Tankanlagen in der Schutzzone S 3 sind innert 5 Jahren nach dem Inkrafttreten des Schutzzonenplanes den neuen Vorschriften des Bundes anzupassen oder stillzulegen. Der Regierungsrat legt den Zeitplan fest. Er kann die Frist von 5 Jahren in einzelnen Fällen um höchstens 5 Jahre erstrecken. Die für den Gewässerschutz zuständige Behörde kann Ausnahmen für Anlagen zulassen, deren Ausbau und Zustand genügend Sicherheit bieten. *
Tankanlagen in den engeren Schutzzonen sind bis spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Schutzzonenplanes stillzulegen. Den bisherigen Vorschriften entsprechende Tankanlagen bleiben auch nach Ablauf der Frist zulässig, solange keine zumutbare Ersatzenergie zur Verfügung steht.
Betriebe in der engeren Schutzzone, die wassergefährdende Stoffe erzeugen, aufbereiten, umschlagen oder beseitigen, sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Schutzzonenplanes einzustellen. *
Die Anpassung von Strassen und Kanalisationsleitungen wird durch Verordnung geregelt.