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785.740

Vertrag zwischen 1. Kanton Basel-Stadt vertreten durch den Regierungsrat, der Regierungsrat gleichzeitig handelnd für die Einwohnergemeinde der Stadt Basel 2. Kanton Basel-Landschaft vertreten durch den Regierungsrat 3. Einfacher Gesellschaft, bestehend aus a) BASF Schweiz AG, Basel b) F. Hoffmann-La Roche AG, Basel c) Huntsman Advanced Materials (Switzerland) GmbH, Basel d) Novartis Pharma AG, Basel e) Syngenta Crop Protection AG, Basel betreffend den gemeinsamen Betrieb von Abwasserreinigungsanlagen[1][2] *

Vom 26. Juni 1979 (Stand 1. Januar 2018)

Präambel

Abwassereinigungsanlagen Pro Rheno: Vertrag | Abwassereinigung

Anhänge

1 Verpflichtungen der Parteien aus der Gewässerschutzgesetzgebung[3]

Ziff. 1.1 Ausgangslage

Aufgrund der Eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung sind die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft zur Reinigung der kommunalen Abwässer, die chemisch-pharmazeutischen Firmen zur Reinigung ihrer industriellen Abwässer verpflichtet. Im Rahmen dieser Verpflichtung haben die Parteien u. a. folgende Gewässerschutzmassnahmen getroffen: *

Ziff. 1.1.1 Kanton Basel-Stadt

  1. Erstellung einer im Eigentum der Einwohnergemeinde der Stadt Basel stehenden kommunalen Abwasserreinigungsanlage nebst dazugehörenden Zu- und Ableitungen sowie Spezialbauwerken auf dem ehemaligen Gaswerkareal.
  2. Erstellung einer allen Parteien dienenden, im Eigentum der Einwohnergemeinde der Stadt Basel stehenden Abwasserleitung vom ehemaligen Gaswerkareal in den Rhein («Ableitung ARA Basel–Rhein»).

Ziff. 1.1.2 Kanton Basel-Landschaft

Beteiligung an der vom Kanton Basel-Stadt gemäss Ziff. 1 hievor erstellten Abwasserreinigungsanlage, die dem Kanton Basel-Landschaft aufgrund besonderer Vereinbarung zur Reinigung der Abwässer der Gemeinden Allschwil, Oberwil, Bottmingen, Binningen, Birsfelden, Schönenbuch und dem französischen Neuwiller zur Mitbenützung zur Verfügung gestellt wird. Der Kanton Basel-Landschaft regelt die Kostenverrechnung mit der Gemeinde Neuwiller. *

Ziff. 1.1.3 Die chemisch-pharmazeutischen Firmen *

Erstellung einer im Eigentum der chemisch-pharmazeutischen Firmen (als Bauberechtigten) stehenden, der Reinigung der industriellen Abwässer der Firmen BASF Schweiz AG, Basel, F. Hoffmann-La Roche AG, Basel, Huntsman Advanced Materials (Switzerland) GmbH, Basel, Novartis Pharma AG, Basel und Syngenta Crop Protection AG, Basel dienenden Abwasserreinigungsanlage nebst dazugehörenden Zu- und Ableitungen sowie Spezialbauwerken auf dem Areal 9 des Werks Klybeck, Areal NE der Wiese. *

Ziff. 1.1.4 Die drei Parteien gemeinsam

Erstellung einer allen Parteien dienenden, im Eigentum der Einwohnergemeinde der Stadt Basel stehenden Schlammbehandlungsanlage auf dem ehemaligen Gaswerkareal.

Erstellung weiterer allen Parteien dienenden, im Eigentum der Einwohnergemeinde der Stadt Basel stehender Werke und Anlagen auf dem ehemaligen Gaswerkareal (Betriebsgebäude mit Labor und Werkstatt, Strassen und Plätze, ELT-Bauten).

Die Projektierung, Erstellung und Finanzierung der vorgenannten Gewässerschutzanlagen wird von den Parteien nach den Bestimmungen des Konsortialvertrages vom 10. Mai 1974[4] gemeinsam durchgeführt.

