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813.300

Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt

Vom 9. November 1911 (Stand 1. Juli 2016)

Präambel

Einigungsamt: Gesetz | Kollektivstreitigkeiten

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt erlässt folgendes Gesetz:

I. Allgemeine Bestimmungen

(I.)I. Geschäftsbereich des Einigungsamtes

Art. 1

Zur Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten zwischen den Inhabern von privaten industriellen, kaufmännischen, gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben, die im Kanton niedergelassen sind oder, ohne niedergelassen zu sein, im Kanton Arbeiter beschäftigen, und ihren auf hiesigem Gebiet beschäftigten Arbeitern wird ein ständiges staatliches Einigungsamt eingesetzt.

Wo in diesem Gesetz von Arbeitern die Rede ist, sind darunter Arbeiter und Angestellte jeder Art verstanden.

Das Einigungsamt untersteht der Aufsicht des Regierungsrates.

Art. 2

Kosten und Entschädigungen

Kanzlei, Lokalitäten und Akten

(I.)II. Kollektivstreitigkeiten

Art. 3

Begriff

Bei Beteiligung von weniger als zehn, aber mindestens drei Arbeitern ist das Einigungsamt nur zuständig, wenn es von einer Partei angerufen oder wenn die Einleitung des Verfahrens vom Regierungsrat im öffentlichen Interesse verfügt wird.

Das Einigungsamt als Geschäftsleitung entscheidet im Zweifelsfall endgültig darüber, ob der Tatbestand einer Kollektivstreitigkeit vorliegt oder nicht.

Ist die Kollektivstreitigkeit zivilrechtlicher Natur, so kann der Streit vom Einigungsamt abgelehnt und an die kompetente zivilgerichtliche Instanz gewiesen werden. Wenn aber beide Parteien das Einigungsamt anrufen oder auf das Verfahren vor Einigungsamt sich einlassen, so hat es die Sache zu behandeln. In diesem Falle hat sowohl ein vom Einigungsamt erzielter Vergleich als ein allfälliger Schiedsspruch für die Parteien rechtsverbindliche Kraft.

Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und der gewerblichen Schiedsgerichte unberührt.

(I.)III. Aufgaben des Einigungsamtes

Art. 4

Das Einigungsamt hat folgende Aufgaben:

  1. bei Kollektivstreitigkeiten den Sachverhalt klarzustellen, wenn immer möglich, zwischen den Parteien einen Vergleich herbeizuführen und, falls der Vermittlungsversuch misslungen ist, die Streitsache durch Schiedsspruch zu entscheiden;
  2. auf den Abschluss von befristeten Kollektivverträgen zwischen Geschäftsinhabern und Arbeitern hinzuwirken;
  3. über die Einhaltung der vor dem Einigungsamt abgeschlossenen Vereinbarungen und der von ihm erlassenen Schiedssprüche zu wachen;
  4. in Bezug auf Vorkommnisse, Tatbestände und Rechtsfragen, die den Geschäftskreis des Einigungsamtes betreffen, gegebenenfalls beim Regierungsrat Anträge zu stellen und die Abänderung bestehender oder den Erlass neuer Vorschriften anzuregen, desgleichen auf Verlangen des Regierungsrates oder der kantonalen Gerichte Aufschlüsse zu erteilen und Gutachten zu erstatten;
  5. kollektive Abmachungen aller Art über das Arbeitsverhältnis zwischen Geschäftsinhabern und Arbeitern zu sammeln und aufzubewahren;
  6. über seine Tätigkeit dem Regierungsrate alljährlich Bericht zu erstatten.

(I.)IV. Vermittlung

(I.IV.)A. Private Einigungsämter

Art. 5

1. Zulässigkeit der privaten Einigungsorgane

Zu diesem Zwecke haben die Verbände unter Beilage der in Betracht kommenden Vertragsbestimmungen ein Gesuch an den Regierungsrat zu richten. Der Regierungsrat hat die Bewilligung zu erteilen, wenn die vorgenannten Bedingungen erfüllt sind.

Werden die Vertragsbestimmungen, die der Bewilligung zugrunde liegen, abgeändert oder durch andere ersetzt, so haben die Berufsverbände ihr Gesuch zu erneuern.

