Der Baumbestand im Kanton Basel-Stadt ist im Interesse der Qualität des Lebensraumes, insbesondere der Wohnlichkeit, zu erhalten und möglichst zu vermehren.
Für den Wald gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung. *
Obstbäume im Landwirtschaftsgebiet und in Familiengartenarealen sowie Spalier- und Niederstammobstbäume fallen nicht unter dieses Gesetz. *