Das Recht der Mitbenützung der Ableitung ARA Basel–Rhein (Ziff. 1.1.1 lit. b) sowie der Schlammbehandlungsanlage und der übrigen gemeinsamen Werke und Anlagen (Ziff. 1.1.4) durch die chemisch-pharmazeutischen Firmen ist im Konsortialvertrag vom 10. Mai 1974[5] in der Fassung vom Juni 1979 geregelt; die diesbezüglichen Vereinbarungen sind diesem Vertrag als Beilage 1 beigefügt. *

Ziff. 1.2 Die Pflicht der Parteien zum Betrieb ihrer Gewässerschutzanlagen

Aufgrund der Gewässerschutzgesetzgebung sind die Parteien verpflichtet, die von ihnen erstellten Gewässerschutzanlagen (nachstehend «Abwasseranlagen» genannt) ordnungsgemäss zu betreiben, zu unterhalten, zu reparieren, erforderlichenfalls zu erneuern, allenfalls geänderten gesetzlichen Vorschriften anzupassen und, falls es die Bedürfnisse verlangen, im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten zu erweitern. Diese Tätigkeiten werden in diesem Vertrag unter dem Begriff «Betrieb der Abwasseranlagen» zusammengefasst.

2 Die Zusammenarbeit der Parteien bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Pflicht zum Betrieb ihrer Abwasseranlagen

2.1 Allgemeines

Ziff. 2.1.1 * Einfache Gesellschaft BASF Schweiz AG, Basel, F. Hoffmann-La Roche AG, Basel, Huntsman Advanced Materials (Switzerland) GmbH, Basel, Novartis Pharma AG, Basel und Syngenta Crop Protection AG, Basel *

Im Rahmen dieses Vertrages treten die chemisch-pharmazeutischen Firmen als eine Partei (ein Partner) auf. Sie haben sich zu diesem Zweck zu einer einfachen Gesellschaft zusammengeschlossen. Sie regeln ihre internen Verhältnisse allein, also ohne Mitwirkung der übrigen Partner. Im externen Verhältnis sind sie Solidarschuldner der Pflichten und Gläubiger zu gesamter Hand der Rechte aus diesem Vertrag. Sie können deshalb insbesondere das ihnen aufgrund dieses Vertrages zustehende Stimmrecht nur gemeinsam ausüben; kommt unter ihnen eine einheitliche Willensbildung nicht zustande, so nehmen sie an der betreffenden Beschlussfassung nicht teil; sie werden solchenfalls behandelt, wie wenn sie sich der Stimme enthalten würden. Das Erfordernis ihrer ausdrücklichen Zustimmung gemäss Ziff. 2.2.4 lit. b) 1 bleibt vorbehalten.

Ziff. 2.1.2 Die Gründung der Aktiengesellschaft

Zur Erreichung einer optimalen Koordination und Rationalisierung vereinbaren die Partner im nachbeschriebenen Umfange den gemeinsamen Betrieb ihrer Abwasseranlagen. Sie schliessen sich zu diesem Zwecke zu einer Aktiengesellschaft zusammen.

Ziff. 2.1.3 Übertragung des Betriebs auf die Aktiengesellschaft

Die Partner übertragen die mit dem Betrieb ihrer Abwasseranlagen zusammenhängenden Aufgaben im nachbeschriebenen Umfang der Aktiengesellschaft. Seitens der chemisch-pharmazeutischen Firmen erfolgt diese Übertragung mit der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten dieses Vertrages. Seitens der Kantone erfolgt diese Übertragung aufgrund besonderer Regierungsratsbeschlüsse, gestützt auf das Eidgenössische Gewässerschutzgesetz. *

Ziff. 2.1.4 Eigentumsverhältnisse an den Abwasseranlagen

Die Zusammenarbeit der Partner berührt die Eigentumsverhältnisse an ihren (unter Teil 1 hievor beschriebenen) Anlagen nicht.

