Dieses Gesetz soll Rahmenbedingungen schaffen für allgemeine Ruhe, Besinnung und Erholung sowie für gemeinsame soziale, kulturelle und religiöse Betätigung und gemeinsame Freizeitgestaltung an den öffentlichen Ruhetagen und ausserhalb der allgemeinen Öffnungszeiten der Verkaufslokale an den Werktagen.
811.100
Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung
(RLG)
Präambel
Ruhetage und Ladenöffnung: Gesetz | Arbeitszeit / Ruhetage / Ladenschlusszeiten
nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 04.1474.01 vom 14. Dezember 2004 sowie in den Bericht der Wirtschafts- und Abgabekommission Nr. 04.1474.02 vom 23. Mai 2005,
I. Allgemeines
Art. 1 Zweck
II. Rahmenbedingungen für die öffentlichen Ruhetage
Art. 2 Ruhetage
Öffentliche Ruhetage sind:
- die hohen Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und Weihnachtstag;
- die übrigen Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag, Bettag sowie der 1. August;
- die übrigen Sonntage.
Art. 3 Ruhegebot
An öffentlichen Ruhetagen sind alle Tätigkeiten untersagt, die geeignet sind, die Zweckbestimmungen dieses Gesetzes zu beeinträchtigen, oder die Lärm oder Störung im Übermass verursachen.
Art. 4 Ausnahmen
An den öffentlichen Ruhetagen sind folgende Betriebsöffnungen, Anlässe und Veranstaltungen erlaubt:
- Bäckereien, Konditoreien, Blumengeschäfte und Kioske: von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr;
- Offene Verkaufsstände für Esswaren und alkoholfreie Getränke: von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr;
- Anlässe, Veranstaltungen und Betriebe, die der Gesundheit, der Erholung, dem Sport, der Kultur oder der Unterhaltung dienen – an hohen Feiertagen jedoch nur, wenn eine Beeinträchtigung der besonderen Feiertagsruhe für die Nachbarschaft oder die weitere Umgebung ausgeschlossen ist: von 10.00 Uhr bis 24.00 Uhr;
- Flohmärkte, an denen vorwiegend mit alten und gebrauchten Waren gehandelt wird: von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr einschliesslich Auf- und Abbau.
Wenn ein besonderer Bedarf vorliegt, kann das zuständige Departement im Rahmen einer Interessenabwägung mit den Zweckbestimmungen dieses Gesetzes zeitlich befristet weitere Ausnahmen bewilligen.
Art. 4a * Weitere Ausnahmen: Bewilligungsfreie verkaufsoffene Sonntage
An zwei Adventssonntagen pro Kalenderjahr können die Verkaufslokale von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr bewilligungsfrei geöffnet haben und Arbeitnehmende beschäftigen.
Das zuständige Departement legt die Daten nach Anhörung der Sozialpartner fest und publiziert diese zu Jahresbeginn im Kantonsblatt.
III. Ladenöffnungszeiten an Werktagen
Art. 5 Grundsatz
Die Verkaufslokale können an Werktagen wie folgt geöffnet bleiben:
- von Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr;
- an Samstagen und an Vortagen vor Feiertagen von 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr;
- an Heiligabend und Gründonnerstag von 06.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
Art. 6 Ausnahmebewilligungen
Wenn ein besonderer Bedarf vorliegt, kann das zuständige Departement im Rahmen einer Interessenabwägung mit den Zweckbestimmungen dieses Gesetzes zeitlich befristet Ausnahmen bewilligen, insbesondere für Messen und Märkte, die Fasnacht oder andere besondere Anlässe.
IV. Besondere Regelungen
Art. 7 Familienbetriebe
Das zuständige Departement kann Verkaufslokalen, welche die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 erfüllen, erweiterte Öffnungszeiten bewilligen.
Art. 8 Bahnhöfe
Verkaufslokale an Bahnhöfen können an jedem Wochentag von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr geöffnet bleiben.
Der Regierungsrat legt den jeweiligen Bahnhofsperimeter fest.
Art. 9 Messe Schweiz
Die Messe Schweiz ist ermächtigt, die Öffnungs- und Verkaufszeiten für die von ihr organisierten und zur Hauptsache in ihren Räumlichkeiten stattfindenden Fach- und Publikumsmessen an allen Wochentagen innerhalb des Zeitrahmens von 08.00 Uhr bis 22.00 Uhr selbst festzulegen.
V. Ausführungsgestimmungen
Art. 10
Der Regierungsrat erlässt auf dem Verordnungswege die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
VI. Sanktionen
Art. 11 Entzug der Bewilligung
Die Bewilligungsbehörde kann Bewilligungen gemäss diesem Gesetz entziehen oder die Erteilung weiterer Bewilligungen verweigern, wenn die gesetzlichen Vorschriften verletzt werden.
Art. 12 Strafbestimmungen *
Wer den Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen sowie den gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Anordnungen der zuständigen Behörden zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft. *
Das Strafverfahren richtet sich nach dem kantonalen Übertretungsstrafgesetz sowie der Strafprozessordnung[1].
VII. Schlussbestimmungen
Art. 13
Durch dieses Gesetz wird das Gesetz betreffend die öffentlichen Ruhetage sowie die Ladenschlusszeiten der Verkaufslokale an Werktagen (Ruhetags- und Ladenschlussgesetz) vom 13. Oktober 1993 aufgehoben.
Egress
Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird mit Eintritt der Rechtskraft wirksam.[2]
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 29.06.2005 | 14.08.2005 | Erlass | Erstfassung | KB 02.07.2005 |
| 29.06.2005 | 14.08.2005 | § 2 Abs. 1, lit. c) | geändert | - |
| 15.05.2013 | 01.07.2013 | § 2 Abs. 1, lit. a) | geändert | - |
| 15.05.2013 | 01.07.2013 | § 2 Abs. 1, lit. b) | geändert | - |
| 15.05.2013 | 01.07.2013 | § 4a | eingefügt | - |
| 15.04.2015 | 01.07.2015 | § 4 Abs. 1, lit. d) | eingefügt | KB 18.04.2015 |
| 03.06.2015 | 01.07.2016 | § 12 | Titel geändert | KB 06.06.2015 |
| 03.06.2015 | 01.07.2016 | § 12 Abs. 1 | geändert | KB 06.06.2015 |
| 13.02.2019 | 01.07.2020 | § 12 | Titel geändert | KB 16.02.2019 |
| 13.02.2019 | 01.07.2020 | § 12 Abs. 1 | geändert | KB 16.02.2019 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 29.06.2005 | 14.08.2005 | Erstfassung | KB 02.07.2005 |
| § 2 Abs. 1, lit. a) | 15.05.2013 | 01.07.2013 | geändert | - |
| § 2 Abs. 1, lit. b) | 15.05.2013 | 01.07.2013 | geändert | - |
| § 2 Abs. 1, lit. c) | 29.06.2005 | 14.08.2005 | geändert | - |
| § 4 Abs. 1, lit. d) | 15.04.2015 | 01.07.2015 | eingefügt | KB 18.04.2015 |
| § 4a | 15.05.2013 | 01.07.2013 | eingefügt | - |
| § 12 | 03.06.2015 | 01.07.2016 | Titel geändert | KB 06.06.2015 |
| § 12 | 13.02.2019 | 01.07.2020 | Titel geändert | KB 16.02.2019 |
| § 12 Abs. 1 | 03.06.2015 | 01.07.2016 | geändert | KB 06.06.2015 |
| § 12 Abs. 1 | 13.02.2019 | 01.07.2020 | geändert | KB 16.02.2019 |