Zur Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten zwischen den Inhabern von privaten industriellen, kaufmännischen, gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben, die im Kanton niedergelassen sind oder, ohne niedergelassen zu sein, im Kanton Arbeiter beschäftigen, und ihren auf hiesigem Gebiet beschäftigten Arbeitern wird ein ständiges staatliches Einigungsamt eingesetzt.
Wo in diesem Gesetz von Arbeitern die Rede ist, sind darunter Arbeiter und Angestellte jeder Art verstanden.
Das Einigungsamt untersteht der Aufsicht des Regierungsrates.