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783.410

Verordnung über Grundwasserschutzzonen und Gewässerschutzbereiche[1] *

(Grundwasserverordnung)

Vom 19. Juni 1984 (Stand 1. Januar 2019)

Präambel

Grundwasserverordnung | Gewässerschutz

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf Art. 5, 29, 30 und 31 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz)[2] und das Gesetz vom 15. Dezember 1983 über Grundwasserschutzzonen[3],

beschliesst:

I. Festlegung der Grundwasserschutzzonen und der Gewässerschutzbereiche

Art. 1 1. Zonenkarten

Die Grenzen der Grundwasserschutzzonen S 1, S 2 und S 3 und der Gewässerschutzbereiche A, B und C sind nach Kriterien des Bundesrechts in Zonenkarten festzulegen.

Die Grundwasserschutzzone S 2 wird nach dem Gesetz über Grundwasserschutzzonen in Gebiete ausserhalb der Bauzone (S 2a) und innerhalb der Bauzone (S 2b) unterteilt.

Art. 2 2. Planauflage

Die Entwürfe der Zonenkarten sind während 30 Tagen im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sowie beim Gewässerschutzamt und in den betroffenen Gemeinden Bettingen und Riehen öffentlich aufzulegen. *

Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt oder bei Schutzzonen der Gemeinden Bettingen und Riehen der Gemeinderat macht durch öffentliche Anzeige auf die Planauflage aufmerksam. Eigentümer, deren Grundstück einer Schutzzone zugewiesen werden soll, sind persönlich zu benachrichtigen und von den zu erwartenden Nutzungsbeschränkungen zu unterrichten.

Art. 3 3. Einsprachen

Gegen die Entwürfe der Zonenkarten kann während der Auflagefrist Einsprache erhoben werden. Die Einsprachen sind schriftlich einzureichen und zu begründen.

Art. 4 4. Entscheid

Der Regierungsrat oder bei Grundwasserschutzzonen der Gemeinden Bettingen und Riehen der Gemeinderat entscheidet über die Einsprachen und genehmigt die Zonenkarten.

Der Regierungsrat holt vor seinem Entscheid die Stellungnahme der Gemeinde ein, auf deren Gebiet die Schutzzone liegt.

Art. 5 5. Öffentlichkeit

Die Zonenkarten liegen im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sowie beim Gewässerschutzamt[4], beim Hochbau- und Planungsamt,[5] beim Bauinspektorat[6], bei den Industriellen Werken Basel sowie bei den Gemeindeverwaltungen Bettingen und Riehen zur Einsicht auf. *

Art. 6 6. Information

Die Zonenkarten sind dem Bundesamt für Umweltschutz, dem Kanton Basel-Landschaft und den für den Grundwasserschutz zuständigen Stellen des angrenzenden Auslandes zuzustellen.

Art. 7 7. Revision

Die Zonenkarten sind in begründeten Fällen den neuesten Erkenntnissen anzupassen.

II. Schutzzonenvorschriften

Art. 8 1. Weitere Schutzzonen (S 3)

In der weiteren Schutzzone S 3 dürfen keine wassergefährdenden Stoffe erzeugt, aufbereitet oder beseitigt werden. *

Lagerung und Verwendung von chlorierten Kohlenwasserstoffen sowie von anderen halogenierten organischen Verbindungen können von der zuständigen Behörde im Einzelfall verboten werden, wenn eine besondere Gefährdung der Wasserfassungen besteht. Die Lagerung der zugelassenen wassergefährdenden Stoffe ist nur in Schutzbauwerken oder in Räumen zulässig, die den gesamten Inhalt zurückhalten können. Flüssigkeitsverluste müssen leicht erkennbar sein. *

Der Nutzinhalt von Heizöltanks darf 30 m3 je Schutzbauwerk nicht übersteigen.

Transitleitungen (Pipelines) für wassergefährdende Flüssigkeiten sowie Leitungen für Industrieabwässer sind unzulässig.

Bauten und Anlagen müssen mindestens einen Meter über dem höchsten bekannten Grundwasserspiegel errichtet werden.

