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Lärmschutzverordnung Basel-Stadt

(LSV BS)

Vom 29. Januar 2002 (Stand 22. April 2007)

Präambel

Lärmschutzverordnung | Lärmschutz

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf Art. 36 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983[1] und § 61 Abs. 5 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999[2],

erlässt nachstehende Verordnung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 1. Zweck

Diese Verordnung regelt den kantonalen Vollzug des Bundesrechts über den Umweltschutz im Bereich Lärm.

Sie regelt die Begrenzung des Baulärms in Ergänzung zur Baulärmrichtlinie des Bundes nach Art. 6 der Lärmschutz-Verordnung (LSV).

Art. 2 2. Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Verordnung entspricht demjenigen von Art. 1 Abs. 2 und 3 der LSV.

Der Geltungsbereich der Bestimmungen über den Baulärm entspricht demjenigen der Baulärmrichtlinie des Bundes.

II. Ergänzungen des Bundesrechts

Art. 3 1. Abgestrahlter Körperschall (sekundärer Luftschall)

Immissionen durch abgestrahlten Körperschall von Maschinen und Anlagen, von Betrieben, von öffentlichen Lokalen und von anderen ortsfesten Anlagen werden nach dem Bundesrecht sowie nach dem Stand der Technik beurteilt.

Der Stand der Technik richtet sich insbesondere nach den SIA-Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins, den DIN-Normen des Deutschen Institutes für Normung e.V. und den Richtlinien der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute (Cercle bruit).

Für Immissionen durch abgestrahlten Körperschall, die durch Bauarbeiten verursacht werden, gilt die Baulärmrichtlinie des Bundes.

Art. 4 2. Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden

Ist der Kanton Eigentümer einer lärmigen ortsfesten Anlage, so verzichtet er darauf, einen Nachweis nach Art. 20 Abs. 2 USG zu erbringen.

Art. 5 *

Der Kanton kann im Rahmen der verfügbaren Mittel die Kosten für Schallschutzfenster ersetzen, wenn bei mindestens einem Fenster einer lärmbelasteten Fassade der Beurteilungspegel den Alarmwert erreicht.

Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer der betroffenen Liegenschaft muss ein schriftliches Gesuch an das Amt für Umwelt und Energie einreichen.

III. Lärmreklamationen

Art. 6 1. Form und Behandlung von Reklamationen

Lärmreklamationen sind in schriftlicher Form einzureichen.

Mündliche Reklamationen werden nur entgegengenommen, wenn die Schriftform nicht zumutbar ist, insbesondere bei Dringlichkeit.

Lärmreklamationen hat die jeweils zuständige Vollzugsbehörde entgegenzunehmen.

Ist eine schriftliche Reklamation bei einer nicht zuständigen Behörde eingegangen, so leitet diese sie weiter. Sie informiert gleichzeitig die reklamierende Person.

Art. 7 2. Kosten

Verlangt jemand eine fachtechnische Lärmbeurteilung, so kann die Vollzugsbehörde ihre Durchführung von einem Kostenvorschuss abhängig machen.

Zeigt die Beurteilung, dass eine Reklamation unbegründet war, so können die Kosten dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin überbunden werden.

Zeigt die Beurteilung, dass die Reklamation begründet war, so trägt der Verursacher bzw. die Verursacherin die Kosten.

IV. Baulärm

Art. 8 1. Begriffe

Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe entsprechen den Definitionen der Baulärmrichtlinie des Bundes.

Art. 9 2. Grundsätze

Die Lärmemissionen von Bauarbeiten sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Einwirkungen schädlich oder lästig werden, können die lärmbegrenzenden Massnahmen im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips verschärft werden.

Art. 10 3. Verantwortlichkeiten

Die Bauherrschaft und die verantwortliche Fachperson sind für die Einhaltung dieser Verordnung und der darauf gestützten Verfügungen der Vollzugsbehörde verantwortlich.

Sie müssen die direkt betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner über Zweck und Dauer von Bauvorhaben orientieren (durch Brief, Anschlag, mündliche Orientierung oder ähnliches).

Art. 11 4. Zeitliche Beschränkung von Bauarbeiten

Bauarbeiten dürfen an Werktagen in der Zeit zwischen 07.00 und 12.00 Uhr und zwischen 13.00 und 19.00 Uhr durchgeführt werden.

An Sonn- und Feiertagen sind Bauarbeiten nicht gestattet.

Art. 12 5. Ausnahmen

Wenn zwingende technische oder wichtige betriebliche Gründe vorliegen oder ein öffentliches Interesse gegeben ist und keine überwiegenden Interessen der betroffenen Bevölkerung entgegenstehen, kann das Amt für Umwelt und Energie auf rechtzeitiges Gesuch hin Bauarbeiten ausserhalb der in § 11 festgelegten Arbeitszeiten bewilligen.

Bauarbeiten, die wegen drohender Gefahr sofort ausgeführt werden müssen und für die kein rechtzeitiges Gesuch eingereicht werden kann, sind dem Amt für Umwelt und Energie umgehend zu melden.

