Lexipedia

783.200

Kantonale Gewässerschutzverordnung *

Vom 12. Dezember 2000 (Stand 1. Juli 2020)

Präambel

Kantonale Gewässerschutzverordnung | Gewässerschutz

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf Artikel 45 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991[1], die Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998[2], die Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) vom 1. Juli 1998[3] und das Bau- und Planungsgesetz (BPG) vom 17. November 1999[4],

beschliesst:

Anhänge

A. Entwässerungspläne

Art. 1 1. Regionaler Entwässerungsplan (REP)

Der Regierungsrat erstellt einen regionalen Entwässerungsplan (REP), um die Gewässerschutzmassnahmen im Kantonsgebiet aufeinander abzustimmen. Er koordiniert dabei seine Tätigkeiten im Einzugsgebiet der Gewässer mit den Nachbarn.

Art. 2 2. Generelle Entwässerungspläne (GEP)

Der Regierungsrat (für die Stadt Basel) und die Gemeinden erstellen je einen generellen Entwässerungsplan (GEP) auf der Stufe eines Entwässerungskonzeptes

Die generellen Entwässerungspläne der Gemeinden bedürfen der Genehmigung des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt. In strittigen Fällen entscheidet der Regierungsrat.

B. Gewässer

Art. 3 1. Ökologische Aufwertung der Fliessgewässer

Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt erstellt ein Konzept zur ökologischen Aufwertung der Fliessgewässer. Es berücksichtigt dabei auch die Austauschprozesse zwischen Fluss- und Grundwasser. Es analysiert und überwacht die ökologische Situation der Gewässer und legt Entwicklungsziele fest.

Es sorgt für die Umsetzung der für das Erreichen der Ziele notwendigen Massnahmen und führt eine periodische Erfolgskontrolle durch.

Art. 4 2. Einleitung und Versickerung von Abwasser *

Eine Bewilligung des Amtes für Umwelt und Energie ist erforderlich für die Einleitung von Abwasser in ein Gewässer sowie für die Versickerung von Abwasser.

Die Bewilligung für die Einleitung von Abwasser in ein Gewässer bzw. die Versickerung von Abwasser wird erteilt, wenn die Anforderungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts erfüllt sind.

Schnee von öffentlichen Strassen, Plätzen und Gleisen darf an den vom Amt für Umwelt und Energie bezeichneten Stellen in fliessende Gewässer geschüttet werden. Das Amt Umwelt und Energie erstellt dafür ein Merkblatt.

Das Amt für Umwelt und Energie erstellt eine Richtlinie über die Entsorgung von Regenwasser.

Die Gemeinden sind zuständig für die Bewilligung von Versickerungen von nicht verschmutztem Abwasser auf Gemeindegebiet.

Die Gemeinden unterbreiten dem Amt für Umwelt und Energie folgende Versickerungsbegehren in der Grundwasserschutzzone S3 zur Stellungnahme:

  1. von Industrie- und Gewerbebetrieben,
  2. von Bauten und Anlagen mit einer zu entwässernden Fläche von mehr als 500 m².

Sie liefern ihm die nötigen Angaben zur Führung des Versickerungskatasters.

Art. 5 3. Bauliche Massnahmen in und an Gewässern

Eingriffe in den Untergrund, die das Grundwasser beeinträchtigen können, sowie andere bauliche Massnahmen in und an ober- und unterirdischen Gewässern, für welche keine Bewilligung nötig ist, müssen dem Amt für Umwelt und Energie vorgängig gemeldet werden.

Die Meldungen müssen insbesondere Angaben enthalten über:

  1. Art und Umfang des Eingriffs,
  2. Auswirkungen auf die Funktionen des Gewässers,
  3. Massnahmen zum Schutz des Gewässers.

Das Amt für Umwelt und Energie sorgt in Zusammenarbeit mit den übrigen betroffenen Fachstellen dafür, dass die Anforderungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts erfüllt werden.