Versickerungen unter Umgehung der schützenden Humusschicht sind verboten. Ausgenommen ist die Versickerung von Dachwasser in Anlagen mit einer der Humusschicht ebenbürtigen Filterwirkung. *

Für Strassen sind Schutzmassnahmen gemäss den jeweils gültigen Richtlinien des Eidg. Departementes des Innern betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau zu treffen. Strassenbahnanlagen sind mit gleichwertigen Schutzvorrichtungen auszustatten.

Autowaschplätze sind mit dichtem Belag und Randabschlüssen auszubauen und an die Kanalisation anzuschliessen.

Das Gewässerschutzamt[7] ordnet periodische Kontrollen der öffentlichen Kanalisationsleitungen an. Die Untersuchungsrapporte sind dem Gewässerschutzamt[8] zur Verfügung zu stellen. Schadhafte Leitungen sind unverzüglich instandzustellen, zu ersetzen oder stillzulegen. Für private Kanalisationsleitungen kann das Gewässerschutzamt[9] eine Dichtheitsprüfung verlangen.

Kies- und Sandgruben, Kehricht- und Schlammdeponien, Schrottsammelplätze, offene Materiallager von wassergefährdenden Stoffen und ähnlichen Anlagen, die das Grundwasser gefährden können, sind verboten. *

Aufgrabungen, Sondierungen, Bohrungen und offene Lager für unlösliche Stoffe sind nur unter Berücksichtigung der für den Gewässerschutz notwendigen Auflagen zulässig.

Für die Bewirtschaftung von Grünflächen durch die Land- und Forstwirtschaft, für Erwerbsgärtnereien, für den Unterhalt von Gärten, Park- und Sportanlagen sowie für die Bewirtschaftung von Familien- und Kleingärten erlässt der Regierungsrat besondere Verordnungen. *

Auf Geleiseanlagen ist die Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln und ähnlichen Agrikultur- und Forstchemikalien (einschliesslich Phytohormonen) nur mit Bewilligung des Gewässerschutzamtes[10] zugelassen. *

Art. 9 2. Engere Schutzzone innerhalb der Bauzone (S 2b)

Für das innerhalb der Bauzone liegende Gebiet der engeren Schutzzone S 2b gelten, zusätzlich zu den Bestimmungen für die weitere Schutzzone S 3, folgende Vorschriften:

Die Lagerung und die Verwendung von wassergefährdenden Stoffen ist verboten. Ausgenommen sind Mengen für den Kleinbedarf. Diese müssen in Auffangwannen, die den gesamten Nutzinhalt fassen, aufbewahrt werden.

Bei öffentlichen Kanalisationen und Hausanschlussleitungen sind besondere Schutzmassnahmen zur Verhinderung von Leckverlusten erforderlich. Das Gewässerschutzamt[11] erlässt die entsprechenden Vorschriften. *

Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind mit dichtem Belag und Randabschlüssen auszubauen und an die Kanalisation anzuschliessen. Das Abstellen von Motorfahrzeugen ausserhalb von ausgebauten Abstellplätzen ist untersagt.

Schnee von öffentlichen Strassen und Parkplätzen darf nur so abgelagert werden, dass das Schmelzwasser in die Kanalisation fliessen kann. Er darf jedoch an den vom Gewässerschutzamt[12] bezeichneten Stellen in fliessende Gewässer geschüttet werden. *

Familiengärten sind nur unter Beachtung der Auflagen des Gewässerschutzamtes[13] zugelassen. *

Der Fassungseigentümer kann die Nutzung seiner Grundstücke weiter einschränken. *

Art. 10 3. Engere Schutzzone ausserhalb der Bauzone (S 2a)

Für das ausserhalb der Bauzone liegende Gebiet der engeren Schutzzone S 2a gelten, zusätzlich zu den Bestimmungen für die engere Schutzzone S 2b, folgende Vorschriften:

In der Zone S 2a besteht grundsätzlich ein Bauverbot. Der Regierungsrat kann in den Gemeinden Bettingen und Riehen nach Anhören des Gemeinderates Ausnahmen bewilligen für Bauten, die dem Grundwasserschutz nicht widersprechen und im öffentlichen Interesse stehen.

