Die Abwasserreinigungs- und Schlammbehandlungsanlagen, die auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt errichtet werden, sind so zu betreiben, dass keine zusätzliche Belästigung der Wohnbevölkerung durch Lärm, Staub, gasförmige Verunreinigungen und Gerüche erfolgt.
Von technischen Fortschritten, die eine Verringerung der Gesamtbelastung erlauben – beispielsweise durch den Bau ganz oder teilweise geschlossener Anlagen – ist Gebrauch zu machen, sofern solche Verbesserungen wirtschaftlich zu verantworten sind.
Die Behörden sind gehalten, sich bei den Erbauern von in der Nachbarschaft gelegenen Anlagen, aus denen Emissionen in das baselstädtische Kantonsgebiet möglich sind, für die Anwendung der gleichen Prinzipien einzusetzen.