Die beiden vertragsschliessenden Teile verpflichten sich zu sachgemässem Unterhalt und Betrieb ihrer Kanalisationsanlagen, soweit dieselben in ihrem Gebiete liegen, und zur Vermeidung aller Massnahmen, die für die Anlagen des andern Teils eine Schädigung oder Benachteiligung zur Folge haben könnten.
Jeder Teil haftet dem anderen für den Schaden, der diesem an seinem Kanalnetze durch Verschulden des andern verursacht wird.
Insbesondere wird die Stadt Lörrach dafür sorgen, dass in das Kanalisationsnetz keine Abwasser eingeleitet werden, die es vermöge ihrer Beschaffenheit beschädigen könnten. Die nähern Bestimmungen über die Ausführung dieses Grundsatzes bleiben einer besonderen Vereinbarung vorbehalten, die vor Eröffnung der Ableitung auf baselstädtisches Gebiet zu treffen ist.
In Fällen, wo an den Kanalisationsanlagen durch Verschulden Dritter Schaden angerichtet wird, wird jeder Teil die Ersatzforderungen des andern auf dessen Verlangen geltend machen und wenn nötig vor Gericht einklagen und durch Zwangsvollstreckung eintreiben.