Die Gemeinde hat keinen Beitrag an die ursprüngliche Erstellung der mitbenutzten Kanalisation zu bezahlen. Falls eine grundlegende Erneuerung oder ein Ersatz der auf Kantonsgebiet mitbenutzten Kanalisationen notwendig wird, ist vor der Erstellung eine entsprechende Kostenbeteiligung auszuhandeln.
Im weiteren beteiligt sich die Gemeinde ab 1. Juli 1983 an den Kosten für den Betrieb und Unterhalt (Reinigung, Reparatur, Kontrolle) von ihr mitbenutzter Kanalisationen gemäss Plänen Nr. 4000/02 und 4000/03 im Verhältnis der von ihr gelieferten zur gesamten Abwassermenge, wofür die Trockenwettermenge Qte der elektronischen Kanalnetzberechnung von 1975/76 massgebend ist. Dieses Verhältnis ist auf Antrag einer Partei zu überprüfen und bei Änderungen neu festzulegen.
Eine Beteiligung der Gemeinde an den Kosten der Ableitung besteht jedoch nur bis zu jener Stelle, an welche der Anteil des Gemeindeabwassers ein Prozent des gesamten Abwassers in der Ableitung unterschreitet, gemessen an der für die Dimensionierung massgebenden Wassermengen.