2.2 Statutarische Einzelheiten der Aktiengesellschaft

Ziff. 2.2.1 Zweck

Der statutarische Zweck der Gesellschaft ist wie folgt umschrieben:

  1. Zweck der Gesellschaft ist die Unterstützung der Aktionäre bei der Erfüllung der ihnen gemäss Gewässerschutzgesetzgebung obliegenden Verpflichtungen, insbesondere durch Betrieb, Unterhalt und Ausbau von Kläranlagen und weiteren der Abwasserreinigung dienenden Werken und Anlagen in der Region Basel.
  2. Zur Erfüllung dieses Zweckes kann die Gesellschaft sämtliche erforderlichen kaufmännischen, baulichen, industriellen und finanziellen Tätigkeiten ausüben.
  3. Sie ist berechtigt, Grundstücke im In- und Ausland zu erwerben und sich an gleichen oder ähnlichen Unternehmungen zu beteiligen.

Ziff. 2.2.2 Grundkapital

Das Grundkapital der Gesellschaft wird auf 50’000.- Fr. festgelegt.

An diesem Grundkapital sind beteiligt:

  1. Kanton Basel-Stadt zu 42 %
  2. Kanton Basel-Landschaft zu 9 %
  3. die einfache Gesellschaft BASF Schweiz AG, Basel, F. Hoffmann-La Roche AG, Basel, Huntsman Advanced Materials (Switzerland) GmbH, Basel, Novartis Pharma AG, Basel und Syngenta Crop Protection AG, Basel 49 %

Total 100 %.

Ziff. 2.2.3 Organe

Generalversammlung und Kontrollstelle

Verwaltungsrat

  1. Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern.
  2. Der Kanton Basel-Stadt und der Kanton Basel-Landschaft haben Anspruch auf je zwei Verwaltungsratsmitglieder. Die Novartis Pharma AG, Basel, die Huntsman Advanced Materials (Switzerland) GmbH, Basel, sowie die F. Hoffmann-La Roche AG, Basel, haben Anspruch auf je ein Verwaltungsratsmitglied.
  3. Die Wahlvorschläge der Partner für die ihnen zustehenden Sitze im Verwaltungsrat sind für die Generalversammlung verbindlich.
  4. Die Partner wählen gemäss den vorstehenden Bestimmungen Suppleanten, die die Verwaltungsräte bei Verhinderung vertreten.
  5. Der jeweilige Präsident bzw. die jeweilige Präsidentin des Verwaltungsrates wird vom Kanton Basel-Stadt, der jeweilige Vizepräsident bzw. die jeweilige Vizepräsidentin von der einfachen Gesellschaft der chemisch-pharmazeutischen Firmen bestimmt.

 Interne Organisation

  1. Der Verwaltungsrat delegiert die eigentliche Führung der Geschäfte der Gesellschaft an die ihm verantwortliche, acht Mitglieder umfassende Geschäftsführung und erlässt ein Verwaltungsreglement. Die Geschäftsführung setzt sich zusammen aus drei Vertretern oder Vertreterinnen der beiden Kantone, vier Vertretern oder Vertreterinnen der einfachen Gesellschaft der chemisch-pharmazeutischen Firmen sowie dem Betriebsleiter oder der Betriebsleiterin.
  2. Der Betriebsleiter oder die Betriebsleiterin, der/die mit Zustimmung aller Verwaltungsräte zu wählen ist, führt den Betrieb und ist der Geschäftsführung gegenüber verantwortlich.
  3. Dem Verwaltungsrat stehen als Fachgremien mit beratender Funktion eine juristische Kommission und eine Finanzkommission zur Seite, die aus Vertretern oder Vertreterinnen aller Partner zusammengesetzt sind.
  4. Dem Betriebsleiter oder der Betriebsleiterin steht als Fachgremium mit beratender Funktion und als Kontaktstelle die Betriebskonferenz zur Seite. Die Betriebskonferenz setzt sich zusammen aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin des Kantons Basel-Stadt, des Kantons Basel-Landschaft, BASF Schweiz AG, Basel, der F. Hoffmann-La Roche AG, Basel, der Huntsman Advanced Materials (Switzerland) GmbH, Basel, der Novartis Pharma AG, Basel und der Syngenta Crop Protection AG, Basel sowie dem Betriebsleiter oder der Betriebsleiterin. Den Vorsitz hat der Betriebsleiter oder die Betriebsleiterin inne.
  5. Der Verwaltungsrat erlässt für die interne Betriebsorganisation ein Betriebsreglement.