Die aus Eingriffen in den Untergrund gewonnenen geologischhydrogeologischen Kenntnisse sind dem Amt für Umwelt und Energie zur Verfügung zu stellen.

C. Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Art. 6 1. Bewilligungs- und Meldepflicht

Die Bewilligungs- und Meldepflicht für Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richtet sich nach der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten vom 1. Juli 1998.

Bewilligungsinstanz ist das Amt für Umwelt und Energie. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen und für den vorgesehenen Gebrauch taugen.

Ist mit der Errichtung, Änderung oder Erweiterung der Anlage eine bauliche Massnahme verbunden, so ist das Bauinspektorat[5] Bewilligungsinstanz.

Art. 8 3. Revisionsarbeiten *

Unternehmen, welche Revisionsarbeiten an Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten durchführen, müssen den Beginn der Revisionsarbeiten mindestens 2 Arbeitstage vorher dem Amt für Umwelt und Energie schriftlich melden. Sie müssen die Revisionsrapporte über die durchgeführten Arbeiten sowie die Feststellungen über den Zustand der Anlage dem Amt für Umwelt und Energie innert Monatsfrist nach Abschluss der Revision zustellen.

D. Gebäude- und Grundstückentwässerung

D.I. Kanalisationsbewilligung

Art. 9 1. Bewilligungspflicht

Soweit über Anlagen der Haus- und Grundstücksentwässerung und Anlagen zur Versickerung, zur Abwasservorbehandlung sowie über die Einleitung von Abwasser in die Kanalisation bzw. in ein Gewässer nicht im Baubewilligungsverfahren zu entscheiden ist, ist eine Kanalisationsbewilligung einzuholen. *

Eine Kanalisationsbewilligung ist auch zu beantragen, wenn Anlagen geändert oder ersetzt werden sollen oder wenn Änderungen von Verfahren geplant sind, die die Qualität des Abwassers beeinflussen können.

Für Anlagen, die nach der Bau- und Planungsverordnung nicht bewilligungspflichtig sind, ist auch keine Kanalisationsbewilligung nötig.

Mit der Ausführung der Anlagen und mit der Ableitung von verschmutztem Abwasser darf erst begonnen werden, wenn die Kanalisationsbewilligung vollstreckbar ist.

Art. 10 2. Kanalisationsbegehren

Die Kanalisationsbewilligung ist mit einem Kanalisationsbegehren zu beantragen.

Das Kanalisationsbegehren muss die im Anhang festgehaltenen Angaben und Unterlagen enthalten.

Art. 11 3. Voraussetzungen der Bewilligung

Die Kanalisationsbewilligung wird erteilt,

  1. wenn die Abwasseranlagen dem Stand der Technik entsprechen und für den vorgesehenen Gebrauch taugen und
  2. wenn die Anforderungen des Bundesrechts an die Ableitung von verschmutztem Abwasser erfüllt sind.

Art. 12 4. Zuständigkeit

Für die Erteilung von Kanalisationsbewilligungen ist zuständig:

  1. das Tiefbauamt für Bauten und Anlagen, die an die Kanalisation der Stadt Basel angeschlossen werden sollen;
  2. der Gemeinderat für Bauten und Anlagen, die an das Kanalisationsnetz einer der Gemeinden Bettingen oder Riehen angeschlossen werden sollen.

Die Gemeinden legen Kanalisationsbegehren für Anlagen von Industrie- und Gewerbebetrieben dem Amt für Umwelt und Energie zur Beurteilung vor. Seine Anträge sind für sie verbindlich.

Das Tiefbauamt unterbreitet Kanalisationsbegehren mit Gewässerschutzrelevanz dem Amt für Umwelt und Energie zur Beurteilung. Seine Anträge sind für das Tiefbauamt verbindlich. *

Art. 13 5. Gültigkeit

Die Kanalisationsbewilligung erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft mit der Erstellung der bewilligten Anlagen begonnen wird.

