Die Parteien haben Anspruch auf unentgeltliche Zustellung von je drei Abdrücken der Veröffentlichungen (§ 21 dieser V).
Die Zustellung weiterer Abdrücke der Veröffentlichungen, ebenso die Zustellung von Abdrücken der Vereinbarungen und Schiedssprüche (§ 20 dieser V), falls die Parteien sie wünschen, erfolgt gegen Vergütung der ungefähren Selbstkosten.
Die Zustellung von Abschriften der Protokolle (§ 19 Abs. 2 und 3 dieser V), desgleichen von Abschriften der Vereinbarungen und Schiedssprüche (§ 20 dieser V), falls die Parteien sie wünschen, erfolgt gegen eine zuhanden der Finanzverwaltung zu entrichtende Gebühr. Die Zustellung von Protokollabschriften ist nur mit Bewilligung des Vorsitzenden des Einigungsamtes zulässig.
Das Einigungsamt als Geschäftsleitung hat hiefür die nötigen Vorschriften aufzustellen und die Gebühren festzusetzen. Diese Gebühren unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates und sind zu dessen Handen dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt mitzuteilen.