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Vertrag zwischen Ciba-Geigy AG, Basel, und Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat, Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat, betreffend Sonderabfallverbrennung[1][2]

Vom 28. Februar 1992 (Stand 12. Mai 1992)

Präambel

Sonderabfallverbrennungsvertrag mit Ciba-Geigy | Abfallbeseitigung

Ciba-Geigy beabsichtigt, in ihrem Werk Basel eine regionale Sondermüllverbrennungsanlage (RSMVA) zu bauen und zu betreiben, sofern ihr die behördlichen Bewilligungen für Bau und Betrieb erteilt werden. Die Inbetriebnahme erfolgt voraussichtlich drei Jahre nachdem die Bewilligung rechtskräftig geworden ist.

Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft sind daran interessiert, den zur Verbrennung geeigneten Sonderabfall aus ihrem Einzugsgebiet in dieser RSMVA verbrennen zu lassen. Ciba-Geigy ist bereit, die Kapazität der RSMVA so auszulegen, dass sie den angemeldeten Mengen genügt. Die Firmen Roche und Sandoz haben für ihre Werke den Bedarf gesondert angemeldet.

Um Projektierung, Bau und Betrieb der RSMVA in einer Grösse zu ermöglichen, die auch die Verbrennung des Sonderabfalls aus dem Einzugsgebiet der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft erlaubt, vereinbaren die Parteien, was folgt:

Art. 1 Annahmeverpflichtung

Ciba-Geigy verpflichtet sich, ab Inbetriebnahme der RSMVA während mindestens zehn Jahren vom Kanton Basel-Stadt 1'500 t und vom Kanton Basel-Landschaft 2'200 t geeigneten Sonderabfall pro Jahr – bezogen auf einen Heizwert von Hᵤ = 4'000 kcal/kg – zur Verbrennung anzunehmen (Vertragsmenge) und für die sachgerechte Entsorgung der anfallenden Verbrennungsrückstände besorgt zu sein.

Hat die Ciba-Geigy in der RSMVA freie Kapazität, so nimmt sie in erster Linie zusätzliche Lieferungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft entgegen.

Falls die RSMVA wegen betrieblicher Probleme in der Anlage, wegen behördlicher Auflagen, mangels Deponiermöglichkeit für die Rückstände oder aus andern Gründen nicht voll genutzt werden kann, kürzt Ciba-Geigy die Vertragsmenge in deren Verhältnis zur Auslegungskapazität. Die Parteien sprechen sich in diesem Falle über andere Entsorgungsmöglichkeiten ab.

Art. 2 Garantie bei Nichtausnützung der Vertragsmenge

Kann die Vertragsmenge von den Kantonen Basel-Stadt und Basel- Landschaft nicht in vollem Umfang ausgenützt werden oder kann sie wegen Gründen gemäss 1.3 nicht voll angenommen werden, so garantieren die Kantone die Kosten für die nicht benützten Kapazitäten ab Inbetriebnahme während 10 Jahren, soweit sie nicht von anderen Lieferanten genutzt werden können.

Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft können untereinander Kontingente austauschen, wovon Ciba-Geigy zu benachrichtigen ist.

Falls die Vertragspartner weniger Abfall liefern als vereinbart, so können die fehlenden Mengen durch Lieferungen Dritter kompensiert werden. Reichen solche Lieferungen zur Kompensation nicht aus, so werden sie den Vertragspartnern im Verhältnis der angemeldeten Kapazitäts-Anteile angerechnet.

Art. 3 Art und Anlieferung des Sonderabfalls

Zur Verbrennung dürfen nur die von der zuständigen Behörde bewilligten Sonderabfall-Kategorien entgegengenommen werden.

Allfällige Ausnahmen oder Einschränkungen, die sich aufgrund technischer Gegebenheiten als nötig erweisen sollten, werden den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft von Ciba-Geigy jeweils möglichst frühzeitig bekanntgegeben.

Die Art der Analyse, Aufbereitung, Konditionierung, Verpackung, Lieferung und Bezeichnung der angelieferten Sonderabfälle wird von Ciba-Geigy im Einvernehmen mit den Fachstellen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft aufgrund der technischen, sicherheitsmässigen und rechtlichen Erfordernisse zur gegebenen Zeit festgelegt. Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft bezeichnen die Stellen, welche für diese Vorbereitung der Sonderabfall-Lieferungen verantwortlich sind.

Art. 4 Entsorgung der Rückstände

Der Kanton Basel-Landschaft stellt die Deponie Elbisgraben für die Entsorgung der aus der RSMVA anfallenden Rückstände zur Verfügung, sofern diese die gesetzlichen und betrieblichen Anforderungen erfüllen. Er stellt hierfür Rechnung nach seinem Rechnungssystem (volle Kostendeckung).

Art. 5 Kosten

Die Kosten und Aufwendungen für die Verbrennung werden aufgrund der Mengen und der Qualität der gelieferten Abfälle nach dem Rechnungssystem der Ciba-Geigy zu Selbstkosten (gegliedert in einen mengenabhängigen und einen mengenunabhängigen Anteil) berechnet und den Lieferanten (Sammelstellen, Grosslieferanten) fakturiert.

Werden die Vertragsmengen nicht ausgenützt, berechnet sich die Garantiesumme aufgrund der von Menge und Qualität unabhängigen Kosten (Fixkosten), die auch eine angemessene Verzinsung und Abschreibung des von Ciba-Geigy investierten Kapitals und einen Beitrag an die Gemeinkosten umfassen. Dabei wird von einer Auslegungskapazität von 13'500 t/Jahr (5-Tage-Woche, bzw. 5'625 Betriebsstunden pro Jahr, Heizwert Hᵤ = 4'000 kcal/kg) ausgegangen, bzw. – wenn diese nicht ausgeschöpft wird – von der Summe der angemeldeten Kapazitätsanforderungen.

Art. 6 Vertrag bei Inbetriebnahme der RSMVA

Auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der RSMVA werden die Parteien einen Vertrag abschliessen, der die Einzelheiten über die Anlieferung und Abnahme des Sonderabfalls wie Analytik, Aufbereitung, Konditionierung, Bezeichnung, Anlieferungstermine und -mengen, Rechnungsstellung und Zahlung enthält und weitere Rechte und Pflichten der Parteien regelt.

Egress

 

Basel, den 28. Februar 1992

Ciba-Geigy AG

Dr. J. R. Randegger

Dr. K. Eigenmann

 

Basel, den 14. April 1992

Für den Kanton Basel-Stadt

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: K. Schnyder

Der Staatsschreiber: Dr. E. Weiss

 

Liestal, den 12. Mai 1992

Für den Kanton Basel-Landschaft[3]

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: E. Belser

Der Landschreiber: W. Mundschin

KB 03.10.1992

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
28.02.1992 12.05.1992 Erlass Erstfassung KB 03.10.1992

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 28.02.1992 12.05.1992 Erstfassung KB 03.10.1992