Diese Verordnung regelt den kantonalen Vollzug des Bundesrechts über den Umweltschutz im Bereich Lärm.
Sie regelt die Begrenzung des Baulärms in Ergänzung zur Baulärmrichtlinie des Bundes nach Art. 6 der Lärmschutz-Verordnung (LSV).
782.100
gestützt auf Art. 36 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983[1] und § 61 Abs. 5 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999[2],
Diese Verordnung regelt den kantonalen Vollzug des Bundesrechts über den Umweltschutz im Bereich Lärm.
Sie regelt die Begrenzung des Baulärms in Ergänzung zur Baulärmrichtlinie des Bundes nach Art. 6 der Lärmschutz-Verordnung (LSV).
Der Geltungsbereich dieser Verordnung entspricht demjenigen von Art. 1 Abs. 2 und 3 der LSV.
Der Geltungsbereich der Bestimmungen über den Baulärm entspricht demjenigen der Baulärmrichtlinie des Bundes.
Immissionen durch abgestrahlten Körperschall von Maschinen und Anlagen, von Betrieben, von öffentlichen Lokalen und von anderen ortsfesten Anlagen werden nach dem Bundesrecht sowie nach dem Stand der Technik beurteilt.
Der Stand der Technik richtet sich insbesondere nach den SIA-Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins, den DIN-Normen des Deutschen Institutes für Normung e.V. und den Richtlinien der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute (Cercle bruit).
Für Immissionen durch abgestrahlten Körperschall, die durch Bauarbeiten verursacht werden, gilt die Baulärmrichtlinie des Bundes.
Ist der Kanton Eigentümer einer lärmigen ortsfesten Anlage, so verzichtet er darauf, einen Nachweis nach Art. 20 Abs. 2 USG zu erbringen.
Der Kanton kann im Rahmen der verfügbaren Mittel die Kosten für Schallschutzfenster ersetzen, wenn bei mindestens einem Fenster einer lärmbelasteten Fassade der Beurteilungspegel den Alarmwert erreicht.
Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer der betroffenen Liegenschaft muss ein schriftliches Gesuch an das Amt für Umwelt und Energie einreichen.
Lärmreklamationen sind in schriftlicher Form einzureichen.
Mündliche Reklamationen werden nur entgegengenommen, wenn die Schriftform nicht zumutbar ist, insbesondere bei Dringlichkeit.
Lärmreklamationen hat die jeweils zuständige Vollzugsbehörde entgegenzunehmen.
Ist eine schriftliche Reklamation bei einer nicht zuständigen Behörde eingegangen, so leitet diese sie weiter. Sie informiert gleichzeitig die reklamierende Person.
Verlangt jemand eine fachtechnische Lärmbeurteilung, so kann die Vollzugsbehörde ihre Durchführung von einem Kostenvorschuss abhängig machen.
Zeigt die Beurteilung, dass eine Reklamation unbegründet war, so können die Kosten dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin überbunden werden.
Zeigt die Beurteilung, dass die Reklamation begründet war, so trägt der Verursacher bzw. die Verursacherin die Kosten.
Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe entsprechen den Definitionen der Baulärmrichtlinie des Bundes.
Die Lärmemissionen von Bauarbeiten sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Einwirkungen schädlich oder lästig werden, können die lärmbegrenzenden Massnahmen im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips verschärft werden.
Die Bauherrschaft und die verantwortliche Fachperson sind für die Einhaltung dieser Verordnung und der darauf gestützten Verfügungen der Vollzugsbehörde verantwortlich.
Sie müssen die direkt betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner über Zweck und Dauer von Bauvorhaben orientieren (durch Brief, Anschlag, mündliche Orientierung oder ähnliches).
Bauarbeiten dürfen an Werktagen in der Zeit zwischen 07.00 und 12.00 Uhr und zwischen 13.00 und 19.00 Uhr durchgeführt werden.
An Sonn- und Feiertagen sind Bauarbeiten nicht gestattet.
Wenn zwingende technische oder wichtige betriebliche Gründe vorliegen oder ein öffentliches Interesse gegeben ist und keine überwiegenden Interessen der betroffenen Bevölkerung entgegenstehen, kann das Amt für Umwelt und Energie auf rechtzeitiges Gesuch hin Bauarbeiten ausserhalb der in § 11 festgelegten Arbeitszeiten bewilligen.
