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Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Annahme von Abfällen in der Kehrichtverwertungsanlage Basel und der Deponie Elbisgraben

(Abfallvereinbarung BS - BL)

Vom 5. Februar 2019 (Stand 1. Oktober 2019)

Präambel

Annahme von Abfällen: Vereinbarung mit BL | Abfallbeseitigung

Um die Entsorgung der Siedlungsabfälle aus Haushalten sowie von Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung aus Industrie und Gewerbe koordiniert, effizient und umweltgerecht sicherzustellen, schliessen die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft die folgende Vereinbarung ab:

1. Grundsatz

Ziffer 1.1

Die Kantone arbeiten in allen Belangen der Abfallbewirtschaftung zusammen und stimmen insbesondere Planung, Bau und Betrieb der erforderlichen Anlagen eng aufeinander ab. Den Kantonen steht das Recht zu, die Kehrichtverwertungsanlage Basel (KVA) und die Deponie Elbisgraben gemäss den jeweiligen Zulassungsbestimmungen zu benutzen.

Ziffer 1.2

Die Kantone legen in einem Umsetzungsvertrag die Lieferbedingungen, Liefermengen, Heizwert, Tarifgestaltung und Garantieleistungen gemeinsam fest.

Ziffer 1.3

Die Kantone sorgen dafür, dass die wesentlichen Belange der beiden Abfallanlagen transparent dargestellt werden. Sie hören sich gegenseitig dazu an.

Ziffer 1.4

Die Anlieferungen der Abfälle und der Verbrennungsrückstände aus den Kantonen sollen soweit ökologisch sinnvoll, technisch machbar und wirtschaftlich tragbar per Bahn erfolgen.

Ziffer 1.5

Die Kantone vermeiden jegliche Konkurrenzierung bei der Abfallentsorgung und wirken innerhalb der ganzen Region darauf hin, dass die anstehenden Aufgaben koordiniert, wirtschaftlich und unter bestmöglicher Schonung der Umwelt gelöst werden.

Ziffer 1.6

Die Kantone stimmen ihre Abfallplanung aufeinander ab und sind bemüht, gegenüber Dritten eine gemeinsame Haltung zu vertreten.

2. Kehrichtverwertungsanlage Basel

Ziffer 2.1 Betrieb

Der Kanton Basel-Stadt sorgt für den Bau und Betrieb der KVA. Er kann die Aufgabe an Dritte übertragen.

Ziffer 2.2.1

Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich, brennbare Siedlungsabfälle aus Haushaltungen sowie Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung aus Industrie und Gewerbe aus dem Kanton Basel-Landschaft zur Verwertung anzunehmen.

Ziffer 2.2.2

Der Kanton Basel-Landschaft verpflichtet sich, die im Umsetzungsvertrag festgelegten Liefermengen von brennbaren Siedlungsabfällen aus Haushaltungen sowie von Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung aus Industrie und Gewerbe an die KVA zu liefern.

3. Deponie Elbisgraben

Ziffer 3.1 Betrieb

Der Kanton Basel-Landschaft sorgt für den Bau und Betrieb der Deponie Elbisgraben. Er kann die Aufgabe an Dritte übertragen.

Ziffer 3.2.1

Der Kanton Basel-Landschaft verpflichtet sich, die im Umsetzungsvertrag festgelegten Mengen an Verbrennungsrückständen aus der KVA sowie weitere, gesetzlich zulässige Abfälle aus dem Kanton Basel-Stadt auf der Deponie Elbisgraben abzulagern.

Ziffer 3.2.2

Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich, die im Umsetzungsvertrag festgelegten Mengen an Verbrennungsrückständen aus der KVA in die Deponie Elbisgraben zu liefern.

4. Finanzen

Ziffer 4.1

Die Betriebsrechnungen der KVA und des Schlackenkompartiments der Deponie Elbisgraben erfolgen nach der Methodik zur Ermittlung von Deckungsdifferenzen.[1]

Ziffer 4.2

Die Berechnung der Tarife erfolgt nach dem Prinzip der Deckungsdifferenz und einem kalkulatorischen Zins. Der Zinssatz wird im Umsetzungsvertrag festgelegt.

Ziffer 4.3

Die Tarife für die Annahme von brennbaren Abfällen in der KVA werden vom Verwaltungsrat der Industriellen Werke Basel (IWB) festgesetzt und vom Regierungsrat Basel-Stadt genehmigt[2]. Die Tarife für die Annahme der Verbrennungsrückstände und weiterer, gesetzlich zulässiger Abfälle in der Deponie Elbisgraben werden vom Regierungsrat Basel-Landschaft festgelegt[3].

Ziffer 4.4

Die Betriebsrechnungen der KVA und der Deponie Elbisgraben werden von unabhängigen Revisionsstellen geprüft.

5. Vollzug

Ziffer 5.1

Die zuständigen Departemente der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft vollziehen diese Vereinbarung.

Ziffer 5.2

Der Umsetzungsvertrag bedarf der Genehmigung durch die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft.

Ziffer 5.3

Die beiden Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft schaffen eine Plattform mit den Betreibern der KVA und der Deponie Elbisgraben. Weitere öffentlich-rechtliche Abfalllieferanten können sich der Plattform anschliessen.

Ziffer 5.4

Die Mitglieder der Plattform treffen sich regelmässig und informieren sich gegenseitig über alle Tatsachen und Vorgänge, welche die Erfüllung dieser Vereinbarung beeinflussen können.

Ziffer 5.5

Der jeweilige Kanton sorgt dafür, dass Dritte, soweit ihnen Bau und Betrieb der KVA oder der Deponie Elbisgraben übertragen wurde, diese Vereinbarung und den Umsetzungsvertrag ebenfalls einhalten.

6. Schlussbestimmungen

Ziffer 6.1

Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von 15 Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Ohne Kündigung gilt die Vereinbarung als stillschweigend auf unbestimmte Zeit verlängert. Sie kann nach Ablauf von zwölf Jahren jeweils mit einer Kündigungsfrist von drei Jahren auf ein Jahresende gekündigt werden.

Ziffer 6.2

Die Vereinbarung ist zu publizieren.

Ziffer 6.3

Nach der Genehmigung dieser Vereinbarung durch die Parlamente der Kantone [4] und nach Annahme in allfälligen Volksabstimmungen bestimmen die Regierungen der Kantone im gegenseitigen Einvernehmen den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Ziffer 6.4

Die Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Abfallbewirtschaftung vom 13./19. Mai 1998  wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens aufgehoben.

Egress

Basel, den 24. September 2019

Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt

Die Präsidentin: Elisabeth Ackermann

Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl

 

Liestal, den 24. September 2019

Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Der Präsident: Isaac Reber

Die Landschreiberin: Elisabeth Heer Dietrich

KB 28.09.2019

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
05.02.2019 01.10.2019 Erlass Erstfassung KB 28.09.2019

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 05.02.2019 01.10.2019 Erstfassung KB 28.09.2019