Diese Verordnung bezweckt die wirksame Bekämpfung der Schwarzarbeit.
812.600
Verordnung über die Organisation der Bekämpfung der Schwarzarbeit im Kanton Basel-Stadt
Präambel
Bekämpfung von Schwarzarbeit: Verordnung | Arbeitnehmerschutz
gestützt auf das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) vom 17. Juni 2005[1] und die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (VOSA) vom 6. September 2006[2],
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 2 Definition (Art. 6 BGSA)
Als Schwarzarbeit im Sinne von Art. 6 BGSA gilt die Verletzung der Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht.
Als Schwarzarbeit gilt ferner die Beschäftigung oder die Arbeitsleistung von Personen,
- die Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe beziehen, ohne das Arbeitsverhältnis dort zu melden;
- die bewilligungspflichtige Arbeiten ohne die entsprechende arbeitsgesetzliche Bewilligung ausführen;
- die in einem Arbeitsverhältnis stehen, dem eine falsche Bezeichnung gegeben wird mit dem Ziel der Umgehung von einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Scheinselbständigkeit);
- die bei den Steuerbehörden trotz gesetzlicher Meldepflicht nicht gemeldet sind;
- die den daraus resultierenden Lohn den Steuerbehörden nicht melden;
- wenn die Lohnzahlung nicht in der Lohnbuchhaltung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers verbucht wird.
Nicht als Schwarzarbeit gelten Verletzungen von einzel- oder gesamtarbeitsvertraglichen Regelungen.
II. Organisation
Art. 3 Kantonales Kontrollorgan (Art. 4 BGSA und Art. 2 VOSA)
Im Kanton Basel-Stadt ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit das in Art. 4 Abs. 1 BGSA vorgesehene kantonale Kontrollorgan.
Art. 4 Delegation von Kontrolltätigkeiten (Art. 4 BGSA und Art. 3 VOSA)
Der Regierungsrat ist berechtigt, andere kantonale Amtsstellen mit Kontrolltätigkeiten zu betrauen oder diese an Dritte, beispielsweise an Paritätische Kommissionen zu delegieren. Er regelt in einer Leistungsvereinbarung insbesondere den Umfang der delegierten Kontrolltätigkeit, die Höhe der Entschädigung sowie Art und Umfang des Berichtwesens.
Ist die Kontrolltätigkeit an ein paritätisches Organ delegiert worden, so kann der kontrollierte Betrieb jederzeit die Einsetzung des kantonalen Kontrollorganes gemäss § 3 verlangen.
Art. 5 Zusammenarbeit (Art. 11 und 12 BGSA)
Das baselstädtische Kontrollorgan koordiniert die Zusammenarbeit insbesondere mit den Steuer- und Sozialversicherungsbehörden, den weiteren Kontrollorganen des Kantones, dem Bund, der tripartiten Kommission und den Amtsstellen anderer Kantone. Es sorgt für einheitliche Erhebungen, Unterlagen, Informationen und Statistiken und dafür, dass die Kontrollergebnisse mitgeteilt werden.
Das kantonale Kontrollorgan und die tripartite Kommission tauschen untereinander die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen aus.
Art. 6 Sanktionen im Bereiche des öffentlichen Beschaffungswesens und der Finanzhilfen; Verfolgung von Verstössen, Gebühren (Art. 13, 16 BGSA und Art. 7 VOSA)
Sanktionen und administrative Massnahmen werden nach den auf das betreffende Gebiet anwendbaren Bestimmungen ausgesprochen.
Der Ausschluss von künftigen Aufträgen des öffentlichen Beschaffungswesens, die Kürzung von Finanzhilfen gemäss Art. 13 BGSA sowie die Gebühren gemäss Art. 7 VOSA sind vom Amt für Wirtschaft und Arbeit mit einer Verfügung mitzuteilen. Die Verfügung ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Die Gebühr für Kontrollen bei festgestellten Verstössen gegen die Melde- oder Bewilligungspflichten nach Art. 6 BGSA beträgt 150 Franken pro Stunde Tätigkeit der mit den Kontrollen betrauten Personen, zuzüglich der den Kontrollorganen entstandenen Sachauslagen.
Art. 7
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren richtet sich nach dem Organisationsgesetz und dem Gesetz über die Verwaltungsgebühren.
Art. 8 Finanzierung durch den Bund (Art. 16 Abs. 2 BGSA und Art. 8 VOSA)
Das baselstädtische Kontrollorgan legt dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) jährlich die in Art. 8 Abs. 1 BGSA vorgesehene Abrechnung vor.
Egress
Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Januar 2008 wirksam.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 11.12.2007 | 01.01.2008 | Erlass | Erstfassung | KB 15.12.2007 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 11.12.2007 | 01.01.2008 | Erstfassung | KB 15.12.2007 |