Das Amt für Umwelt und Energie kann besondere Massnahmen zum Schutze der betroffenen Bevölkerung anordnen. Wenn besonders schwere oder lange andauernde Störungen zu erwarten sind, kann es namentlich vorschreiben, dass Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen durch Schallschutzwände, Schallschutzfenster oder ähnliche Massnahmen zu schützen sind. Es kann auch anordnen, dass für die von Nachtarbeiten besonders intensiv betroffene Nachbarschaft vorübergehend Ersatzwohnraum beschafft wird.

Art. 13 6. Lärmintensive Bauarbeiten

Eine Bewilligung des Amts für Umwelt und Energie ist notwendig für:

  1. Rammen und Rütteln von Spundwänden und Pfählen, Sprengarbeiten, Abtrag mit Hochdruckreinigern, Schlagen von Stahlrohren, wenn die Tätigkeit länger als 6 Arbeitstage dauert;
  2. den Einsatz von Helikoptern für Bauarbeiten, wenn er länger als einen halben Tag dauert.

Das Gesuch muss dem Amt für Umwelt und Energie schriftlich und rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten eingereicht werden. Im Gesuch muss dargestellt sein, warum kein lärmärmeres Verfahren möglich ist.

Art. 14 7. Lärmschutzmassnahmen

Eine Bauherrschaft, die Bauarbeiten im Einflussbereich lärmempfindlicher Räume beabsichtigt, muss dem Amt für Umwelt und Energie darlegen, welche emissionsbegrenzenden Massnahmen sie vorsieht.

Das Amt für Umwelt und Energie kann weitergehende Massnahmen verlangen, wenn die von der Bauherrschaft beabsichtigten Vorkehren nicht ausreichen.

Art. 15 8. Einstellungsverfügung

Bauarbeiten, die dieser Verordnung oder den darauf gestützten Anordnungen des Amts für Umwelt und Energie nicht entsprechen, können durch mündliche Intervention, unter Mitteilung an die Bauherrschaft, oder durch schriftliche Verfügung eingestellt werden.

V. Organisation

Art. 16 1. Fachstelle

Fachstelle im Sinne von Art. 42 Abs. 1 USG ist das Amt für Umwelt und Energie.

Art. 17 2. Vollzugsbehörden

Sieht weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht eine spezielle Zuständigkeit vor, so vollzieht das Amt für Umwelt und Energie die Vorschriften über den Lärmschutz.

Für die technische Durchführung und die Kontrolle der Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden ist das Amt für Umwelt und Energie zuständig. *

Für die Durchführung von verkehrsorganisatorischen Lärmschutzmassnahmen ist die Verkehrsabteilung der Kantonspolizei zuständig.

... *

Art. 18 3. Kantonale Behörden

Kantonale Behörde für die Zustimmung zu Baubewilligungen im Sinne von Art. 31 Abs. 2 LSV ist das Amt für Umwelt und Energie.

Für die Erstellung und Einreichung der Strassensanierungsprogramme im Sinne von Art. 19 LSV ist das Amt für Umwelt und Energie zuständig. Es handelt im Einvernehmen mit den übrigen betroffenen Dienststellen.

Für die Erstellung, Einreichung und Bereinigung der Mehrjahrespläne im Sinne der Art. 24 und 25 LSV ist das Tiefbauamt zuständig.

Art. 19 4. Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen

Für die Erarbeitung und die Nachführung des vom Grossen Rat zu beschliessenden Lärmempfindlichkeitsstufenplanes der Stadt Basel im Sinne von Art. 44 Abs. 1 und 2 LSV ist das Hochbau- und Planungsamt[3] zuständig.

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 20 1. Übergangsbestimmung

Solange der Lärmempfindlichkeitsstufenplan der Stadt Basel nicht verabschiedet ist, gilt Folgendes:

  1. Die für den Entscheid über ein Vorhaben zuständige kantonale Behörde bestimmt auch die Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall im Sinne von Art. 44 Abs. 3 LSV.
  2. Das Amt für Umwelt und Energie bestimmt im Einzelfall die Empfindlichkeitsstufen für Nutzungszonen in der Umgebung bestehender Anlagen, für die eine Bundesbehörde zuständig ist.
  3. Die kantonale Behörde berücksichtigt bei der einzelfallweisen Bestimmung der Empfindlichkeitsstufe den aktuellen Entwurf des Lärmempfindlichkeitsstufenplanes des Hochbau- und Planungsamtes.[4]

Art. 21 2. Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. Die Verordnung über den Lärmschutz in Bau, Industrie und Gewerbe (Lärmverordnung BIG) vom 29. November 1977,
  2. die technischen Ausführungsvorschriften zum Lärmschutz bei Bauarbeiten vom 4. März 1980 und
  3. die Lärmschutzverordnung Basel-Stadt vom 15. Dezember 1992.

Egress

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.[5]

KB 02.02.2002

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.01.2002 03.02.2002 Erlass Erstfassung KB 02.02.2002
12.07.2005 17.07.2005 § 17 Abs. 4 aufgehoben -
17.04.2007 22.04.2007 § 5 totalrevidiert -
17.04.2007 22.04.2007 § 17 Abs. 2 geändert -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.01.2002 03.02.2002 Erstfassung KB 02.02.2002
§ 5 17.04.2007 22.04.2007 totalrevidiert -
§ 17 Abs. 2 17.04.2007 22.04.2007 geändert -
§ 17 Abs. 4 12.07.2005 17.07.2005 aufgehoben -