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Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Wieseverband, Sitz in Lörrach, betreffend das Durchleitungsrecht für den Abwasserhauptsammler im Gebiet des Schlipf, auf dem rechten Ufergelände der Wiese im Kanton Basel-Stadt (Gemeinde Riehen) und den Anschluss der Kanalisation des rechtsuferigen Wiesegeländes der Gemeinde Riehen, mit Ausnahme der Zollfreien Strasse Lörrach-Weil, an den Abwasserhauptsammler und Reinigung des Abwassers in der Abwasserreinigungsanlage Bändlegrund des Wieseverbandes[1]

Vom 24. Juli 1996 (Stand 6. November 2001)

Präambel

Durchleitung im Gebiet Schlipf: Vertrag | Kanalisation

Der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat (nachfolgend «Kanton» genannt) und der Wieseverband, vertreten durch dessen Vorsitzenden, den Oberbürgermeister der Stadt Lörrach (nachfolgend «Wieseverband» genannt),
vereinbaren folgendes:

Anhänge

I. Durchleitungsrecht

Ziff. 1

Der Kanton gestattet dem Wieseverband, das Schlipf-Gebiet, vom Grenzstein Nr. 33 bis zum Grenzstein Nr. 40a, längs dem rechten Wieseufer in der Gemeinde Riehen gemäss den im Anhang als integrierender Bestandteil dieses Vertrages aufgeführten Plänen in der letztgültigen, genehmigten Fassung und der am 12. August 1993 erteilten Bewilligung des Gewässerschutzamtes Basel-Stadt mit einem Hauptsammler zu durchqueren. Dieser ist bestimmt zur Ableitung der Abwässer des Wieseverbandes zur Kläranlage Bändlegrund.

Ziff. 2

Der Wieseverband erhält das Durchleitungsrecht für die Allmend. Der Kanton Basel-Stadt verzichtet auf die Erhebung einer Gebühr für dieses Durchleitungsrecht. Der Wieseverband verzichtet auf Anschluss- und Benutzungsgebühren für Einleitungen von Abwasser aus dem rechts der Wiese gelegenen Gebiet der Gemeinde Riehen und verpflichtet sich, die Eigentümer von Grundstückparzellen gemäss den mit diesen abzuschliessenden Vereinbarungen zur Errichtung von entsprechenden Dienstbarkeiten zu entschädigen. Hingegen sind dem Wieseverband Reinigungskosten gemäss Ziff. 13 zu entrichten.

Ziff. 3

Sämtliche Abänderungen des Hauptsammlers und dessen Nebenanlagen (z.B. Sicherheitsvorrichtungen zugunsten des Zolls etc.) auf baselstädtischem Gebiet bedürfen der Genehmigung durch den Kanton. Das Einholen der Zustimmung von betroffenen privaten Grundeigentümern ist Sache des Wieseverbandes.

Ziff. 4

Der Hauptsammler ist den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften für Grundwasserschutzzonen anzupassen. Dabei sind vor allem besondere, nach dem neuesten Stand der Technik gebotene Schutzmassnahmen zur Verhinderung von Leckverlusten vorzunehmen.

Ziff. 5

Der Wieseverband unterhält den Hauptsammler derart, dass weder Abwasser versickern, noch Grundwasser eindringen kann. Er kontrolliert die Leitung jährlich. Das Gewässerschutzamt Basel-Stadt ist zu diesen Kontrollen einzuladen. Die Untersuchungsrapporte sind dem Gewässerschutzamt Basel-Stadt zur Verfügung zu stellen. Dichtheitsprüfungen sind entsprechend den kantonalen Vorschriften oder bei Verdacht auf Undichtheit durchzuführen.

Ziff. 6

Sämtliche mit der Herstellung, Erneuerung, Veränderung, dem Unterhalt oder der Beseitigung des Hauptsammlers im Zusammenhang stehenden Kosten gehen zulasten des Wieseverbandes. Dies bezieht sich auch auf die vom Gewässerschutzamt Basel-Stadt verlangten Dichtheitsproben (Ziff. 5).

Ziff. 7

Für Personen- und Sachschäden, welche mit der Herstellung, Erneuerung, Veränderung, dem Bestand, Betrieb sowie Unterhalt oder einer Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung des Hauptsammlers an öffentlichem oder privatem Eigentum im Zusammenhang stehen, haftet der Wieseverband nach den gesetzlichen Bestimmungen.

II. Anschlussrecht und Reinigungspflicht

Ziff. 8

Der Wieseverband verpflichtet sich, bestehende Anschlüsse an den neuen Hauptsammler anzuschliessen. Kanalisationsprojekte für noch nicht erschlossene Gebiete und deren Anschluss an den Hauptsammler sind dem Wieseverband vorzulegen. Er bezeichnet die ein bis zwei zusätzlichen Anschlussschächte und erteilt die erforderlichen Bewilligungen.

Ziff. 9

Die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, der Unterhalt und die Beseitigung von Anschlussleitungen, der Einlauf- und Entlastungsbauwerke, ist Sache des Kantons bzw. der Gemeinde Riehen und erfolgt auf deren Kosten. Ausgenommen davon ist das Umhängen bestehender Anschlüsse gemäss Ziff. 8.

Ziff. 10

Die Abwassermenge, die aus den Kanalisationen des rechts der Wiese gelegenen Gebietes der Gemeinde Riehen in den Hauptsammler eingeleitet werden darf, besteht in maximal zehn Sekundenliter Schmutzwasser und zwanzig Sekundenliter Regenwasser, entsprechend einer Regenspende von 30 l/s × ha. Das übrige Regenwasser ist in die Wiese zu leiten.

Ziff. 11

Die Beschaffenheit von eingeleitetem Abwasser muss dem schweizerischen und deutschem Recht genügen. Der Wieseverband ist berechtigt, im Beisein des Gewässerschutzamtes Basel-Stadt, von Einleitungen auf Schweizer Gebiet Abwasserproben zu entnehmen.

Ziff. 12

Der Kanton haftet für alle Schäden, welche nachweisbar aus der Nichteinhaltung von Ziff. 10 und 11 im Hauptsammler, dessen Nebenanlagen oder in der Kläranlage Bändlegrund entstehen. Er haftet auch für Schäden, die infolge von Arbeiten gemäss Ziff. 9 entstehen.

Ziff. 13

Der Wieseverband verpflichtet sich, das vom Kanton in den Hauptsammler abgegebene Abwasser in der Kläranlage Bändlegrund zu reinigen.

III. Schlussbestimmungen

Ziff. 14

Änderungen des schweizerischen öffentlichen Rechts bleiben vorbehalten.

Ziff. 15

Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern aus diesem Vertrag sollen möglichst unter Ausschluss des Rechtsweges beigelegt werden.

Ziff. 16

Jede Änderung dieses Vertrages bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

Ziff. 17

Der Vertrag wird vierfach ausgefertigt. Für jeden Vertragspartner sind zwei Exemplare bestimmt.

Egress

 

Basel, 15. Oktober 1996

Kanton Basel-Stadt vertreten durch den Regierungsrat

Der Präsident: i.V. U. Vischer

Der Staatsschreiber: Dr. R. Heuss

 

Lörrach, 24. Juli 1996

Wieseverband Lörrach

Die Vorsitzende: Heute-Bluhm

Verbandsvorsitzende

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Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.07.1996 15.10.1996 Erlass Erstfassung 00.00.0000

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Erlass 24.07.1996 15.10.1996 Erstfassung 00.00.0000
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