Sämtliche Gesuche um Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung oder Umgestaltung eines Betriebes sind dem Bauinspektorat einzureichen. Das Bauinspektorat leitet diese Gesuche an das Amt weiter. Dieses überprüft die Pläne im Hinblick auf die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen.
Bei Gesuchen, welche nichtindustrielle Betriebe betreffen, nimmt das Amt eine Planbegutachtung vor. Diese Planbegutachtung wird als integrierter Bestandteil in den Bauentscheid aufgenommen.
Gesuche, welche industrielle Betriebe im Sinne von Art. 5 des Arbeitsgesetzes betreffen, unterliegen dem Plangenehmigungsverfahren gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 des Arbeitsgesetzes. Das Amt führt das Plangenehmigungsverfahren durch. Die Stellungnahme des Amtes wird als integrierter Bestandteil in den Bauentscheid aufgenommen.
Vor Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit in einem dem Plangenehmigungsverfahren unterstehenden Betrieb ist beim Amt um die Betriebsbewilligung gemäss Art. 7 Abs. 3 des Arbeitsgesetzes nachzusuchen. Die Betriebsbewilligungen werden vom Amt erteilt. Dieses ist ermächtigt, bei Vorliegen technischer oder wirtschaftlicher Gründe provisorische Betriebsbewilligungen zur Eröffnung eines Betriebes oder einzelner Betriebsteile auszustellen.