Wenn die Voraussetzungen der Bewilligung nicht mehr vorhanden sind, so wird diese hinfällig.

2. Zuständigkeit des staatlichen Einigungsamtes

3. Ausschaltung des staatlichen Vermittlungsverfahrens

(I.IV.)B. Anzeigepflicht der Parteien

Art. 6

Liegen die Voraussetzungen des § 5 nicht vor, so ist jede Partei verpflichtet, vom Bestehen einer Kollektivstreitigkeit (§ 3 Abs. 1) dem Vorsitzenden des Einigungsamtes schriftliche Anzeige zu machen, und zwar:

  1. in der Regel: innerhalb zehn Tagen nach Ausbruch einer Kollektivstreitigkeit, sofern nicht in der Zwischenzeit eine Einigung erzielt worden ist;
  2. dagegen bei endgültigem Abbruch der privaten Einigungsversuche, bei Niederlegung der Arbeit (Streik) oder Verhängung der Sperre oder des Boykotts über einen oder mehrere Betriebe durch die Arbeiter, oder bei Aussperrung oder Boykottierung von Arbeitern durch einen oder mehrere Geschäftsinhaber: unmittelbar nach Eintritt einer dieser Tatsachen.

Art. 7

Die Anzeigepflicht liegt bei Beteiligung von Berufsverbänden dem Vorstand, in den übrigen Fällen den von der Partei mit der Leitung ihrer Angelegenheiten Beauftragten und mangels solcher Beauftragten jedem einzelnen Beteiligten ob. Für die Erfüllung dieser Pflicht ist jedes Mitglied eines Vorstandes oder jeder einzelne Beauftragte, bzw. jeder einzelne Beteiligte persönlich verantwortlich.

Sobald eine Anzeige erfolgt ist, oder sobald das Einigungsamt vor Ablauf der Anzeigefrist von Amts wegen eingeschritten ist, fällt die Anzeigepflicht dahin.

(I.IV.)C. Vermittlung von Amtes wegen

Art. 8

Aus Gründen des öffentlichen Wohls kann der Regierungsrat von sich aus das Einschreiten des Einigungsamtes sowohl wie das schiedsgerichtliche Verfahren jederzeit verfügen, und zwar auch in Fällen, wo weniger als zehn Arbeiter beteiligt sind, oder wo das in § 5 vorgesehene private Einigungsverfahren gescheitert ist.

Der Vorsitzende des Einigungsamtes hat von Amts wegen das Ver-mittlungsverfahren einzuleiten bzw. fortzusetzen, wenn in der in § 6 vorgesehenen Frist keine Anzeige erfolgt ist, sobald er vom Bestehen der Kollektivstreitigkeit Kunde erhalten hat.

Der Vorsitzende ist auch berechtigt und auf Verlangen einer Partei oder des Regierungsrates verpflichtet, das staatliche Vermittlungs- oder Schiedsgerichts-Verfahren einzuleiten, bzw. wieder aufzunehmen, wenn das amtliche oder private Vermittlungs- oder schiedsgerichtliche Verfahren gescheitert ist, die Kollektivstreitigkeit aber fortdauert.

(I.IV.)D. Kollektive Abmachungen, Hinterlegung beim Einigungsamt

Art. 9

Kollektive Abmachungen aller Art über das Arbeitsverhältnis zwischen Geschäftsinhabern und Arbeitern, ebenso Abänderungen und Zusätze zu solchen Abmachungen, sind, auch wenn sie aus privaten Vereinbarungen oder privaten Einigungsämtern, Schiedsgerichten und dergleichen hervorgegangen sind, im Original oder in beglaubigter Abschrift von den Parteien im Archive des staatlichen Einigungsamtes zu hinterlegen.

