Der Regierungsrat nimmt schützenswerte Naturobjekte von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung auf Antrag des zuständigen Departements in das Inventar der geschützten Naturobjekte auf.
Schützenswerte Naturobjekte haben regionale Bedeutung, wenn sie im kantonalen Vergleich zu anderen Objekten derselben Kategorie besonders reich ausgebildet sind, insbesondere aufgrund ihres ökologischen, natur- und heimatkundlichen Wertes, ihrer Seltenheit oder Einzigartigkeit.
Das Inventar enthält eine Umschreibung des geschützten Naturobjektes, die Gründe der Schutzwürdigkeit und die möglichen Bedrohungen. Es ist grundsätzlich verboten, geschützte Naturobjekte in ihrem Bestand zu gefährden, ihren Wert oder ihre Wirkung zu beeinträchtigen, soweit nicht höherrangige Interessen entgegenstehen.
Der Regierungsrat setzt mit Aufnahme eines Naturobjektes ins Inventar die erforderlichen Schutzbestimmungen fest, wie Veränderungsverbote, Betretungsbeschränkungen, Pflegemassnahmen und dergleichen. Für ihre Gebiete erstellen die Landgemeinden selbständig ein Inventar schützenswerter Naturobjekte und ordnen entsprechende Schutzmassnahmen an.