Bauarbeiten, die wegen drohender Gefahr sofort ausgeführt werden müssen und für die kein rechtzeitiges Gesuch eingereicht werden kann, sind dem Amt für Umwelt und Energie umgehend zu melden.
Das Amt für Umwelt und Energie kann besondere Massnahmen zum Schutze der betroffenen Bevölkerung anordnen. Wenn besonders schwere oder lange andauernde Störungen zu erwarten sind, kann es namentlich vorschreiben, dass Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen durch Schallschutzwände, Schallschutzfenster oder ähnliche Massnahmen zu schützen sind. Es kann auch anordnen, dass für die von Nachtarbeiten besonders intensiv betroffene Nachbarschaft vorübergehend Ersatzwohnraum beschafft wird.
Eine Bewilligung des Amts für Umwelt und Energie ist notwendig für:
Das Gesuch muss dem Amt für Umwelt und Energie schriftlich und rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten eingereicht werden. Im Gesuch muss dargestellt sein, warum kein lärmärmeres Verfahren möglich ist.
Eine Bauherrschaft, die Bauarbeiten im Einflussbereich lärmempfindlicher Räume beabsichtigt, muss dem Amt für Umwelt und Energie darlegen, welche emissionsbegrenzenden Massnahmen sie vorsieht.
Das Amt für Umwelt und Energie kann weitergehende Massnahmen verlangen, wenn die von der Bauherrschaft beabsichtigten Vorkehren nicht ausreichen.
Bauarbeiten, die dieser Verordnung oder den darauf gestützten Anordnungen des Amts für Umwelt und Energie nicht entsprechen, können durch mündliche Intervention, unter Mitteilung an die Bauherrschaft, oder durch schriftliche Verfügung eingestellt werden.
Fachstelle im Sinne von Art. 42 Abs. 1 USG ist das Amt für Umwelt und Energie.
Sieht weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht eine spezielle Zuständigkeit vor, so vollzieht das Amt für Umwelt und Energie die Vorschriften über den Lärmschutz.
Für die technische Durchführung und die Kontrolle der Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden ist das Amt für Umwelt und Energie zuständig. *
Für die Durchführung von verkehrsorganisatorischen Lärmschutzmassnahmen ist die Verkehrsabteilung der Kantonspolizei zuständig.
... *
Kantonale Behörde für die Zustimmung zu Baubewilligungen im Sinne von Art. 31 Abs. 2 LSV ist das Amt für Umwelt und Energie.
Für die Erstellung und Einreichung der Strassensanierungsprogramme im Sinne von Art. 19 LSV ist das Amt für Umwelt und Energie zuständig. Es handelt im Einvernehmen mit den übrigen betroffenen Dienststellen.
Für die Erstellung, Einreichung und Bereinigung der Mehrjahrespläne im Sinne der Art. 24 und 25 LSV ist das Tiefbauamt zuständig.
Für die Erarbeitung und die Nachführung des vom Grossen Rat zu beschliessenden Lärmempfindlichkeitsstufenplanes der Stadt Basel im Sinne von Art. 44 Abs. 1 und 2 LSV ist das Hochbau- und Planungsamt[3] zuständig.
Solange der Lärmempfindlichkeitsstufenplan der Stadt Basel nicht verabschiedet ist, gilt Folgendes:
Es werden aufgehoben:
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.[5]
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 29.01.2002 | 03.02.2002 | Erlass | Erstfassung | KB 02.02.2002 |
| 12.07.2005 | 17.07.2005 | § 17 Abs. 4 | aufgehoben | - |
| 17.04.2007 | 22.04.2007 | § 5 | totalrevidiert | - |
| 17.04.2007 | 22.04.2007 | § 17 Abs. 2 | geändert | - |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 29.01.2002 | 03.02.2002 | Erstfassung | KB 02.02.2002 |
| § 5 | 17.04.2007 | 22.04.2007 | totalrevidiert | - |
| § 17 Abs. 2 | 17.04.2007 | 22.04.2007 | geändert | - |
| § 17 Abs. 4 | 12.07.2005 | 17.07.2005 | aufgehoben | - |