Kanalisationsleitungen sind verboten. Ausnahmen kann das Gewässerschutzamt[14] nur bewilligen, wenn aus technischen Gründen der engeren Schutzzone S 2a nicht ausgewichen werden kann.

Für den Bau und Betrieb von Sportanlagen, Fuss-, Rad- und Reitwege verfügt das Gewässerschutzamt[15] die zum Schutze des Grundwassers nötigen Auflagen.

Art. 11 4. Fassungs- und Anreicherungsbereich (S 1)

Für den Fassungs- und Anreicherungsbereich S 1 gelten zusätzlich zu den Bestimmungen für die engere Schutzzone S 2a folgende Vorschriften:

Es sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die der Wassergewinnung dienen.

Mit Ausnahme der Bewirtschaftung von Dauerwiesen (Abmähen) und Wald ist jede Bodennutzung untersagt.

Die Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln ist untersagt.

Den Fassungs- und Anreicherungsbereich darf nur betreten, wer vom Werkeigentümer ermächtigt ist.

Fusswege und der Wassergewinnung dienende Zufahrtswege dürfen angelegt werden oder bestehen bleiben, wenn sie keine Gefährdung für die Fassungs- und Wässerungsstellen bedeuten. Sie sind beidseitig einzuzäunen.

III. Übergangsbestimmungen

Art. 12 1. Übergangsbestimmungen für die weitere Schutzzone (S 3)

Tankanlagen, die den Vorschriften für die weitere Schutzzone S 3 nicht genügen, sind innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Grundwasserschutzzonenkarten anzupassen oder stillzulegen. Anlagen, die den Anforderungen des Gewässerschutzbereiches A entsprechen, können auf Zusehen hin bis zu zehn Jahre nach dem Inkrafttreten der Schutzzonenkarten unverändert bestehen bleiben. Bei Tankanlagen, die genügend Sicherheit bieten, kann das Gewässerschutzamt[16] die Fristen erstrecken.

Bestehende Treibstoff-Tankstellen sind zugelassen, sofern sie den Technischen Tankvorschriften des Eidg. Departements des Innern und den kantonalen Auflagen entsprechen.

Für die Anpassung von Strassen stellt das Gewässerschutzamt[17] zusammen mit den zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden einen Terminplan auf.

Versickerungen unter Umgehung der schützenden Humusschicht sind innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Schutzzonenkarten aufzuheben. *

Autowaschplätze sind innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Schutzzonenkarten anzupassen.

Bis zum Inkrafttreten der Verordnungen für die Bewirtschaftung von Grünflächen durch die Land- und Forstwirtschaft, für Erwerbsgärtnereien, für den Unterhalt von Gärten, Park- und Sportanlagen sowie für die Bewirtschaftung von Familien- und Kleingärten gelten die bisherigen Bewirtschaftungsrichtlinien. *

Art. 13 * 2. Übergangsbestimmungen für die engere Schutzzone (S 2)

Strassen und Kanalisationen sind innert 15 Jahren nach Inkrafttreten der Schutzzonenkarten oder nachher im Zusammenhang mit bevorstehenden grossen Bauvorhaben den neuen Vorschriften anzupassen.

IV. Kosten

Art. 14

Das Gewässerschutzamt[18] oder im Falle von Schutzzonen der Gemeinden Bettingen und Riehen der Gemeinderat setzt die Mehrkosten und die Restnutzungswerte fest, die infolge Anpassungen vom Fassungseigentümer zu tragen sind.

Für die Berechnung der Restnutzungswerte von Energieversorgungsanlagen und Kanalisationen gelten in der Regel folgende Abschreibungssätze:

  1. für Anlagenteile von Heizungen, die nicht weiterverwendbar sind: 5%/Jahr vom Neuwert
  2. für Bauten und Bauteile, die abgebrochen werden müssen: 2%/Jahr vom Neuwert
  3. für Kellertanks und erdverlegte Tanks mit Spezialbeschichtung: 2%/Jahr vom Neuwert
  4. für erdverlegte Tanks ohne Spezialbeschichtung: 4%/Jahr vom Neuwert
  5. für Kanalisationen: 1,5%/Jahr vom Neuwert

Die Pläne und die Kostenvoranschläge sind dem Gewässerschutzamt[19] vor Baubeginn zu Genehmigung vorzulegen. Die durch Grundwasserschutzmassnahmen bedingten Mehrkosten sind besonders auszuweisen. Gehört die geschützte Fassung einer Gemeinde, so holt das Gewässerschutzamt[20] vor seinem Entscheid deren Stellungnahme ein.