Im Zusammenhang mit einem Baubewilligungsverfahren erteilte Kanalisationsbewilligungen sind so lange gültig wie die Baubewilligung.

D.II. Bauausführung

Art. 14 1. Zugelassene Unternehmen

Mit Erstellung von Kanalisationsanschlussleitungen auf öffentlichem Grund und ihrem Anschluss an die öffentliche Kanalisation dürfen nur Unternehmen beauftragt werden, die dafür vom Tiefbauamt zugelassen sind (§ 162 BPG).

Zugelassen werden Unternehmen, die sich über die nötigen Kenntnisse und die nötige Ausrüstung ausweisen.

Das Tiefbauamt erstellt eine Liste der zugelassenen Untenehmen und gibt sie auf Verlangen ab.

Art. 15 2. Überwachung

Die Erstellung der Kanalisationsanschlussleitungen und der Kanalisationsanschluss werden vom Tiefbauamt oder von der zuständigen Gemeindeverwaltung überwacht.

Art. 16 3. Kontrollschacht

Für alle Bauten, die neu an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, muss der durch § 163 BPG vorgeschriebene Kontrollschacht erstellt werden. Bei bestehenden Bauten muss der Kontrollschacht erstellt werden, wenn die öffentliche Kanalisation oder die Grund- und Anschlussleitungen saniert werden.

Die ausführende Unternehmung muss die Arbeiten an den Abwasseranlagen spätestens einen Tag im Voraus der zuständigen Stelle melden.

Art. 17 4. Grundstückentwässerung

Mit den Arbeiten im Innern der Liegenschaft darf erst begonnen werden, wenn die Anschlussleitung an die öffentliche Kanalisation erstellt ist. Für Ausnahmen ist eine Bewilligung der zuständigen Stelle nötig.

Im Untergrund liegende Leitungen und Einrichtungen dürfen erst verfüllt werden, wenn sie die zuständige Stelle kontrolliert hat.

Die zuständige Stelle kann die Dichtheit der im Untergrund liegenden Leitungen und Einrichtungen vor der Verfüllung prüfen lassen.

Die Kanalisationsbewilligung sowie die genehmigten Kanalisationspläne müssen während der gesamten Bauzeit auf der Baustelle einsehbar sein.

Art. 18 5. Inbetriebnahme der Abwasseranlagen

Die Bauherrschaft muss der zuständigen Stelle die Fertigstellung der Anlagen melden.

Wurden die Anlagen anders als nach den bewilligten Plänen ausgeführt, so müssen der zuständigen Stelle revidierte Pläne eingereicht werden

Abwasseranlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie von der zuständigen Stelle abgenommen sind.

Art. 19 6. Unterhaltspflicht

Der Inhaber bzw. die Inhaberin einer Abwasseranlage ist verpflichtet, diese sachgemäss zu warten und zu unterhalten.

Die zuständige Stelle kann von den Inhabern bzw. den Inhaberinnen den Nachweis verlangen, dass ihre Abwasseranlagen den Anforderungen entsprechen.

Ungenügend unterhaltene oder schadhafte Abwasseranlagen müssen instandgestellt werden.

E. Kanalisationen

Art. 20 1. Öffentliche Kanalisationen

Das Bau- und Verkehrsdepartement und die Gemeinden erstellen und unterhalten die Anlagen zur Sammlung und Ableitung des Abwassers.

Die zuständige Stelle kann festlegen, wo Grundstücke an die Kanalisation anzuschliessen sind.

Art. 21 2. Private Kanalisationen

Für private Kanalisationen gelten die Bestimmungen über Gebäude- und Grundstückentwässerungen sinngemäss.

F. Abwasserreinigung

Art. 22

Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt sorgt für die Erstellung und den Betrieb von zentralen öffentlichen Abwasserreinigungsanlagen.

G. Finanzierung

G.I. Kanalisationsbeiträge

Art. 23

Der Kanalisationsbeitrag beträgt Fr. 30.– pro Quadratmeter der massgebenden Grundstücksfläche nach § 167 BPG.

