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Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Heimarbeit vom 20. März 1981 *

Vom 6. März 1984 (Stand 1. Juli 2020)

Präambel

Heimarbeit: Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz | Arbeitnehmerschutz

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

beschliesst zur Durchführung des Bundesgesetzes über die Heimarbeit vom 20. März 1981[1] und der Verordnung über die Heimarbeit (HArG) vom 20. Dezember 1982[2]

was folgt:

Art. 1 Zuständigkeit (Art. 15 HArG)

Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Heimarbeit liegt dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt ob. Die Durchführung im Einzelnen erfolgt durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)[3] Bei den Kontrollmassnahmen wirken die diesem Amte zugeteilten Organe der Kantonspolizei mit.

Art. 2 Unterstellung (Art. 2 HArG)

Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt entscheidet in Zweifelsfällen über die Anwendbarkeit des Gesetzes.

Art. 3 Ausnahmebewilligungen (Art. 7 HArG)

Bewilligungen zur Ausgabe und Abnahme von Heimarbeit ausserhalb der durch Art. 7 des Gesetzes festgelegten Zeiten erteilt beim Vorliegen besonderer Verhältnisse das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)[4]. Es kann dafür Gebühren gemäss eines vom Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt festgelegten und vom BIGA genehmigten Gebührentarifs erheben.

Vor seinem Entscheide holt es den Bericht der allfällig eingesetzten Fachkommission ein. Gesuche einzelner Heimarbeitnehmer können ohne Begutachtung durch die Fachkommission, jedoch unter Mitteilung an diese, erledigt werden.

Art. 4 Arbeitgeberregister (Art. 10 HArG)

Das Register der im Kantonsgebiet wohnhaften Arbeitgeber, welche Heimarbeit vergeben, wird vom Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)[5] geführt.

Über die Eintragungen und Änderungen im Register stellt es den Arbeitgebern eine Bescheinigung aus. Diese ist in dem der Arbeitsausgabe dienenden Raum anzuschlagen.

Art. 5 Berichterstattung (Art. 15 HArG)

Die periodischen Berichte über den Vollzug des Bundesgesetzes an den Bundesrat erstattet das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt.

Sie enthalten Angaben über Verfügungen betreffend die Anwendbarkeit in Zweifelsfällen sowie über Ausnahmebewilligungen (§§ 2 und 3 dieser Verordnung).

Art. 6 Verwaltungsrechtspflege (Rekurs) (Art. 2 und Art. 7 HArG)

Gegen Verfügungen aufgrund dieser Verordnung kann Rekurs gemäss den §§ 41ff. des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 erhoben werden.

Art. 7 Übertretungen (Art. 14 HArG)

Die Staatsanwaltschaft hat von jedem rechtskräftigen Urteil wegen Zuwiderhandlung gegen das Bundesgesetz dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) ohne Verzug zwei Ausfertigungen zuzustellen. *

Art. 8 Zivilrechtliche Streitigkeiten (Art. 342 und Art. 343 OR)

Zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Heimarbeitern und Arbeitgebern werden durch das Arbeitsgericht entschieden (Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG vom 3. Juni 2015). *

Egress

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.[6] Auf diesen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Heimarbeit vom 12. Dezember 1940, vom 13. März 1942 aufgehoben.

KB 10.03.1984

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
06.03.1984 11.03.1984 Erlass Erstfassung KB 10.03.1984
09.12.2008 01.01.2009 Erlasstitel geändert -
28.06.2016 01.07.2016 § 8 Abs. 1 geändert KB 02.07.2016
05.05.2020 01.07.2020 § 7 Abs. 1 geändert KB 09.05.2020

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 06.03.1984 11.03.1984 Erstfassung KB 10.03.1984
Erlasstitel 09.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 7 Abs. 1 05.05.2020 01.07.2020 geändert KB 09.05.2020
§ 8 Abs. 1 28.06.2016 01.07.2016 geändert KB 02.07.2016