Der Regierungsrat wählt fünf Mitglieder sowie vier Ersatzmitglieder der Baurekurskommission auf eine Amtsdauer von sechs Jahren. Aus den ordentlichen Mitgliedern wählt er die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
Die Mitglieder der Baurekurskommission dürfen weder dem Grossen Rat, dem Regierungsrat noch der kantonalen Verwaltung angehören. Für die Wählbarkeit gelten die Bestimmungen der §§ 12 und 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 3. Juni 2015 sinngemäss. *
Die Baurekurskommission wird bei Bedarf durch Sachverständige erweitert, deren fachliche Ausrichtung und Anzahl durch den Regierungsrat festgelegt wird. § 2 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss.