Diese Verordnung regelt die Sammlung von Siedlungsabfällen in der Stadt Basel sowie deren Finanzierung.
786.150
Verordnung über Abfallsammlungen in der Stadt Basel
(ASV)
Präambel
Abfallbeseitigung
gestützt auf das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 [1], die Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Abfällen (VVEA) vom 4. Dezember 2015 [2], die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) vom 22. Juni 2005 [3], das Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) vom 13. März 1991 [4], unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P251679,
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 2 Zweck
Diese Verordnung bezweckt die umweltgerechte und wirtschaftliche Sammlung der Siedlungsabfälle zur Verwertung und Beseitigung.
Art. 3 Zuständigkeit
Die zuständige Behörde ist dem Bau- und Verkehrsdepartement zugeordnet.
Art. 4 Aufgaben
Der zuständigen Behörde obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- die Sammelstellen und Verwertungsanlagen für die Siedlungsabfälle zu bestimmen, sofern dies nicht kantonal vorgegeben ist;
- stofflich verwertbare Siedlungsabfälle separat zu sammeln und der Verwertung zuzuführen;
- stofflich nicht verwertbare Siedlungsabfälle zu sammeln und der Beseitigung zuzuführen;
- die Abfallrechnung zu führen;
- jährlich den Abfuhrplan bekanntzugeben;
- Beratung zur Sammlung der Siedlungsabfälle anzubieten;
- das Bereitstellen der gebührenpflichtigen Gebinde und Vignetten für die Abfallsammlungen sowie der öffentlichen Sammelinfrastruktur.
Die zuständige Behörde kann Aufgaben an private Anbieter mittels Konzession übertragen.
Art. 5 Abfuhrplan
Der Abfuhrplan enthält Bestimmungen über Zeit und Ort der Sammlungen der Siedlungsabfälle sowie deren Bereitstellung.
Art. 6 Sammlungen und Sammelstellen
Es werden in der Regel folgende Sammlungen durchgeführt:
- zweimal wöchentlich Kehricht und Kleinsperrgut;
- wöchentlich Grünabfälle;
- monatlich Altpapier, Karton, Grobsperrgut und Unbrennbares;
- vierteljährlich Metall.
Es werden in der Regel mindestens folgende Sammelstellen bereitgestellt:
- 50 Sammelstellen für Wertstoffe (Glas, Blech/Alu, Batterien);
- ein Recyclingpark;
- 25 dezentrale Sonderabfallannahmestellen;
- eine zentrale Sonderabfallannahmestelle.
Die zuständige Behörde kann weitere Sammlungen oder Sammelstellen für Siedlungsabfälle anbieten.
Art. 7 Pflichten der Verursacherinnen und Verursacher von Abfällen
Siedlungsabfälle müssen den von der zuständigen Behörde bezeichneten Sammlungen oder Sammelstellen übergeben werden.
Die im Abfuhrplan vorgegebenen Gebinde und Anforderungen an die Bereitstellung der Siedlungsabfälle sind einzuhalten.
Bereitgestellte Gebinde dürfen nicht mehr als 20 kg wiegen. Ausgenommen davon sind Container.
Sammelstellen dürfen nur zu den angegebenen Zeiten benutzt werden.
Siedlungsabfälle, welche für die Sammlung bestimmt sind, dürfen ausschliesslich in der Zeit zwischen frühestens um 19.00 Uhr des Vorabends und spätestens um 7.00 Uhr des Tages der Sammlung bereitgestellt werden.
Die für die Sammlung bereitgestellten Siedlungsabfälle müssen für das Abfuhrpersonal gut zugänglich sein und dürfen den Verkehr nicht behindern. Sie müssen auf nicht eingefriedetem privaten Grund an der Allmendgrenze bereitgestellt werden. Ist dies nicht möglich, dürfen die Abfälle auf Allmend bereitgestellt werden.
Die zuständige Behörde kann andere Bereitstellungsplätze für die Sammlungen bestimmen.
Art. 8 Spezifische Anforderungen an Container
Die zuständige Behörde legt die Spezifikationen für die Container fest.
Container sind in funktionsfähigem und sauberem Zustand zu halten.
Rollcontainer müssen gut sichtbar mit Namen, Adresse sowie dem Entsorgungsbetrieb beschriftet sein und mit geschlossenem Deckel zur Leerung bereitgestellt werden.