Ziff. 2.2.4 Beschlussfassung

Für die Beschlussfassung innerhalb der Gesellschaft gelten zunächst die entsprechenden Bestimmungen der Statuten und des Gesetzes (Bestimmungen des Obligationenrechtes über die Aktiengesellschaft) mit folgenden Ausnahmen:

  1. Beschlüsse, die in Anwendung beziehungsweise in Ausführung von Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung zu fassen sind, sollen (im Verwaltungsrat beziehungsweise in der Generalversammlung) einstimmig gefasst werden. Lässt sich diese Einstimmigkeit nicht erzielen, so sind die davon betroffenen (überstimmten) Partner berechtigt, falls sie den Beschluss nicht akzeptieren wollen, eine öffentlich-rechtliche Verfügung gemäss den Bestimmungen des Gewässerschutzgesetzes zu verlangen und gegen diese Verfügung gegebenenfalls die im Gewässerschutzgesetz vorgesehenen Rechtsmittel zu ergreifen. Diese öffentlich-rechtlichen Verfügungen beziehungsweise Rechtsmittel-Entscheide ersetzen dann die Beschlussfassung innerhalb der Gesellschaft.
  2. Für die anderen Beschlüsse über den Betrieb der Abwasseranlagen gilt – soweit der vorliegende Vertrag nichts anderes vorsieht – folgendes:
  1. Beschlüsse über Massnahmen mit erheblichen finanziellen oder technischen Auswirkungen dürfen nicht ohne Zustimmung aller davon betroffenen Partner gefasst werden;
  2. Die übrigen Entscheidungen werden mit Mehrheitsbeschlüssen gefällt.

Ziff. 2.2.5 Verzicht auf Gewinnausschüttungen

Die Gesellschaft verzichtet auf die Erzielung eines Gewinnes. Sie entfaltet ihre Tätigkeiten nach dem Kostendeckungsprinzip. Es werden keine Dividenden ausgeschüttet. Allfällige Gewinne werden vorgetragen oder zu Reservestellungen verwendet.

Ziff. 2.2.6 Übertragung von Aktien/Vorkaufsrecht

Die Übertragung von Aktien bedarf zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Verwaltungsrates.

Dieser kann seine Zustimmung ohne Angabe von Gründen verweigern. Die Zustimmung muss jedoch erteilt werden, wenn die Veräusserung auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge (z.B. Fusion) oder im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebes beziehungsweise einer Liegenschaft, welcher die Abwasseranlagen dienen, erfolgt.

Im Falle des Verkaufs von Aktien – mit Ausnahme eines Verkaufs auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge (z.B. Fusion) oder im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebes beziehungsweise einer Liegenschaft, welcher die Abwasseranlagen dienen, oder des Verkaufs von einem Kanton an eine seiner Gemeinden oder umgekehrt – steht den Aktionären das Vorkaufsrecht im Verhältnis ihres bisherigen Aktienbesitzes zu. Im Falle der Ausübung dieses Vorkaufsrechtes ist dem veräussernden Aktionär der Nominalwert beziehungsweise der niedrigere baselstädtische Steuerwert zu vergüten. Dem Verkauf der Aktien als Vorkaufsfall ist jede andere Veräusserung der Aktien (z.B. Schenkung) gleichgestellt.

2.3 Die besonderen Aufgaben der Aktiengesellschaft

Ziff. 2.3.1 Allgemeines

Die Aktiengesellschaft legt das Gesamtkonzept für den gemeinsamen Betrieb sämtlicher (in Ziff. 4. hiernach genannten) Abwasseranlagen in organisatorischer, technischer, personeller, administrativer und finanzieller Hinsicht fest und ist für die Realisierung dieses Gesamtkonzeptes verantwortlich. Sie verfügt hiebei insbesondere über das für den gemeinsamen Betrieb erforderliche bauliche und betriebliche Instrumentarium und Personal.

