Zuständig für den Vollzug des Gesetzes und der Verordnung ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit.
811.110
Verordnung zum Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung
Präambel
Arbeitszeit / Ruhetage / Ladenschlusszeiten
gestützt auf § 10 des Gesetzes über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung vom 29. Juni 2005[1],
Anhänge
I. Allgemeines
Art. 1 Zuständigkeit
Art. 2 Verkaufslokale
Als Verkaufslokale im Sinne des Gesetzes gelten:
- Ladengeschäfte aller Art wie Verkaufsgeschäfte des Detail- und Engroshandels, Warenhäuser, Verkaufsareale, Abhollager, Kioske und offene Verkaufsstellen;
- Reisebüros;
- Ausstellungen und Vorführungen mit Verkauf.
Nicht als Verkaufslokale im Sinne des Gesetzes gelten:
- an Tankstellen angegliederte Detailverkaufsgeschäfte mit dem üblichen Tankstellensortiment bis zu 100 m² Verkaufsfläche;
- Kunstgalerien und Kunstausstellungen;
- unbediente Verkaufslokale.
Art. 3 Allgemeine Verkaufseinschränkungen
Betriebe, die nicht den Ladenschlussbestimmungen des Gesetzes unterstehen, wie Museen, Kinos, Sportanlagen, Fitnesscenter und dergleichen, dürfen ausserhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten nur Waren abgeben, die in direktem Zusammenhang mit der speziellen Betriebsart stehen bzw. unmittelbar ge- und verbraucht werden.
II. Öffentliche Ruhetage
Art. 4 Ausnahmebewilligungen
Gemäss § 4 Abs. 2 des Gesetzes können Ausnahmebewilligungen erteilt werden, namentlich für:
- das Betreiben offener Verkaufsstände;
- den Verkauf von Waren an Vereinsfesten und dergleichen
- zusätzliche Öffnungszeiten von Bäckereien, Konditoreien, Blumengeschäften und Kiosken;
- zusätzliche Öffnungszeiten für Betriebe oder für Anlässe und Veranstaltungen, welche der Gesundheit, der Erholung, dem Sport, der Kultur oder der Unterhaltung dienen.
Für die hohen Feiertage werden Ausnahmebewilligungen nur erteilt, wenn auch in Berücksichtigung der erwünschten besonderen Feiertagsruhe im Sinne der Zweckbestimmung des Gesetzes eine besondere Dringlichkeit oder eine hohe Notwendigkeit nachgewiesen ist und eine Beeinträchtigung der Nachbarschaft oder der weiteren Umgebung möglichst ausgeschlossen ist.
III. Zusätzliches Offenhalten von Verkaufslokalen an Werktagen
Art. 5 Ausnahmebewilligungen
Gemäss § 6 des Gesetzes können Ausnahmebewilligungen erteilt werden, namentlich für:
- das Betreiben offener Verkaufsstände und Kioske;
- Anlässe und Veranstaltungen, welche der Gesundheit, der Erholung, dem Sport, der Kultur oder der Unterhaltung dienen;
- den Verkauf von Waren an Vereinsfesten und dergleichen;
- die Durchführung von Werbeveranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen ausserhalb der eigenen Geschäftsräume;
- die Verlängerung der Öffnungszeiten eines Verkaufslokales bis höchstens 22.00 Uhr, an bis zu drei Tagen pro Jahr, während der Monate Januar bis November, zwischen Montag und Freitag.
IV. Besondere Regelungen
Art. 6 Familienbetriebe
Der zulässige Zeitrahmen für Bewilligungen laut § 7 des Gesetzes beträgt für alle Wochentage 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr.
Art. 7 Bahnhöfe
Die Perimeter gemäss § 8 des Gesetzes sind im Anhang festgelegt.
V. Schlussbestimmungen
Egress
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 14. August 2005 wirksam.[2] Gleichzeitig wird die Verordnung zum Gesetz betreffend die öffentlichen Ruhetage sowie die Ladenschlusszeiten der Verkaufslokale an Werktagen (Ruhetags- und Ladenschlussverordnung) vom 7. Dezember 1993 aufgehoben.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 30.08.2005 | 14.08.2005 | Erlass | Erstfassung | KB 03.09.2005 |
| 02.07.2019 | 11.07.2019 | § 5 Abs. 1, lit. e) | geändert | KB 06.07.2019 |
| 12.12.2023 | 21.12.2023 | § 2 Abs. 2, lit. b) | geändert | KB 16.12.2023 |
| 12.12.2023 | 21.12.2023 | § 2 Abs. 2, lit. c) | eingefügt | KB 16.12.2023 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 30.08.2005 | 14.08.2005 | Erstfassung | KB 03.09.2005 |
| § 2 Abs. 2, lit. b) | 12.12.2023 | 21.12.2023 | geändert | KB 16.12.2023 |
| § 2 Abs. 2, lit. c) | 12.12.2023 | 21.12.2023 | eingefügt | KB 16.12.2023 |
| § 5 Abs. 1, lit. e) | 02.07.2019 | 11.07.2019 | geändert | KB 06.07.2019 |