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810.140

Verordnung über die vom Amt für Wirtschaft und Arbeit[1] zu erhebenden Gebühren

(Gebührenverordnung AWA)

Vom 13. Januar 1998 (Stand 1. Februar 2021)

Präambel

Amt für Wirtschaft und Arbeit: Gebührenverordnung | Arbeit

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972[2], das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom 29. Juni 1967[3], das Gesetz betreffend die öffentlichen Ruhetage sowie die Ladenschlusszeiten der Verkaufslokale an Werktagen (Ruhetags- und Ladenschlussgesetz) vom 13. Oktober 1993[4],

beschliesst:

I. Arbeitnehmerschutz

Art. 1 * Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeit, Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit, zwei- oder mehrschichtiger Betrieb

Die Gebühren für Arbeitszeitbewilligungen betragen:

  1. für einen Tag oder eine Nacht Fr. 60.-
  2. für mehrere Tage/Nächte innerhalb eines Monats Fr. 120.-
  3. für jeden weiteren Monat oder Teile davon Fr. 60.-
  4. pro Gesuch aber maximal Fr. 400.-

Muss die Bewilligung innerhalb von drei Tagen erteilt werden, wird ein Expresszuschlag von Fr. 60.- erhoben.

Änderungen während der Bewilligungsdauer sind der Bewilligungsbehörde umgehend und unaufgefordert mitzuteilen.

Eine mehrjährige Bewilligung wird nur bei stabilen Verhältnissen erteilt.

Die Bewilligung ist im Betrieb anzuschlagen oder ist den Arbeitnehmenden auf geeignete Weise bekannt zu geben.

Art. 2 Beschäftigung von noch nicht 15 Jahre alten Jugendlichen (§ 10 EG-ArG)

Die Gebühren für die Bewilligung der Beschäftigung von noch nicht 15 Jahre alten Jugendlichen betragen:

  1. für eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten Fr. 40.-
  2. für eine Gültigkeitsdauer von mehr als drei Monaten Fr. 60.-

Art. 3 Errichtung und Umgestaltung eines industriellen Betriebes (Plangenehmigung gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 ArG)

Die Gebühren für Plangenehmigungen werden gemäss dem umbauten Raum berechnet und betragen:[5]

  1. von 0 bis 2'499 m³ Fr. 300.-
  2. von 2'500 bis 4'999 m³ Fr. 550.-
  3. von 5'000 bis 7'499 m³ Fr. 800.-
  4. von 7'500 bis 9'999 m³ Fr. 1'050.-
  5. von 10'000 bis 14'999 m³ Fr. 1'250.-
  6. von 15'000 bis 19'999 m³ Fr. 1'450.-
  7. von 20'000 bis 39'999 m³ Fr. 1'650.-
  8. von 40'000 bis 79'999 m³ Fr. 1'850.-
  9. ab 80'000 m³ Fr. 2'000.-

Je nach Arbeitsaufwand oder nach der besonderen Natur der Bauten kann die Gebühr um maximal 30% erhöht oder reduziert werden.

Die Gebühren für die Bewilligung der Einrichtung bestehender Räumlichkeiten sowie für Nachtragsvorlagen betragen je nach Arbeitsaufwand Fr. 200.- bis Fr. 1'500.-.

Die Gebühr für die Bewilligung zur Aufstellung und Inbetriebnahme von Dampfkesseln und Druckbehältern beträgt einheitlich Fr. 300.-.

Art. 4 Betriebseröffnung (Betriebsbewilligungen gemäss Art. 7 Abs. 3 ArG)

Die Gebühr für die provisorische oder die definitive Betriebsbewilligung beträgt 50% der gemäss § 3 für die Plangenehmigung zu erhebenden Gebühr, im Minimum jedoch Fr. 200.-.

Art. 5 Planbegutachtung (gemäss § 5 des EG-ArG)

Die Gebühren für die Planbegutachtung betragen je nach Arbeitsaufwand Fr. 200.- bis Fr. 1'000.-.

Art. 5 a * Begutachtung von technischen Einrichtungen und Geräten (gemäss § 3 Verordnung zum UVG)

Die Gebühren für die Begutachtung von technischen Einrichtungen und Geräten betragen je nach Arbeitsaufwand Fr. 100.- bis Fr. 1'000.-.