II. Organisation des Einigungsamtes

(II.)I. Zusammensetzung des Einigungsamtes

(II.I.)A. Als Vermittlungsinstanz und Geschäftsleitung

Art. 10

1. Ständige Mitglieder und Ersatzmänner

Der Regierungsrat wählt aus den in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigten, die weder Geschäftsinhaber noch Arbeiter sind, die drei ständigen Mitglieder und neun ständige Ersatzmänner. *

Ausländer sind weder als ständige Mitglieder noch als Ersatzmänner des Einigungsamtes wählbar. *

2. Vorsitzender und Stellvertreter

3. Besetzung erledigter Stellen

4. Ausserordentliche Ersatzmänner

5. Sekretariat

(II.)B. Als ordentliches Schiedsgericht

Art. 11

1. Geschäftsleitung; 2. Sachverständige Beisitzer und Stellvertreter

Der Vorsitzende des Einigungsamtes bestimmt in jedem Falle je nach der Bedeutung der Streitigkeit für jede Partei die gleiche Zahl von Beisitzern und Stellvertretern.

Die Beisitzer und ihre Stellvertreter werden von den Parteien, in den in § 23 Abs. 4 vorgesehenen Fällen durch das Einigungsamt als Geschäftsleitung ernannt.

Als Beisitzer und deren Stellvertreter sind alle persönlich handlungsfähigen und in bürgerlichen Rechten und Ehren stehenden männlichen oder weiblichen Personen wählbar, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:

  1. seit wenigstens sechs Monaten im Kanton wohnhaft sind;
  2. den an der Streitigkeit beteiligten bzw. verwandten Berufs- oder Betriebsarten als gegenwärtige oder ehemalige Geschäftsinhaber bzw. Arbeiter angehören, oder in anderer Weise Sachverständige sind;
  3. an der Streitigkeit selbst nicht unmittelbar beteiligt sind.

(II.)C. Als ausserordentliches Schiedsgericht

Art. 12

Falls wegen des grossen Umfanges einer Kollektivstreitigkeit oder aus andern Gründen die Besetzung des Einigungsamtes als Schiedsgericht mit der genügenden Zahl von unmittelbar nicht beteiligten sachverständigen Beisitzern und Stellvertretern unmöglich ist, wird das Einigungsamt aus sieben oder neun Schiedsrichtern zusammengesetzt, die ausschliesslich den ständigen Mitgliedern und ihren Ersatzmännern zu entnehmen sind (das Einigungsamt als ausserordentliches Schiedsgericht).

In diesem Falle bestimmt das Einigungsamt als Geschäftsleitung die Zusammensetzung des Schiedsgerichts.

(II.)D. Wahlvorschriften

Art. 13

1. Ausschluss der Mitglieder des Regierungsrates

2. Amtszwang

3. Ablehnungsgründe

Ausserdem kann eine Wahl ablehnen:

  1. als ständiges Mitglied oder Ersatzmann, wer in einer dieser Eigenschaften während mindestens einer Amtsdauer dem Einigungsamt angehört hat;
  2. als Beisitzer oder Stellvertreter, wer im Laufe des letzten Jahres bei wenigstens einem Streitfalle das Amt ausgeübt hat.

Über die Zulässigkeit der Ablehnungsgründe entscheidet endgültig mit Bezug auf ständige Mitglieder und deren Ersatzmänner der Regierungsrat, mit Bezug auf Beisitzer und deren Stellvertreter das Einigungsamt als Geschäftsleitung.

III. Verhandlungen und Verfahren[1]

(III.)I. Forderungen und Anerbietungen, Einreichung

Art. 14

Bezeichnung der Vertreter

  1. in den in § 3 Abs. 1 vorgesehenen Fällen gleichzeitig mit der in § 6 vorgeschriebenen Anzeige vom Bestehen der Streitigkeit oder sofort, nachdem die Partei eine bezügliche Aufforderung des Vorsitzenden erhalten hat;
  2. in den in § 3 Abs. 2 vorgesehenen Fällen gleichzeitig mit der Anrufung des Einigungsamtes, und seitens derjenigen Partei, die dasselbe nicht angerufen hat, sofort, nachdem ihr vom Vorsitzenden eine bezügliche Aufforderung zugegangen ist;
  3. in allen andern Fällen sofort, nachdem die Partei eine bezügliche Aufforderung des Vorsitzenden erhalten hat.

Hält das Einigungsamt vorstehende Verpflichtungen für nicht oder nicht genügend erfüllt, so ist es befugt, die Angehörigen einer Partei zu einer Versammlung behufs Feststellung ihrer Forderungen bzw. Anerbietungen oder zur Bezeichnung ihrer Vertreter durch Beteiligte einberufen zu lassen oder selbst einzuberufen.

