | ||
Art. 3 Kontrolle bestehender Anlagen
Die erstmalige Kontrolle bestehender Anlagen ist unentgeltlich, wenn diese ohne besondere Vorkehren durchgeführt werden kann und keine Mängel festgestellt werden.
Sind mit der Kontrolle besondere Vorkehren wie Messungen, aufwendige Prüfungsverfahren, Einholung von Expertisen, Nachkontrollen oder sonstige ausserordentliche Aufwendungen verbunden, können diese nach dem in § 5 genannten Gebührenrahmen verrechnet werden.
Art. 4 Störfälle
Müssen die Kontrollorgane infolge von Störfällen (inkl. nachträgliche Ursachenermittlungen) tätig werden, stellen sie für die dafür erforderlichen Aufwendungen und Kostenfolgen Rechnung. In unbedeutenden Fällen und wenn der Aufwand für die Kontrolltätigkeit besonders gering ist, kann auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden.
In den gebührenpflichtigen Fällen erfolgt die Rechnungstellung kostendeckend zu Lasten der Verursacher.
Art. 5 Gebührenansätze
Die Berechnung der Tätigkeit der Kontrollorgane erfolgt nach dem getätigten Aufwand. Vorbehalten bleiben Pauschaltarife, die in eidgenössischen und kantonalen Gesetzen und Verordnungen festgelegt sind.
Pro Stunde und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter gelten folgende Ansätze: *
- Leiterin bzw. Leiter der Dienststelle:[4] Fr. 190
- Sachbearbeiterin bzw. Sachbearbeiter: Fr. 145
- Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Sekretariates: Fr. 90
Zusätzlich zu diesen Kosten werden – entsprechend dem Aufwand – Computerstunden sowie ausserordentliche Aufwendungen für Messungen usw. verrechnet.
Kanzleigebühren werden gemäss dem kantonalen Verwaltungsgebührengesetz und der dazugehörigen Verordnung erhoben.
Kosten für besonders benötigtes Material werden zu den Selbstkosten verrechnet.
Art. 6 Gebührenfreiheit
Werden die Kontrollorgane im Auftrag des Kantons Basel-Stadt oder dessen Gemeinden für öffentliche Bauten und Einrichtungen tätig, sind für diese Aufwendungen keine Gebühren zu bezahlen.
Für Anstalten des öffentlichen Rechts, die eine eigene Rechnung führen, gilt die Gebührenfreiheit nicht.
Die Gebührenfreiheit gilt ebenfalls nicht, wenn die Kontrollorgane auf Veranlassung von Bundesstellen für Einrichtungen des Bundes tätig werden, soweit nicht bundesrechtliche Bestimmungen entgegenstehen.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.[5]
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 07.04.1992 | 12.04.1992 | Erlass | Erstfassung | KB 11.04.1992 |
| 09.03.2004 | 14.03.2004 | § 5 Abs. 2 | geändert | - |
| 04.12.2018 | 13.12.2018 | § 5 Abs. 2, lit. a) | geändert | KB 08.12.2018 |
| 04.12.2018 | 13.12.2018 | § 5 Abs. 2, lit. b) | geändert | KB 08.12.2018 |
| 04.12.2018 | 13.12.2018 | § 5 Abs. 2, lit. c) | geändert | KB 08.12.2018 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 07.04.1992 | 12.04.1992 | Erstfassung | KB 11.04.1992 |
| § 5 Abs. 2 | 09.03.2004 | 14.03.2004 | geändert | - |
| § 5 Abs. 2, lit. a) | 04.12.2018 | 13.12.2018 | geändert | KB 08.12.2018 |
| § 5 Abs. 2, lit. b) | 04.12.2018 | 13.12.2018 | geändert | KB 08.12.2018 |
| § 5 Abs. 2, lit. c) | 04.12.2018 | 13.12.2018 | geändert | KB 08.12.2018 |