In der weiteren Schutzzone S 3 dürfen keine wassergefährdenden Stoffe erzeugt, aufbereitet oder beseitigt werden. *
Lagerung und Verwendung von chlorierten Kohlenwasserstoffen sowie von anderen halogenierten organischen Verbindungen können von der zuständigen Behörde im Einzelfall verboten werden, wenn eine besondere Gefährdung der Wasserfassungen besteht. Die Lagerung der zugelassenen wassergefährdenden Stoffe ist nur in Schutzbauwerken oder in Räumen zulässig, die den gesamten Inhalt zurückhalten können. Flüssigkeitsverluste müssen leicht erkennbar sein. *
Der Nutzinhalt von Heizöltanks darf 30 m3 je Schutzbauwerk nicht übersteigen.
Transitleitungen (Pipelines) für wassergefährdende Flüssigkeiten sowie Leitungen für Industrieabwässer sind unzulässig.
Bauten und Anlagen müssen mindestens einen Meter über dem höchsten bekannten Grundwasserspiegel errichtet werden.
Versickerungen unter Umgehung der schützenden Humusschicht sind verboten. Ausgenommen ist die Versickerung von Dachwasser in Anlagen mit einer der Humusschicht ebenbürtigen Filterwirkung. *
Für Strassen sind Schutzmassnahmen gemäss den jeweils gültigen Richtlinien des Eidg. Departementes des Innern betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau zu treffen. Strassenbahnanlagen sind mit gleichwertigen Schutzvorrichtungen auszustatten.
Autowaschplätze sind mit dichtem Belag und Randabschlüssen auszubauen und an die Kanalisation anzuschliessen.
Das Gewässerschutzamt ordnet periodische Kontrollen der öffentlichen Kanalisationsleitungen an. Die Untersuchungsrapporte sind dem Gewässerschutzamt zur Verfügung zu stellen. Schadhafte Leitungen sind unverzüglich instandzustellen, zu ersetzen oder stillzulegen. Für private Kanalisationsleitungen kann das Gewässerschutzamt eine Dichtheitsprüfung verlangen.
Kies- und Sandgruben, Kehricht- und Schlammdeponien, Schrottsammelplätze, offene Materiallager von wassergefährdenden Stoffen und ähnlichen Anlagen, die das Grundwasser gefährden können, sind verboten. *
Aufgrabungen, Sondierungen, Bohrungen und offene Lager für unlösliche Stoffe sind nur unter Berücksichtigung der für den Gewässerschutz notwendigen Auflagen zulässig.
Für die Bewirtschaftung von Grünflächen durch die Land- und Forstwirtschaft, für Erwerbsgärtnereien, für den Unterhalt von Gärten, Park- und Sportanlagen sowie für die Bewirtschaftung von Familien- und Kleingärten erlässt der Regierungsrat besondere Verordnungen. *
Auf Geleiseanlagen ist die Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln und ähnlichen Agrikultur- und Forstchemikalien (einschliesslich Phytohormonen) nur mit Bewilligung des Gewässerschutzamtes zugelassen. *