(III.)II. Parteivertreter

Art. 15

A. Zulässigkeit

Die Geschäftsinhaber können als ihre Parteivertreter Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte, Werkführer oder andere höhere Angestellte ihrer Betriebe beiziehen oder sich durch solche vertreten lassen.

Kosten

B. Bezeichnungspflicht

Über Anstände wegen Bezeichnung der Parteivertreter entscheidet das Einigungsamt als Geschäftsleitung endgültig

Art. 16

C. Verhandlungspflicht

Ersetzung von Vertretern

Art. 17

D. Einberufung zur Vermittlungsverhandlung

Kommt dabei keine Einigung zustande, so setzt das Einigungsamt sofort nach Anhörung der Parteien im Allgemeinen die Form des weiteren Verfahrens fest.

(III.)III. Feststellung des Tatbestandes

Art. 18

Das Einigungsamt hat in erster Linie die Ursachen und näheren Umstände der Streitigkeit möglichst genau zu erforschen und die Streitpunkte einzeln festzustellen.

A. Beweismittel

2. Andere Beweismittel

Die Parteien können verlangen, dass das Recht zur Einsichtnahme in die von ihnen vorgelegten Urkunden auf die ständigen Mitglieder des Einigungsamtes (Geschäftsleitung) beschränkt werde.

Art. 19

B. Zeugen und Experten

3. Einwendungen

Art. 20

C. Beweisauflage

(III.)IV. Vermittlungsverfahren

Art. 21

A. Unmöglichkeit der Durchführung

B. Durchführung

2. Zustandekommen der Vereinbarung

3. Scheitern des Vermittlungsversuches

C. Veröffentlichung

(III.)V. Schiedsgerichtliches Verfahren

(III.V.)A. Einleitung

Art. 22

Ist eine Vereinbarung nicht zustande gekommen, so fragt der Vorsitzende des Einigungsamtes die Parteivertreter, unter Ansetzung einer kurzen Frist, an, ob sie sich namens ihrer Partei einem Schiedsspruch bedingungslos unterziehen.

1. Mit Zustimmung der Parteien

2. Von Amts wegen

(III.V.)B. Durchführung

Art. 23

1. Bezeichnung der Beisitzer und Stellvertreter

Die Pflicht zur Bezeichnung der Beisitzer und Stellvertreter liegt den in § 15 Abs. 4 genannten Beteiligten ob.

Ergeben sich Anstände in bezug auf die Bezeichnung der Beisitzer, so ist das Einigungsamt befugt, die Angehörigen einer Partei zu einer Versammlung behufs Vornahme der Wahl einzuberufen oder durch Beteiligte einberufen zu lassen.

Erfolgt die Ernennung durch die Parteien nicht oder nicht in genügender Zahl, so ernennt das Einigungsamt als Geschäftsleitung die fehlenden Beisitzer und Stellvertreter.

Ist die Ernennung von sachverständigen Beisitzern und Stellvertretern nicht möglich, so bestimmt das Einigungsamt innert kurzer Frist die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes gemäss § 12.

Art. 24

2. Einberufung der Parteivertreter

Erscheinen die Parteivertreter nur zum Teil oder gar nicht, so ist das schiedsgerichtliche Verfahren trotzdem durchzuführen.

Art. 25

3. Fehlen der Voraussetzungen zur Durchführung

4. Schiedsspruch

5. Rechtskräftigkeit des Schiedsspruchs

Hat sich zum Voraus nur eine Partei dem Schiedsspruch unterzogen, so setzt das Einigungsamt der andern Partei eine kurze Frist, innerhalb deren sie sich über bedingungslose Annahme oder Nichtannahme des gefällten Schiedsspruches zu erklären hat. Erfolgt die Erklärung der Annahme, so ist der Schiedsspruch rechtskräftig geworden.