Die Abrechnung ist der für die Festsetzung der Zahlungen zuständigen Behörde innert sechs Monaten nach Beendigung der Arbeiten einzureichen. Die Frist kann erstreckt werden.

Die Verfügungen des Gewässerschutzamtes[21] können nach den allgemeinen Bestimmungen bei der Baurekurskommission angefochten werden

V. Schlussbestimmungen

Art. 16 2. Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 2. August 1949 betreffend Erstellung von Gruben in der Umgebung der Schutzzone des Wasserwerkes in Riehen ist aufgehoben.

Ziff. III des Beschlusses des Regierungsrates vom 4. Februar 1958 betreffend Erlass spezieller Bauvorschriften für das Gebiet «In den Weilmatten» und «In den Mühlematten», Riehen, ist aufgehoben.

Die §§ 12 und 25 der Kantonalen Gewässerschutzverordnung vom 1. Juli 1975 sind einschliesslich Titel aufgehoben.

Egress

Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird nach ihrer Genehmigung durch den Bundesrat wirksam.[22]

KB 27.06.1984

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.06.1984 31.08.1984 Erlass Erstfassung KB 27.06.1984
02.05.1995 14.05.1995 § 8 Abs. 1 geändert -
02.05.1995 14.05.1995 § 8 Abs. 2 geändert -
02.05.1995 14.05.1995 § 8 Abs. 6 geändert -
02.05.1995 14.05.1995 § 8 Abs. 10 geändert -
02.05.1995 14.05.1995 § 8 Abs. 12 geändert -
02.05.1995 14.05.1995 § 8 Abs. 13 geändert -
02.05.1995 14.05.1995 § 9 Abs. 3 geändert -
02.05.1995 14.05.1995 § 9 Abs. 5 geändert -
02.05.1995 14.05.1995 § 9 Abs. 6 geändert -
02.05.1995 14.05.1995 § 9 Abs. 7 geändert -
02.05.1995 14.05.1995 § 12 Abs. 4 geändert -
02.05.1995 14.05.1995 § 12 Abs. 6 eingefügt -
02.05.1995 14.05.1995 § 13 totalrevidiert -
02.05.1995 14.05.1995 § 15 aufgehoben -
09.12.2008 01.01.2009 Erlasstitel geändert -
22.05.2018 01.01.2019 § 2 Abs. 1 geändert KB 26.05.2018
22.05.2018 01.01.2019 § 5 Abs. 1 geändert KB 26.05.2018

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.06.1984 31.08.1984 Erstfassung KB 27.06.1984
Erlasstitel 09.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 2 Abs. 1 22.05.2018 01.01.2019 geändert KB 26.05.2018
§ 5 Abs. 1 22.05.2018 01.01.2019 geändert KB 26.05.2018
§ 8 Abs. 1 02.05.1995 14.05.1995 geändert -
§ 8 Abs. 2 02.05.1995 14.05.1995 geändert -
§ 8 Abs. 6 02.05.1995 14.05.1995 geändert -
§ 8 Abs. 10 02.05.1995 14.05.1995 geändert -
§ 8 Abs. 12 02.05.1995 14.05.1995 geändert -
§ 8 Abs. 13 02.05.1995 14.05.1995 geändert -
§ 9 Abs. 3 02.05.1995 14.05.1995 geändert -
§ 9 Abs. 5 02.05.1995 14.05.1995 geändert -
§ 9 Abs. 6 02.05.1995 14.05.1995 geändert -
§ 9 Abs. 7 02.05.1995 14.05.1995 geändert -
§ 12 Abs. 4 02.05.1995 14.05.1995 geändert -
§ 12 Abs. 6 02.05.1995 14.05.1995 eingefügt -
§ 13 02.05.1995 14.05.1995 totalrevidiert -
§ 15 02.05.1995 14.05.1995 aufgehoben -