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812.810

Verordnung zum Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten

Vom 31. Juli 1990 (Stand 1. Januar 2009)

Präambel

Sicherheit von technischen Einrichtungen: Verordnung zum Bundesgesetz | Arbeitnehmerschutz

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf Art. 6 des Bundesgesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten vom 19. März 1976[1] sowie auf § 2 des Organisationsgesetzes vom 22. April 1976[2],

beschliesst:

Art. 1 Zuständigkeit

Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten vom 19. März 1976 (STEG) obliegt unter der Oberaufsicht des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt folgenden Amtsstellen: *

  1. generell dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)[3];
  2. der Kantonspolizei für Meldungen gemäss Art. 10 der Verordnung des Bundesrates über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEV) vom 21. Dezember 1977.

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)[4] kann andere Verwaltungsstellen des Kantons für bestimmte Vollzugsaufgaben beiziehen.

Die gemäss Art. 10 STEV zu erstattenden Meldungen sowie entsprechende Gerichtsurteile sind dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)[5] in Kopie zur Kenntnis zu bringen.

Art. 2 Rechtsmittel

Gegen in Anwendung dieser Verordnung ergangene Verfügungen des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA)[6] kann nach den Bestimmungen der §§ 41ff. des Organisationsgesetzes rekurriert werden.

Art. 3 Schlussbestimmung

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird mit dem Datum der Publikation wirksam.[7]

Egress

KB 08.08.1990

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
31.07.1990 08.08.1990 Erlass Erstfassung KB 08.08.1990
09.12.2008 01.01.2009 § 1 Abs. 1 geändert -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 31.07.1990 08.08.1990 Erstfassung KB 08.08.1990
§ 1 Abs. 1 09.12.2008 01.01.2009 geändert -