Die Aktiengesellschaft kontrolliert und überprüft die von den Partnern zu gewährleistende Abwasserbeschaffenheit (vgl. Ziff. 2.4.1) der in die Reinigungsanlagen einzuleitenden Abwasser und ist dafür verantwortlich, dass eingehalten werden

  1. die behördlich vorgeschriebenen Reinigungseffekte gemäss Einleit-Bedingungen;
  2. die in den Bau- und Betriebsbewilligungen enthaltenen behördlichen Auflagen in Bezug auf Immissionen;
  3. die im Hinblick auf Sicherheit und Hygiene erforderlichen Massnahmen.

Im Zusammenhang mit der Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen der Partner steht der Aktiengesellschaft das fachtechnische Weisungsrecht zu.

Ziff. 2.3.2 Insbesondere das Personal

Die Anstellungsbedingungen des bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Personals sollen im Wesentlichen mit denjenigen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kantons Basel-Stadt übereinstimmen. *

Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Aktiengesellschaft haben obligatorisch der Pensionskasse Basel-Stadt[6] beizutreten, mit Ausnahme der von einem Partner übertretenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die ihre bisherige Pensionskassenzugehörigkeit beibehalten können. *

Die Aktiengesellschaft kann die Personaladministration ganz oder teilweise einem der Partner übertragen.

Die Aktiengesellschaft regelt alle Einzelheiten in einem Arbeits- und Lohnreglement.

Ziff. 2.3.3 Insbesondere die Kapazitäten

Die Kapazitäten (Abwasser- und Schlamm-Mengen und Abwasserlasten) der Abwasseranlagen für die erste Ausbauetappe sind in der diesem Vertrag (als Beilage 2) beigehefteten Zusammenstellung für alle Partner verbindlich festgelegt. Diese Kapazitäten sind beim weiteren Ausbau und im Übrigen allfällig veränderten Verhältnissen anzupassen, wobei auf die Bedürfnisse der Partner, die Ausbaumöglichkeiten und die technische Entwicklung Rücksicht zu nehmen ist.

Ziff. 2.3.4 Die von der Aktiengesellschaft betriebenen Werke und Anlagen im Einzelnen

Der auf die Aktiengesellschaft übertragene gemeinsame Betrieb bezieht sich auf folgende Abwasseranlagen:

  1. Die Abwasserreinigungsanlage des Kantons Basel-Stadt (ARA Basel) auf dem ehemaligen Gaswerkareal sowie der Abwasserzuleitungskanal ab Kreuzung Neuhausstrasse/Badenstrasse bis zum Rohwasserpumpwerk,
  2. Die Abwasserreinigungsanlage der chemisch-pharmazeutischen Firmen auf dem Klybeckareal (ARA Chemie),
  3. Die gemeinschaftliche Schlammbehandlungsanlage auf dem ehemaligen Gaswerkareal,
  4. Die übrigen für den gemeinsamen Betrieb erforderlichen Anlagen (Betriebsgebäude mit Labor und Werkstatt, Strassen und Plätze, ELT-Bauten).

Nicht zu den gemeinsam betriebenen Anlagen gehören alle übrigen von den Partnern getroffenen Gewässerschutzmassnahmen, die somit in der alleinigen Verantwortung des betreffenden Partners stehen, insbesondere alle Zu- und Ableitungen (inklusive Ableitung ARA Basel–Rhein).

Ziff. 2.3.5 Die Kosten und deren Aufteilung

Sämtliche mit dem gemeinsamen Betrieb der Abwasseranlagen zusammenhängenden Kosten sind von den Partnern aufzubringen. Diese Kosten werden in den vier Kostenstellen *

  1. Abwasserreinigungsanlage Basel-Stadt (ARA Basel),
  2. Abwasserreinigungsanlage der einfachen Gesellschaft der chemisch-pharmazeutischen Firmen (ARA Chemie),
  3. Schlammbehandlungsanlage und
  4. übrige gemeinsame Anlagen

erfasst.