6. Scheitern des Verfahrens

7. Veröffentlichung

(III.V.)C. Bemühungen für Annahme des Schiedsspruchs

Art. 26

Wenn sich nicht beide Parteien zum Voraus dem Schiedsspruch unterzogen haben, so sind die Mitglieder des Schiedsgerichtes berechtigt und auf Wunsch einer Partei oder auf Verlangen des Regierungsrates verpflichtet, sich bei den Parteien um die Annahme des Schiedsspruches zu bemühen.

(III.)VI. Zuwiderhandlungen gegen Vereinbarungen und Schiedssprüche

Art. 27

Feststellung und Veröffentlichung des Tatbestandes

Vorbehalten bleiben die zivilrechtlichen Ansprüche der Parteien.

(III.)VII. Verhandlungen vor dem Einigungsamt

Art. 28

A. Ausschluss der Öffentlichkeit

B. Zulassung der Öffentlichkeit

C. Gesonderte Besprechungen nicht öffentlich

D. Amtsgeheimnis

(III.)VIII. Beratungen und Beschlussfassungen des Einigungsamtes

Art. 29

A. Ausschluss der Öffentlichkeit

B. Stimmabgabe

3. Sekretär, beratende Stimme

C. Hehlgebot

(III.)IX. Austritte

Art. 30

In der nämlichen Streitsache dürfen Geschwister sowie Blutsverwandte und Verschwägerte in der geraden Linie nicht als Mitglieder, Beisitzer oder Sekretär des Einigungsamtes mitwirken.

(III.)X. Beschleunigung des Verfahrens

Art. 31 Fristen

Das gesamte Verfahren vor dem Einigungsamt soll tunlichst beschleunigt werden.

Das Vermittlungsverfahren, vom Tage der ersten Einberufung der Parteivertreter zur Vermittlungsverhandlung bis zum Tage der endgültigen Erklärung der Parteien über den Vergleichsvorschlag gerechnet, muss innerhalb vierzehn Tagen und das schiedsgerichtliche Verfahren, vom Tage der ersten Einberufung der Parteivertreter zur schiedsgerichtlichen Verhandlung bis zum Tage der endgültigen Erklärung der Parteien über den Schiedsspruch gerechnet, muss innerhalb acht Tagen beendet sein.

Aus wichtigen Gründen kann das Einigungsamt jede dieser Fristen um höchstens sechs Tage verlängern. Weitergehende Fristverlängerung kann nur mit Bewilligung des Regierungsrates erfolgen.

(III.)XI. Veröffentlichungen

Art. 32 Publikationsmittel

Die Veröffentlichungen des Einigungsamtes geschehen durch das Kantonsblatt.

Das Einigungsamt ist befugt, auch andere Publikationsmittel zu benützen.

(III.)XII. Beschwerde

Art. 33 Fristen

Wegen gesetzwidrigen Einschreitens oder wegen gesetzwidriger Verweigerung des Einschreitens oder wegen wesentlicher Mängel im Verfahren können die Parteien gegen Anordnungen und Verfügungen des Einigungsamtes dem Regierungsrat innerhalb drei Tagen eine schriftliche Beschwerde einreichen.

Die Beschwerdefrist an den Regierungsrat beträgt zehn Tage, wenn das Einigungsamt als vertragliches Schiedsgericht entschieden hat. *

Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub im Verfahren des Einigungsamtes.

Der Regierungsrat entscheidet nach Anhörung des Einigungsamtes über die Beschwerde. *

(III.)XIII. Vollziehungsverordnung

Art. 34 Nähere Bestimmungen

Alles Nähere über die Verhandlungen und das Verfahren, insbesondere über die Beiziehung der Ersatzmänner der ständigen Mitglieder und der Stellvertreter der Beisitzer, die Fristen, die Vorladungen, die Führung und Unterzeichnung der Protokolle, die Ausfertigung der Vereinbarungen und Schiedssprüche sowie die Veröffentlichungen, bestimmt die Vollziehungsverordnung.