G.II. Abwassergebühren

Art. 24 1. Gebührenpflicht

Wer Abwasser in die öffentliche Kanalisation einleitet, muss für die Ableitung und die Reinigung eine Gebühr bezahlen.

Die Gebühr für die Ableitung des Abwassers in die Kanalisation der Stadt Basel berechnet sich wie folgt:

  1. für bezogenes Wasser beträgt sie Fr. 0.75 pro Kubikmeter.
  2. für nicht verschmutztes Niederschlagswasser beträgt sie jährlich Fr. 0.90 pro Quadratmeter versiegelte und in die Misch- oder Trennkanalisation entwässerte Fläche.

Die Gebühr für die Reinigung des Abwasser beträgt Fr. 1.20 pro Kubikmeter bezogenes Wasser.

Wer Wasser aus Gewässern, Quellen und Grundwasserabsenkungen entnimmt und anschliessend in die Kanalisation einleitet, muss dafür die Gebühren für die Ableitung und die Reinigung des Abwassers bezahlen.

Wer Niederschlagswasser nutzt und anschliessend in die Kanalisation einleitet, muss dafür die Gebühren für die Ableitung und die Reinigung des Abwassers bezahlen.

Art. 25 2. Ermittlung der Wassermengen

Die bezogene Wassermenge wird nach der Verordnung betreffend die Abgabe von Trinkwasser vom 19. September 1989 bestimmt.

Wasser aus Gewässern, Quellen und Grundwasserabsenkungen, das genutzt und anschliessend in die Kanalisation eingeleitet wird, muss nach dem Wassernutzungsgesetz vom 15. Dezember 1983 gemessen werden.

Niederschlagswasser, das genutzt und anschliessend in die Kanalisation eingeleitet wird, muss mit amtlich zugelassenen Messgeräten gemessen und dem Tiefbauamt gemeldet werden.

Wenn Wassermesser nicht zweckmässig sind, bestimmt die zuständige Stelle, wie die Wassermengen zu ermitteln sind. *

Wer erhebliche Mengen von bezogenem oder entnommenem Wasser so verwendet, dass es nicht in die Kanalisation eingeleitet werden muss, hat dafür keine Gebühren zu bezahlen. Die nicht eingeleitete Wassermenge muss mit amtlich zugelassenen Messgeräten nachgewiesen werden.

Art. 26 3. Ermittlung der versiegelten Flächen *

Die versiegelte Fläche setzt sich aus den bebauten und den befestigten Flächen zusammen. Die befestigten Flächen werden vom Tiefbauamt aufgrund des Verhältnisses zwischen der bebauten Fläche und der gesamten Parzellenfläche veranlagt.

Weicht die Veranlagung von den tatsächlichen Verhältnissen ab, so kann sowohl der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin als auch das Tiefbauamt eine Neuveranlagung verlangen. Eine Neuveranlagung basiert generell auf der Deklaration der tatsächlich in die Kanalisation entwässerten Flächen.

Ändern sich die Verhältnisse, z. B. im Rahmen von Umbauten, so hat der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin dem Tiefbauamt die in die Kanalisation entwässerten Flächen zu deklarieren

Zur Hälfte angerechnet werden:

  1. begrünte Dachflächen von mindestens 100 m²;
  2. Flächen, die über Rückhalteeinrichtungen entwässert werden, wenn diese mindestens 30 l/m² Niederschlag auffangen und ihr Volumen mindestens 3,0 m³ beträgt;
  3. Allmendflächen.

Art. 27 4. Meldepflicht

Der Inhaber bzw. die Inhaberin eines Grundstücks muss alle Änderungen, welche die Höhe der Gebühr beeinflussen, insbesondere Änderungen der in die Kanalisation entwässerten Parzellenflächen, innerhalb eines Monats dem Tiefbauamt schriftlich melden.

