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811.110

Verordnung zum Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung

Vom 30. August 2005 (Stand 21. Dezember 2023)

Präambel

Arbeitszeit / Ruhetage / Ladenschlusszeiten

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 10 des Gesetzes über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung vom 29. Juni 2005[1],

beschliesst:

Anhänge

I. Allgemeines

Art. 1 Zuständigkeit

Zuständig für den Vollzug des Gesetzes und der Verordnung ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit.

Art. 2 Verkaufslokale

Als Verkaufslokale im Sinne des Gesetzes gelten:

  1. Ladengeschäfte aller Art wie Verkaufsgeschäfte des Detail- und Engroshandels, Warenhäuser, Verkaufsareale, Abhollager, Kioske und offene Verkaufsstellen;
  2. Reisebüros;
  3. Ausstellungen und Vorführungen mit Verkauf.

Nicht als Verkaufslokale im Sinne des Gesetzes gelten:

  1. an Tankstellen angegliederte Detailverkaufsgeschäfte mit dem üblichen Tankstellensortiment bis zu 100 m² Verkaufsfläche;
  2. Kunstgalerien und Kunstausstellungen;
  3. unbediente Verkaufslokale.

Art. 3 Allgemeine Verkaufseinschränkungen

Betriebe, die nicht den Ladenschlussbestimmungen des Gesetzes unterstehen, wie Museen, Kinos, Sportanlagen, Fitnesscenter und dergleichen, dürfen ausserhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten nur Waren abgeben, die in direktem Zusammenhang mit der speziellen Betriebsart stehen bzw. unmittelbar ge- und verbraucht werden.

II. Öffentliche Ruhetage

Art. 4 Ausnahmebewilligungen

Gemäss § 4 Abs. 2 des Gesetzes können Ausnahmebewilligungen erteilt werden, namentlich für:

  1. das Betreiben offener Verkaufsstände;
  2. den Verkauf von Waren an Vereinsfesten und dergleichen
  3. zusätzliche Öffnungszeiten von Bäckereien, Konditoreien, Blumengeschäften und Kiosken;
  4. zusätzliche Öffnungszeiten für Betriebe oder für Anlässe und Veranstaltungen, welche der Gesundheit, der Erholung, dem Sport, der Kultur oder der Unterhaltung dienen.

Für die hohen Feiertage werden Ausnahmebewilligungen nur erteilt, wenn auch in Berücksichtigung der erwünschten besonderen Feiertagsruhe im Sinne der Zweckbestimmung des Gesetzes eine besondere Dringlichkeit oder eine hohe Notwendigkeit nachgewiesen ist und eine Beeinträchtigung der Nachbarschaft oder der weiteren Umgebung möglichst ausgeschlossen ist.

III. Zusätzliches Offenhalten von Verkaufslokalen an Werktagen

Art. 5 Ausnahmebewilligungen

Gemäss § 6 des Gesetzes können Ausnahmebewilligungen erteilt werden, namentlich für:

  1. das Betreiben offener Verkaufsstände und Kioske;
  2. Anlässe und Veranstaltungen, welche der Gesundheit, der Erholung, dem Sport, der Kultur oder der Unterhaltung dienen;
  3. den Verkauf von Waren an Vereinsfesten und dergleichen;
  4. die Durchführung von Werbeveranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen ausserhalb der eigenen Geschäftsräume;
  5. die Verlängerung der Öffnungszeiten eines Verkaufslokales bis höchstens 22.00 Uhr, an bis zu drei Tagen pro Jahr, während der Monate Januar bis November, zwischen Montag und Freitag.

IV. Besondere Regelungen

Art. 6 Familienbetriebe

Der zulässige Zeitrahmen für Bewilligungen laut § 7 des Gesetzes beträgt für alle Wochentage 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr.

Art. 7 Bahnhöfe

Die Perimeter gemäss § 8 des Gesetzes sind im Anhang festgelegt.

V. Schlussbestimmungen

Egress

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 14. August 2005 wirksam.[2] Gleichzeitig wird die Verordnung zum Gesetz betreffend die öffentlichen Ruhetage sowie die Ladenschlusszeiten der Verkaufslokale an Werktagen (Ruhetags- und Ladenschlussverordnung) vom 7. Dezember 1993 aufgehoben.

KB 03.09.2005

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
30.08.2005 14.08.2005 Erlass Erstfassung KB 03.09.2005
02.07.2019 11.07.2019 § 5 Abs. 1, lit. e) geändert KB 06.07.2019
12.12.2023 21.12.2023 § 2 Abs. 2, lit. b) geändert KB 16.12.2023
12.12.2023 21.12.2023 § 2 Abs. 2, lit. c) eingefügt KB 16.12.2023

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 30.08.2005 14.08.2005 Erstfassung KB 03.09.2005
§ 2 Abs. 2, lit. b) 12.12.2023 21.12.2023 geändert KB 16.12.2023
§ 2 Abs. 2, lit. c) 12.12.2023 21.12.2023 eingefügt KB 16.12.2023
§ 5 Abs. 1, lit. e) 02.07.2019 11.07.2019 geändert KB 06.07.2019