Auf Allmend bereitgestellte Rollcontainer müssen nach der Entleerung innerhalb von höchstens zwei Stunden wieder an ihren üblichen Standort zurückgestellt werden.
Art. 9 Pflichten der Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer
Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer haben ihre Mieterinnen oder Mieter, Pächterinnen oder Pächter oder andere Nutzungsberechtigte zur Einhaltung der Vorschriften über die Bereitstellung von Siedlungsabfällen anzuhalten.
Die zuständige Behörde kann verlangen, dass Siedlungsabfälle aus Überbauungen mit 20 oder mehr Wohneinheiten oder aus Betrieben in Rollcontainern bereitgestellt werden.
Die zuständige Behörde kann verlangen, dass Siedlungsabfälle aus Überbauungen mit 200 oder mehr Wohneinheiten oder aus Betrieben in Roll- oder Unterflurcontainern bereitgestellt werden.
Art. 10 Finanzierung der Abfallrechnung
Für sämtliche Aufwendungen und Erträge im Bereich Abfallentsorgung wird eine Kostenrechnung geführt.
Art. 11 Verursachergerechte Finanzierung der Sammlung und Entsorgung der Siedlungsabfälle
Die Kosten der Sammlung und Entsorgung der Siedlungsabfälle, mit Ausnahme derjenigen im öffentlichen Raum namentlich Littering und öffentliche Abfalleimer, werden mittels mengenabhängigen Gebühren den Verursacherinnen und Verursachern der Abfälle auferlegt.
Die mengenabhängigen Gebühren sind mit gebührenpflichtigen Sammelsäcken, Vignetten oder nach Gewicht zu erheben.
Werden die Gebühren nach Gewicht erhoben, wird für die Leerung der Container eine Mindestgebühr erhoben.
Für Spezialabholungen auf Bestellung wird ein Zuschlag erhoben.
Art. 12 Entsorgung nach Gewicht mittels Container
Gebühr pro Kilogramm inkl. Mehrwertsteuer:
| Abfallart | Gebühr pro Kilogramm |
|---|---|
| Kehricht | Fr. 0.42 |
| Grünabfall | Fr. 0.24 |
Mindestgebühr inkl. Mehrwertsteuer pro Leerung eines Containers, falls die Gebühr gemäss Abs. 1 diesen Betrag nicht überschreitet:
| Containertyp | Mindestgebühr |
|---|---|
| Rollcontainer | Fr. 6.85 |
| Unterflurcontainer | Fr. 53.90 |
Art. 13 Entsorgung nach Volumen mittels Sammelsack
Gebührenpflichtige Sammelsäcke inkl. Mehrwertsteuer sowie Herstellungs- und Vertriebskosten:
| Abfallart | Sackvolumen (Liter) | Gebühr pro Sack |
|---|---|---|
| Kehricht | 10 | Fr. 0.75 |
| 17 | Fr. 1.30 | |
| 35 | Fr. 2.70 | |
| 60 | Fr. 4.65 | |
| Rüst- und Speiseabfälle | 10 | Fr. 0.70 |
Art. 14 Entsorgung nach Volumen und Gewicht mittels Vignette
Vignetten inkl. Mehrwertsteuer sowie Herstellungs- und Vertriebskosten:
| Abfallart | Einheit | Gebühr Vignette |
|---|---|---|
| Sperrgut | Pro 10 Kilogramm | Fr. 5.00 |
| Unbrennbare Abfälle | Pro 10 Kilogramm | Fr. 5.00 |
| Grünabfälle | Bis 60 Liter | Fr. 4.15 |
| Äste im Bündel | Maximal: 2 Meter Länge und 60 cm Umfang | Fr. 4.15 |
Art. 15 Gebühren für Abholung ausserhalb des Abfuhrplans
Abholungen auf Bestellung (Extrafahrt) inkl. Mehrwertsteuer:
| Art | Gebühr pro Abholung |
|---|---|
| Sperrgut | Fr. 40.00 |
| Metall | Fr. 40.00 |
| Papier und Karton | Fr. 15.00 |
| Kehricht | Fr. 15.00 |
Egress
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über Abfallsammlungen in der Stadt Basel vom 11. Mai 1993 aufgehoben.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 04.11.2025 | 01.01.2026 | Erlass | Erstfassung | KB 08.11.2025 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 04.11.2025 | 01.01.2026 | Erstfassung | KB 08.11.2025 |