Es werden folgende Kostenteiler vereinbart:

  1. Abwassereinigungsanlage Basel-Stadt (ARA Basel). Die Kosten sind zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft im Verhältnis des Trinkwasserverbrauchs im Einzugsgebiet der ARA Basel zu teilen.
  2. Abwasserreinigungsanlage der einfachen Gesellschaft BASF Schweiz AG, Basel, F. Hoffmann-La Roche AG, Basel, Huntsman Advanced Materials (Switzerland) GmbH, Basel, Novartis Pharma AG, Basel und Syngenta Crop Protection AG, Basel (ARA Chemie). Die Kosten sind zwischen der BASF Schweiz AG, Basel, F. Hoffmann-La Roche AG, Basel, Huntsman Advanced Materials (Switzerland) GmbH, Basel, Novartis Pharma AG, Basel und Syngenta Crop Protection AG, Basel zu teilen; diese einigen sich hierüber intern direkt.
  3. Schlammbehandlungsanlage. Die Kosten werden verursachergerecht auf der Basis der verbrannten Trockensubstanz des anfallenden Klärschlamms und unter Berücksichtigung des Heizwertes einerseits auf die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft und andererseits auf die einfache Gesellschaft der chemisch-pharmazeutischen Firmen verteilt.
  4. Übrige gemeinsame Werke und Anlagen. Die Kosten werden je zur Hälfte einerseits auf die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft und andererseits auf die einfache Gesellschaft der chemisch-pharmazeutischen Firmen verteilt.

Die Kostenteiler gemäss Ziffer 2.3.5 Absatz 2 werden jährlich im Rahmen des Budgetprozesses überprüft und durch den Verwaltungsrat genehmigt.  *

Die Partner stellen die von ihnen geschuldeten Kostenbeiträge der Aktiengesellschaft zur Verfügung; diese rechnet darüber jährlich ab. Die Partner haben an diese Kostenbeiträge vierteljährlich voraus-zahlbare angemessene Akonto-Zahlungen zu leisten.

Ziff. 2.3.6 Grundsatz der wirtschaftlichen Betriebsführung

Unter Vorbehalt der aus den gesetzlichen Vorschriften sich ergebenden Auflagen ist die Aktiengesellschaft nach rein wirtschaftlichen Kriterien tätig. Sie strebt hiebei insbesondere einen möglichst sparsamen und kostengünstigen Betrieb der Abwasseranlagen an und hat bei der Betriebsführung die nach dem Stande der Technik gebotene Sorgfalt anzuwenden.

Ziff. 2.3.7 Geheimhaltungspflicht

Die Organe und das Personal der Gesellschaft sind verpflichtet, über Betriebsgeheimnisse der Partner strikte Stillschweigen zu bewahren.

Ziff. 2.3.8 Erfindungen und Know-how

Die Aktiengesellschaft stellt allfällige Erfindungen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Abwasseranlagen gemacht werden, sowie das in diesem Zusammenhang erworbene Know-how den Partnern kostenlos zur Mitbenützung zur Verfügung.

2.4 Besondere Pflichten der Partner gegenüber der Aktiengesellschaft

Ziff. 2.4.1 Abwassermengen und -beschaffenheit

Die Partner sind verpflichtet, dafür besorgt zu sein, dass die in die Abwasseranlagen einzuleitenden Abwässer hinsichtlich Menge und Qualität so beschaffen sind, dass der Betrieb der Kläranlagen nicht beeinträchtigt beziehungsweise das Einhalten der behördlichen Auflagen an das gereinigte Abwasser nicht verhindert wird.

Ziff. 2.4.2 Informationspflicht

Im Falle einer Gefährdung des Klärbetriebes oder nach erfolgten Havarien sind die Partner gegenüber der Aktiengesellschaft (Geschäftsführung und Betriebsleiter oder Betriebsleiterin) informationspflichtig. *

Wo Betriebsgeheimnisse tangiert werden, kann die Auskunftspflicht direkt gegenüber dem Gewässerschutzamt Basel-Stadt in seiner Eigenschaft als öffentlich-rechtlicher Amtsstelle erfüllt werden.

Ziff. 2.4.3 Technische Assistenz

Sofern die Abwässer der Partner spezielle abwassertechnische Untersuchungen und Messungen erfordern, sind sie verpflichtet, entsprechende Spezialuntersuchungen entweder im Auftrag der Aktien-gesellschaft selber auszuführen oder der Aktiengesellschaft die erforderlichen Untersuchungs- und Messapparaturen zur Verfügung zu stellen. Alle mit derartigen Spezialuntersuchungen zusammenhän-genden Kosten gehen allein zu Lasten des betreffenden Partners.