Art. 28 5. Beginn der Gebührenpflicht

Die Abwassergebühren werden von dem Tag an erhoben, an dem das Grundstück an die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist.

H. Vollzug

H.I. Zuständige Stellen

Art. 29 1. Amt für Umwelt und Energie

Das Amt für Umwelt und Energie ist die Fachstelle des Kantons und der Stadt Basel für den Gewässerschutz. Es vollzieht das Gewässerschutzrecht, soweit der Kanton dafür zuständig ist und keine andere Behörde bezeichnet hat. Es überwacht die öffentlichen und privaten Abwasseranlagen.

Es überwacht den Vollzug des Gewässerschutzrechts durch die Gemeinden.

Es zieht bei geologischen und hydrogeologischen Fragen den Kantonsgeologen bei.

Art. 29a * 2. Tiefbauamt

Das Tiefbauamt vollzieht die ihm nach dieser Verordnung zukommenden Aufgaben.

Insbesondere

  1. erstellt und unterhält es die Anlagen für die Sammlung und Ableitung des Abwassers, soweit nicht die Gemeinden zuständig sind;
  2. erteilt es Kanalisationsbewilligungen.

Art. 30 3. Gemeinden *

Die Gemeinden erstellen einen generellen Entwässerungsplan. Sie berücksichtigen dabei die übergeordnete Planung des Kantons.

Sie erstellen und unterhalten die Anlagen für die Sammlung und Ableitung des Abwassers.

Sie erteilen Kanalisationsbewilligungen sowie Bewilligungen zur Versickerung im Rahmen von § 4.

Sie erheben verursachergerechte Gebühren zur Finanzierung ihrer Abwasseranlagen.

… *

Art. 31 3. Rheinschifffahrtsdirektion

Die Rheinschifffahrtsdirektion überwacht die Ableitung von Abwässern aus Schiffen.

H.II. Verhinderung und Bekämpfung von Gewässerverunreinigungen

Art. 32 1. Alarmierung

Wer eine Gewässerverunreinigung verursacht oder einen Zustand schafft, der zu einer Gewässerverunreinigung führen könnte, muss unverzüglich die Kantonspolizei bzw. im Gebiet des Rheinhafens die Schifffahrtspolizei der Rheinschifffahrtsdirektion benachrichtigen.

Die Kantonspolizei sowie die Schifffahrtspolizei der Rheinschifffahrtsdirektion nehmen die Meldungen entgegen und leiten sie an die zuständigen Stellen weiter.

Die Verursacher und Verursacherinnen müssen die erforderlichen Sofortmassnahmen zur Vermeidung, Eindämmung und Behebung des Schadens treffen.

Art. 33 2. Gewässerschutz-Pikettdienst

Der Gewässerschutz-Pikettdienst des Amtes für Umwelt und Energie hat die Funktion der Gewässerschutzpolizei und des Schadendienstes.

Er ist verantwortlich für sämtliche Massnahmen, die zur Verhinderung, Eindämmung und Behebung von Gewässerverunreinigungen sowie zur Feststellung des Schadenausmasses und der Verursacherinnen bzw. Verursacher nötig sind.

Das Amt für Umwelt und Energie erstellt einen Alarm- und Einsatzplan zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch wassergefährdende Flüssigkeiten.

Art. 34 3. Zwangsmassnahmen

Zur Vollstreckung von Verfügungen ergreifen die zuständigen Behörden folgende Massnahmen:

  1. Ersatzvornahme durch die Behörde selbst oder durch beauftragte Dritte auf Kosten der säumigen oder verhinderten Pflichtigen; die Kosten sind durch besondere Verfügung festzusetzen;
  2. Einleitung eines Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen Vorschriften der Gewässerschutz-Gesetzgebung;
  3. Einleitung eines Strafverfahrens wegen Ungehorsams nach Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937, soweit keine andere Strafbestimmung zutrifft.

Bevor die Behörde zu einem Zwangsmittel greift, droht sie es den Pflichtigen an und räumt ihnen eine angemessene Erfüllungsfrist ein.