IV. Strafbestimmungen

(IV.)I. Ordnungsbussen

(IV.I.)A. Bussenkompetenz

Art. 35 1. Des Einigungsamtes

Vom Einigungsamt als Geschäftsleitung kann mit Ordnungsbussen von CHF 3 bis 20, bei Wiederholung bis zu CHF 50 bestraft werden: wer ohne triftigen Grund

  1. die vorgeschriebene Anzeige vom Bestehen einer Kollektivstreitigkeit unterlässt (§ 6);
  2. die vorgeschriebene Hinterlegung von kollektiven Abmachungen über das Arbeitsverhältnis unterlässt (§ 9);
  3. sich der Wahl als sachverständiger Beisitzer oder Stellvertreter des Einigungsamtes nicht unterzieht (§ 13);
  4. der Pflicht zur Bezeichnung der Parteivertreter nicht nachkommt (§ 15);
  5. als Parteivertreter den Verhandlungen vor dem Einigungsamt nicht beiwohnt (§ 16);
  6. dem Rufe des Einigungsamtes als Zeuge oder Experte nicht Folge leistet (§ 19);
  7. die Pflicht zur Bezeichnung der Beisitzer und Stellvertreter des Einigungsamtes nicht erfüllt (§ 23).

Art. 36 * 2. Des Regierungsrates

Vom Regierungsrat kann mit Ordnungsbussen von CHF 20 bis 50, bei Wiederholung bis zu CHF 200 bestraft werden: wer ohne triftigen Grund sich der Wahl als ständiges Mitglied oder Ersatzmann des Einigungsamtes nicht unterzieht (§ 13).

(IV.)II. Überweisung mit Antrag wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen *

Art. 37

In schwereren Fällen oder bei wiederholter Zuwiderhandlung erfolgt eine Überweisung mit Antrag wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen durch das Einigungsamt oder den Regierungsrat. *

(IV.)III. Beschwerde gegen Strafverfügungen

Art. 38

Gegen Strafverfügungen des Einigungsamtes kann der Betroffene in den Fällen von § 35 wegen Fehlens des gesetzlichen Tatbestandes dem Regierungsrat innert drei Tagen eine schriftliche Beschwerde einreichen.

Der Regierungsrat entscheidet nach Anhörung des Einigungsamtes über die Beschwerde. *

V. Vollziehungs- und Schlussbestimmungen

(V.)I. Vollziehungsverordnung

Art. 39

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen wird der Regierungsrat in einer Vollziehungsverordnung erlassen.

(V.)II. Aufhebung bestehender Vorschriften

Art. 40

Durch dieses Gesetz werden aufgehoben:

  1. das Gesetz betreffend die Errichtung eines Vermittlungsamtes vom 20. Mai 1897;
  2. die Verordnung betreffend das staatliche Vermittlungsamt vom 6. Januar 1900.

(V.)III. Beginn der Wirksamkeit des Gesetzes

Art. 41

Der Regierungsrat wird den Zeitpunkt für den Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes festsetzen.[2]

Egress

(V.)IV. Referendumsvorbehalt

Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum.

KB 18.11.1911

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
09.11.1911 01.03.1912 Erlass Erstfassung KB 18.11.1911
20.03.1941 keine Angabe § 10 Abs. 3 geändert -
27.06.1963 keine Angabe § 33 Abs. 2 eingefügt -
22.04.1976 keine Angabe § 10 Abs. 2 geändert -
20.11.1996 01.02.1997 § 33 Abs. 4 geändert -
14.10.2009 29.11.2009 § 36 totalrevidiert -
14.10.2009 29.11.2009 § 38 Abs. 2 geändert -
03.06.2015 01.07.2016 Titel (IV.)II. geändert KB 06.06.2015
03.06.2015 01.07.2016 § 37 Abs. 1 geändert KB 06.06.2015

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 09.11.1911 01.03.1912 Erstfassung KB 18.11.1911
§ 10 Abs. 2 22.04.1976 keine Angabe geändert -
§ 10 Abs. 3 20.03.1941 keine Angabe geändert -
§ 33 Abs. 2 27.06.1963 keine Angabe eingefügt -
§ 33 Abs. 4 20.11.1996 01.02.1997 geändert -
§ 36 14.10.2009 29.11.2009 totalrevidiert -
Titel (IV.)II. 03.06.2015 01.07.2016 geändert KB 06.06.2015
§ 37 Abs. 1 03.06.2015 01.07.2016 geändert KB 06.06.2015
§ 38 Abs. 2 14.10.2009 29.11.2009 geändert -