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812.210

Verordnung über den kantonalen Mindestlohn

(MiLoV)

Vom 12. April 2022 (Stand 1. Juli 2022)

Präambel

Arbeitnehmerschutz

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 8 des Gesetzes über den kantonalen Mindestlohn (Mindestlohngesetz, MiLoG) vom 13. Januar 2021, unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P211808,

beschliesst:

Art. 1 Erwerbstätigkeit

Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes gilt jede Tätigkeit, die der AHV-Beitragspflicht unterliegt.

Art. 2 Persönlicher und territorialer Geltungsbereich

Der Mindestlohn gilt für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die gewöhnlich ihre Arbeitsleistung auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt erbringen.

Art. 3 Praktika

Als Praktikum gilt ein auf bestimmte Dauer ausgelegter Arbeitseinsatz, bei welchem bereits schulisch erworbene oder noch zu erwerbende Kenntnisse in praktischer Anwendung vertieft werden, wobei eine Betreuung und Beaufsichtigung der Arbeitsleistung notwendig ist. Ziel eines Praktikums ist es, berufliche Erfahrungen zu sammeln und Fähigkeiten zu schulen, ohne dass eine systematische und umfassende Bildung vermittelt wird. Das Praktikum besitzt stets Ausbildungscharakter.

Hat ein Arbeitsverhältnis keinen Ausbildungscharakter, gilt unabhängig von der vertraglichen Bezeichnung der Mindestlohn.

Art. 4 Au-pairs

Als Au-pairs gelten junge Personen bis maximal zum 30. Altersjahr, die zum Erlernen einer fremden Sprache bei einer Gastfamilie wohnen, dort Kinder betreuen sowie leichte Haushaltsarbeiten verrichten und dafür eine angemessene Entschädigung erhalten. Sie besuchen einen Sprachkurs in der am Aufenthaltsort gesprochenen Landessprache und dürfen höchstens 30 Stunden pro Woche bei einem ganzen freien Tag pro Woche zur Arbeit beansprucht werden.

Für ausländische Au-pairs gelten zusätzlich die besonderen für sie anwendbaren Bestimmungen.

Art. 5 Arbeit auf Abruf

Die Beschäftigung von 70 Stunden pro Kalenderjahr gilt je Arbeitgeberin oder Arbeitgeber.

Zur Arbeit auf Abruf im Sinne des Gesetzes zählen nur die effektiv geleisteten Arbeitsstunden, wobei unerheblich ist, ob eine Pflicht der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers besteht, die angebotenen Einsätze anzunehmen. In der Regel wird dabei kein festes Arbeitspensum vereinbart. Pikettdienst im Sinne von Art. 14 Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) vom 10. Mai 2000 gilt nicht als Arbeit auf Abruf im Sinne dieser Ausnahmeregelung.

Ergibt sich nachträglich, dass im Kalenderjahr mehr als 70 Stunden gearbeitet wurde, ist der Mindestlohn für die bereits geleisteten Arbeitsstunden nachzuzahlen.

Art. 6 Berufliche Integration

Als berufliche Integration gelten unabhängig von der Institution sowohl die soziale als auch die berufliche Eingliederung oder Wiedereingliederung oder Förderprogramme, selbst wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt.

Will die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bei Personen mit einer Beeinträchtigung, die nicht unter Abs. 1 zu subsumieren sind, vom Mindestlohn abweichen, so hat sie oder er dies beim Amt für Wirtschaft und Arbeit zu beantragen. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit entscheidet unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und nach Anhörung des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin und weiterer beteiligter Personen oder Stellen im Einzelfall, ob und in welchem Umfang eine Ausnahme vom Mindestlohn gemacht werden kann.

Bei Personen mit Berentung gilt der Mindestlohn für die verbliebene Erwerbsfähigkeit, d.h. die Differenz zwischen 100 % und dem Invaliditätsgrad.

Art. 7 Tätigkeit ausserhalb der Schweiz

§ 2 Abs. 2 lit. i des Gesetzes gilt ausschliesslich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in der Schweiz bzw. bei einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber im Kanton Basel-Stadt angestellt sind.

Die Ausnahme gemäss § 2 Abs. 2 lit. i des Gesetzes gilt nicht für ausländische Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden.

Art. 8 Ferienzuschlag

Die gesetzliche Minimaldauer der Ferien bemisst sich nach Art. 329a Schweizerisches Obligationenrecht (OR) vom 30. März 1911.

Art. 9 Anpassungen des Mindestlohns

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit veröffentlicht den im Folgejahr gültigen Mindestlohn jeweils im Oktober des laufenden Jahres auf seiner Homepage.

Für den Wert von 100 Punkten gelten folgende Grundlagen:

  1. beim Landesindex der Konsumentenpreise der Stand von August 2019: 101.2632 Punkte (Dezember 2020 = 100);
  2. beim Nominallohnindex der Stand von 2019: 102.5 Punkte (2015 = 100).

Art. 10 Kontrollen des Mindestlohns

Das Kontrollorgan ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA).

Die Kontrollbehörden gehen grundsätzlich von der Tatsache aus, dass bei allen Tätigkeiten, die nicht unter eine Ausnahmeklausel gemäss § 2 Abs. 2 des Gesetzes fallen, der Mindestlohn geschuldet ist. Will sich eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber auf eine Ausnahme berufen, hat sie oder er deren Voraussetzung zu beweisen.

Das Kontrollorgan hält die Resultate der Kontrolle in einem Kontrollbericht fest.

Art. 11 Weiterleitung und Meldepflicht von Verstössen durch die Kontrollorgane

Als zuständiges Departement wird das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt bezeichnet.

Egress

Schlussbestimmung

Diese Verordnung ist zu publizieren, sie tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

KB 16.04.2022

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
12.04.2022 01.07.2022 Erlass Erstfassung KB 16.04.2022

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 12.04.2022 01.07.2022 Erstfassung KB 16.04.2022