Bei der Ersatzvornahme kann die Behörde auf die Androhung und die Einräumung einer Erfüllungsfrist verzichten, wenn Gefahr im Verzug ist.

H.III. Rechtsmittel

Art. 35

Gegen Verfügungen, die sich auf das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer und seine Ausführungserlasse stützen, kann Rekurs bei der Baurekurskommission erhoben werden.

Die Zuständigkeit zur Beurteilung von Rekursen gegen Verfügungen, die sich auf kantonales Recht stützen, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen.

H.bis Strafbestimmungen *

Art. 35a * Strafbestimmungen

Mit Busse wird bestraft, wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt.

I. Schlussbestimmungen

Art. 37 2. Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Erlasse werden mit der Wirksamkeit dieser Verordnung aufgehoben:

  1. Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 1. Juli 1975,
  2. Verordnung zum Kanalisationsgesetz vom 10. Oktober 1914.

Die Verordnung über Abwassergebühren vom 25. Juli 1989 wird auf den 1. Januar 2002 aufgehoben.

Egress

Schlussbestimmung

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2001 wirksam. Die §§ 24 - 28 werden erst am 1. Januar 2002 wirksam.

KB 20.12.2000

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
12.12.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung KB 20.12.2000
17.12.2002 22.12.2002 § 26 Titel geändert -
09.12.2008 01.01.2009 Erlasstitel geändert -
09.12.2008 01.01.2009 § 9 Abs. 1 geändert -
09.12.2008 01.01.2009 § 12 Abs. 3 eingefügt -
09.12.2008 01.01.2009 § 25 Abs. 4 geändert -
09.12.2008 01.01.2009 § 29a eingefügt -
09.12.2008 01.01.2009 § 30 Titel geändert -
09.12.2008 01.01.2009 § 30 Abs. 5 aufgehoben -
23.03.2010 09.04.2010 § 4 Titel geändert -
23.03.2010 09.04.2010 § 7 aufgehoben -
23.03.2010 09.04.2010 § 8 Titel geändert -
28.06.2016 01.07.2016 § 34 Abs. 1, lit. b) geändert KB 02.07.2016
28.06.2016 01.07.2016 § 34 Abs. 1, lit. c) geändert KB 02.07.2016
05.05.2020 01.07.2020 § 34 Abs. 1, lit. b) geändert KB 09.05.2020
05.05.2020 01.07.2020 § 34 Abs. 1, lit. c) geändert KB 09.05.2020
05.05.2020 01.07.2020 Titel H.bis eingefügt KB 09.05.2020
05.05.2020 01.07.2020 § 35a eingefügt KB 09.05.2020

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 12.12.2000 01.01.2001 Erstfassung KB 20.12.2000
Erlasstitel 09.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 4 23.03.2010 09.04.2010 Titel geändert -
§ 7 23.03.2010 09.04.2010 aufgehoben -
§ 8 23.03.2010 09.04.2010 Titel geändert -
§ 9 Abs. 1 09.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 12 Abs. 3 09.12.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 25 Abs. 4 09.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 26 17.12.2002 22.12.2002 Titel geändert -
§ 29a 09.12.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 30 09.12.2008 01.01.2009 Titel geändert -
§ 30 Abs. 5 09.12.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 34 Abs. 1, lit. b) 28.06.2016 01.07.2016 geändert KB 02.07.2016
§ 34 Abs. 1, lit. b) 05.05.2020 01.07.2020 geändert KB 09.05.2020
§ 34 Abs. 1, lit. c) 28.06.2016 01.07.2016 geändert KB 02.07.2016
§ 34 Abs. 1, lit. c) 05.05.2020 01.07.2020 geändert KB 09.05.2020
Titel H.bis 05.05.2020 01.07.2020 eingefügt KB 09.05.2020
§ 35a 05.05.2020 01.07.2020 eingefügt KB 09.05.2020