Ziff. 2.4.4 Partnerseitige Dienste

Die Partner sind verpflichtet, ihre Dienste der Aktiengesellschaft im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen zu kostendeckenden Preisen zur Verfügung zu stellen. Diese Dienste umfassen im Wesentlichen:

  1. Personaladministration,
  2. Einkauf,
  3. Rechnungswesen,
  4. Ingenieurdienste,
  5. Reparatur- und Unterhaltsdienst,
  6. Pikettdienst,
  7. Analytik,
  8. Sicherheitsdienst,
  9. Sanität und Feuerwehr.

2.5 Pflichten der Partner in der Aktiengesellschaft und Dauer der Zusammenarbeit

Ziff. 2.5.1 Pflichten der Partner in der Aktiengesellschaft

Die Partner sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages betreffend ihre Zusammenarbeit in der Aktiengesellschaft insbesondere durch entsprechende Ausübung ihres Stimmrechtes durchzusetzen, soweit Aufgaben der Aktiengesellschaft zu erfüllen sind.

Ziff. 2.5.2 Dauer der Zusammenarbeit

Der vorliegende Vertrag betreffend Zusammenarbeit wird auf eine Dauer von 30 Jahren fest abgeschlossen. Er kann erstmals auf den Ablauf dieser 30jährigen Dauer unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, so besteht der Vertrag auf unbestimmte Dauer weiter; er kann solchenfalls von jedem Partner unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr je auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Der kündigende Partner verliert auf den Kündigungstermin den Anspruch auf eine Vertretung im Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft.

3 Schlussbestimmungen

Ziff. 3.1 Rechtsnachfolger

Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gehen auf die Rechtsnachfolger (Gesamt- und Einzelrechtsnachfolger) der Partner über. Die Partner sind insbesondere verpflichtet, die Verpflichtungen aus dem Vertrag einem allfälligen Einzelrechtsnachfolger vollumfänglich zu überbinden.

Ziff. 3.2 Änderungen des Vertrages

Der vorliegende Vertrag kann – unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes – nur mit Zustimmung aller Partner abgeändert werden.

Ziff. 3.3 Vorbehalt des öffentlichen Rechtes

Die Partner und die Aktiengesellschaft verfolgen ihre Tätigkeit im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen öffentlich-rechtlichen Gesetzgebung, insbesondere der Gewässerschutzgesetzgebung. Diese Gesetzgebung geht diesem Vertrag und dem Aktiengesellschaftsstatut vor.

Insbesondere können Vertrag und Statut die öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Befugnisse, welche die Gesetzgebung dem Kanton Basel-Stadt überträgt, nicht beeinträchtigen.

Ziff. 3.4 Gerichtsstand

Die Partner unterwerfen sich für alle Streitigkeiten aus dem vorliegenden Vertrag dem Gerichtsstande von Basel-Stadt.

Ziff. 3.5 Inkrafttreten

Der Vertrag tritt in Kraft, sobald er allseitig unterzeichnet und von den Regierungen und Parlamenten der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft genehmigt und die Referendumsfrist unbenützt abgelaufen beziehungsweise der Vertrag in einer allfälligen Volksabstimmung angenommen worden ist.[7]

Egress

Dieser Vertrag wird siebenfach ausgefertigt und ausgehändigt.

