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Verordnung zur kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschadstoff-Immissionen infolge austauscharmer Wetterlagen[1]

(Smog-Verordnung)

Vom 13. Februar 2007 (Stand 1. Januar 2026)

Präambel

Lufthygiene

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983[2] und § 33 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005[3],

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

Bei vorübergehender, übermässiger Belastung der Luft mit Feinstaub (PM 10) werden vom Kanton Massnahmen zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung angeordnet.

Art. 2 Beurteilungsgrundlage

Zur Beurteilung der übermässigen Luftbelastung dienen die vom interkantonalen Immissionsmessnetz der Region Nordwestschweiz und des Bundes erfassten Feinstaubimmissionen.

Nicht in die Beurteilung einbezogen werden die Daten der Messstandorte in der Nähe von Hochleistungsstrassen.

II. Anordnung von Massnahmen

Art. 3 Koordination und Anordnung von Massnahmen

Die Anordnung von Massnahmen hat in Abstimmung mit den Kantonen der Nordwestschweiz zu erfolgen.

Massnahmen werden angeordnet, wenn die massgebenden Schwellenwerte der Feinstaubimmissionen

  1. an mindestens drei Messstationen in der Region Juranordfuss erreicht oder überschritten sind und
  2. für die nächsten drei Tage eine austauscharme Wetterlage prognostiziert wird.

Art. 4 Massnahmen

Wird das PM10-Tagesmittel von 75 μg/m³ erreicht oder überschritten,

  1. informiert das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt die Bevölkerung über die aktuelle Belastungssituation und -entwicklung und
  2. veröffentlicht in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsdepartement Verhaltensempfehlungen insbesondere für gesundheitlich besonders gefährdete Menschen.

Wird das PM10-Tagesmittel von 100 μg/m³ erreicht oder überschritten

  1. dürfen Feststoff-Feuerungen wie Cheminées und Schwedenöfen nicht betrieben werden, wenn eine Heizung mit geringeren, lokalen Schadstoffemissionen zur Verfügung steht;
  2. ist jede Art von Feuern im Freien verboten;
  3. dürfen keine Feuerwerkskörper gezündet werden.

Wird das PM10-Tagesmittel von 150 μg/m³ erreicht oder überschritten, dürfen Diesel-betriebene Maschinen, Traktoren und Geräte mit einer Leistung über 37 kW ohne Partikelfilter auf Baustellen und in der Land- und Forstwirtschaft nicht eingesetzt werden.

III. Aufhebung von Massnahmen

Art. 5 Aufhebung der Massnahmen

Angeordnete Massnahmen sind spätestens aufzuheben, wenn

  1. der PM10-Tagesimmissionsgrenzwert von 50 μg/m³ bei allen massgeblichen Messstationen unterschritten wird und
  2. gemäss den meteorologischen Voraussagen eine Verbesserung der Wettersituation prognostiziert wird.

IV. Umsetzung

Art. 6 Zuständigkeiten und Verfahren

Das Amt für Umwelt und Energie: *

  1. stellt fest, ob die Voraussetzungen für das Inkrafttreten und die Anordnung oder die Aufhebung der Massnahmen erfüllt sind;
  2. stellt die diesbezügliche Koordination mit den Lufthygienefachstellen der Nachbarkantone sicher;
  3. beantragt und begründet dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt das Inkrafttreten und die Anordnung der Massnahmen oder ihre Aufhebung.

Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt

  1. ordnet Massnahmen gemäss § 4 Abs. 2 und Abs. 3 oder ihr Inkrafttreten sowie ihre Aufhebung an und
  2. informiert die Bevölkerung in geeigneter Weise darüber.

Art. 7 Vorbereitungen

Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt trifft die nötigen Vorbereitungen, damit die Massnahmen im Bedarfsfall rasch und wirksam umgesetzt werden können.

Art. 8 Schlussbestimmung

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.[4]

Egress

KB 10.03.2007

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.02.2007 11.03.2007 Erlass Erstfassung KB 10.03.2007
03.02.2026 01.01.2026 § 6 Abs. 1 geändert KB 07.02.2026

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.02.2007 11.03.2007 Erstfassung KB 10.03.2007
§ 6 Abs. 1 03.02.2026 01.01.2026 geändert KB 07.02.2026