II. Ruhetags- und Ladenschlussgesetzgebung

Art. 6 Ausnahmebewilligungen für Ruhetage und Werktage

Die Gebühren für Ausnahmebewilligungen gemäss § 5 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 des Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes[6] betragen:

  1. für einen Tag Fr. 60.-
  2. für mehrere Tage innerhalb eines Monates Fr. 120.-

Für die Bewilligung von Ausnahmen für mehr als einen Monat wird pro zusätzlichen Monat oder Teile davon ein Zuschlag erhoben von Fr. 30.-.

Art. 7 Offene Verkaufsstellen

Die Gebühren für Ausnahmebewilligungen gemäss § 6 dieser Verordnung können für offene Verkaufsstellen je nach Situation, Anlass und Grösse um maximal 50% reduziert werden.

Art. 7 a * Ausnahmebewilligungen für Familienbetriebe

Die Gebühren für Ausnahmebewilligungen gemäss § 5 Abs. 4 und § 9 Abs. 2 des Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes[7] betragen:

  1. für die Bewilligungserteilung Fr. 120.-
  2. für jede Änderung Fr. 60.-

Art. 7 b * Bewilligungen für Betriebe an ausserordentlichen örtlichen Verhältnissen

Die Gebühren für Bewilligungen gemäss § 11 Abs. 2 des Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes[8] betragen:

  1. pro Betrieb Fr. 150.-

III. Konsumkreditgesetzgebung *

Art. 7 c * Bewilligung zur Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten

Die Gebühren für die Bewilligungserteilung bemessen sich nach den in der kantonalen Verordnung zum Bundesgesetz über die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten festgelegten Bestimmungen.

III.bis Messgesetzgebung *

Art. 7 d * Gebühren für Verfügungen

Die Gebühren für Verfügungen gemäss § 5 der Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen vom 12. Januar 2021 betragen je nach Aufwand Fr. 100 bis Fr. 300.

IV. Zuständigkeit *

Art. 8

Für die Erhebung der in dieser Verordnung festgelegten Gebühren ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit[9] zuständig. Wird eine Verfügung beantragt, so erlässt diese das Amt für Wirtschaft und Arbeit[10].

V. *

Egress

Schlussbestimmung

Diese Verordnung ist zu publizieren und wird auf den 1. Januar 1998 wirksam.[11]

KB 17.01.1998

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.01.1998 01.01.1998 Erlass Erstfassung KB 17.01.1998
09.09.2003 01.11.2003 § 1 totalrevidiert -
09.09.2003 01.11.2003 § 5 a eingefügt -
09.09.2003 01.11.2003 § 6 Abs. 1, lit. a) geändert -
09.09.2003 01.11.2003 § 6 Abs. 1, lit. b) geändert -
09.09.2003 01.11.2003 § 7 a eingefügt -
09.09.2003 01.11.2003 § 7 b eingefügt -
09.09.2003 01.11.2003 Titel III. eingefügt -
09.09.2003 01.11.2003 § 7 c eingefügt -
09.09.2003 01.11.2003 Titel IV. geändert -
09.09.2003 01.11.2003 Titel V. eingefügt -
12.01.2021 01.02.2021 Titel III.bis eingefügt KB 16.01.2021
12.01.2021 01.02.2021 § 7 d eingefügt KB 16.01.2021

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.01.1998 01.01.1998 Erstfassung KB 17.01.1998
§ 1 09.09.2003 01.11.2003 totalrevidiert -
§ 5 a 09.09.2003 01.11.2003 eingefügt -
§ 6 Abs. 1, lit. a) 09.09.2003 01.11.2003 geändert -
§ 6 Abs. 1, lit. b) 09.09.2003 01.11.2003 geändert -
§ 7 a 09.09.2003 01.11.2003 eingefügt -
§ 7 b 09.09.2003 01.11.2003 eingefügt -
Titel III. 09.09.2003 01.11.2003 eingefügt -
§ 7 c 09.09.2003 01.11.2003 eingefügt -
Titel III.bis 12.01.2021 01.02.2021 eingefügt KB 16.01.2021
§ 7 d 12.01.2021 01.02.2021 eingefügt KB 16.01.2021
Titel IV. 09.09.2003 01.11.2003 geändert -
Titel V. 09.09.2003 01.11.2003 eingefügt -