 

Regierungsrat des Kantons Basel- Stadt

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft

BASF Schweiz AG

F. Hoffmann-La Roche AG

Huntsman Advanced Materials GmbH

Novartis Pharma AG

Syngenta Crop Protection AG

KB 22.12.1979

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.06.1979 09.06.1980 Erlass Erstfassung KB 22.12.1979
06.11.2006 keine Angabe Ziff. 2.1.1 totalrevidiert -
06.11.2006 keine Angabe Ziff. 2.3.5 Abs. 1 geändert -
19.09.2018 01.01.2018 Erlasstitel geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2018 Ziff. 1.1 Abs. 1 geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2018 Ziff. 1.1.2 Abs. 1 geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2018 Ziff. 1.1.3 Titel geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2018 Ziff. 1.1.3 Abs. 1 geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2018 Ziff. 1.1.4 Abs. 4 geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2018 Ziff. 2.1.1 Titel geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2018 Ziff. 2.1.1 Abs. 1 geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2018 Ziff. 2.1.3 Abs. 1 geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2018 Ziff. 2.2.2 Abs. 2, lit. c) geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2018 Ziff. 2.2.3 Abs. 2, lit. b) geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2018 Ziff. 2.2.3 Abs. 2, lit. e) geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2018 Ziff. 2.2.3 Abs. 3, lit. a) geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2018 Ziff. 2.2.3 Abs. 3, lit. b) geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2018 Ziff. 2.2.3 Abs. 3, lit. c) geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2018 Ziff. 2.2.3 Abs. 3, lit. d) geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2018 Ziff. 2.3.2 Abs. 1 geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2018 Ziff. 2.3.2 Abs. 2 geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2018 Ziff. 2.3.4 Abs. 1, lit. a) geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2018 Ziff. 2.3.4 Abs. 1, lit. b) geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2018 Ziff. 2.3.5 Abs. 1 geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2018 Ziff. 2.3.5 Abs. 1, lit. a) geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2018 Ziff. 2.3.5 Abs. 1, lit. b) geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2018 Ziff. 2.3.5 Abs. 2, lit. a) geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2018 Ziff. 2.3.5 Abs. 2, lit. b) geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2018 Ziff. 2.3.5 Abs. 2, lit. c) geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2018 Ziff. 2.3.5 Abs. 2, lit. d) geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2018 Ziff. 2.3.5 Abs. 3 geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 01.01.2018 Ziff. 2.4.2 Abs. 1 geändert KB 22.09.2018

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.06.1979 09.06.1980 Erstfassung KB 22.12.1979
Erlasstitel 19.09.2018 01.01.2018 geändert KB 22.09.2018
Ziff. 1.1 Abs. 1 19.09.2018 01.01.2018 geändert KB 22.09.2018
Ziff. 1.1.2 Abs. 1 19.09.2018 01.01.2018 geändert KB 22.09.2018
Ziff. 1.1.3 19.09.2018 01.01.2018 Titel geändert KB 22.09.2018
Ziff. 1.1.3 Abs. 1 19.09.2018 01.01.2018 geändert KB 22.09.2018
Ziff. 1.1.4 Abs. 4 19.09.2018 01.01.2018 geändert KB 22.09.2018
Ziff. 2.1.1 06.11.2006 keine Angabe totalrevidiert -
Ziff. 2.1.1 19.09.2018 01.01.2018 Titel geändert KB 22.09.2018
Ziff. 2.1.1 Abs. 1 19.09.2018 01.01.2018 geändert KB 22.09.2018
Ziff. 2.1.3 Abs. 1 19.09.2018 01.01.2018 geändert KB 22.09.2018
Ziff. 2.2.2 Abs. 2, lit. c) 19.09.2018 01.01.2018 geändert KB 22.09.2018
Ziff. 2.2.3 Abs. 2, lit. b) 19.09.2018 01.01.2018 geändert KB 22.09.2018
Ziff. 2.2.3 Abs. 2, lit. e) 19.09.2018 01.01.2018 geändert KB 22.09.2018
Ziff. 2.2.3 Abs. 3, lit. a) 19.09.2018 01.01.2018 geändert KB 22.09.2018
Ziff. 2.2.3 Abs. 3, lit. b) 19.09.2018 01.01.2018 geändert KB 22.09.2018
Ziff. 2.2.3 Abs. 3, lit. c) 19.09.2018 01.01.2018 geändert KB 22.09.2018
Ziff. 2.2.3 Abs. 3, lit. d) 19.09.2018 01.01.2018 geändert KB 22.09.2018
Ziff. 2.3.2 Abs. 1 19.09.2018 01.01.2018 geändert KB 22.09.2018
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