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Verordnung über das Verfahren vor dem Einigungsamt als vertraglichem Schiedsgericht

Vom 30. April 1940 (Stand 1. Januar 2009)

Präambel

Einigungsamt als vertragliches Schiedsgericht: Verordnung | Kollektivstreitigkeiten

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf das Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911[1],

erlässt folgende Verordnung über das Verfahren vor dem Einigungsamt als vertraglichem Schiedsgericht:

I. Geltungsbereich

Art. 1

Wo die Parteien eines Gesamtarbeitsvertrages dem ständigen staatlichen Einigungsamt die Aufgabe übertragen haben, bei den Vertragsfirmen die Kontrolle über die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen auszuüben, wird diese Kontrolle gemäss den Vorschriften dieser Verordnung durchgeführt.

Ebenso sind die nachstehenden Vorschriften für die Entscheidungen massgebend, welche das Einigungsamt nach solchen Verträgen zu treffen hat, wenn bei der Kontrolle ein Verstoss gegen die eingegangenen Verpflichtungen festgestellt worden ist.

Die Verfahrensvorschriften dieser Verordnung finden ferner auch Anwendung, falls eine Partei gegen die andere wegen eines solchen Verstosses beim Einigungsamte Klage erhebt.

II. Kontrollverfahren

Art. 2 1. Das Einigungsamt als Kontrollinstanz

Die dem Einigungsamt übertragene Kontrolle wird unter Leitung des Sekretärs von den Revisoren des Einigungsamtes durchgeführt. *

Die Kontrolltätigkeit wird vom Einigungsamt als Geschäftsleitung und insbesondere vom Vorsitzenden beaufsichtigt.

Art. 3 2. Durchführung des Kontrollverfahrens

Die Kontrolle bezieht sich auf die im Gesamtarbeitsvertrag vereinbarten Gegenstände, insbesondere die Einhaltung der vertraglichen Vorschriften und die Vertragsfähigkeit der beteiligten Vertragsfirmen. Die Revisoren haben sich dabei an die Auslegung der Gesamtarbeitsverträge zu halten, die durch die Entscheidungen des vertraglichen Schiedsgerichts festgestellt worden ist. Für ihr Verfahren gelten die Weisungen des Einigungsamtes. Ergeben sich Zweifel über die Vertragsauslegung, so holt das Sekretariat des Einigungsamtes die notwendigen Erkundigungen bei anderen Behörden ein und setzt sich zur Erledigung dieser Fragen durch unmittelbare Verhandlungen der Parteien mit den Hauptkontrahenten der Gesamtarbeitsverträge in Verbindung. *

Wird die für die Kontrolle erforderliche Auskunft verweigert, so entscheidet das Einigungsamt über die Pflicht zur Zeugenaussage oder zur Vorlegung von Urkunden nach Vorschrift der §§ 18–20 des Gesetzes betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911 und der Gesamtarbeitsverträge.

Art. 4 3. Abschluss des Kontrollverfahrens

Die Feststellungen der Kontrolle werden der kontrollierten Firma mitgeteilt; sie erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen und die von ihr anerkannten Verfehlungen gegen den Gesamtarbeitsvertrag, insbesondere durch Nachzahlungen an das Einigungsamt zuhanden der geschädigten Arbeiter und durch Leistung eines angemessenen Beitrags an die Kosten des Kontrollverfahrens, wiedergutzumachen.

Das Sekretariat des Einigungsamtes berichtet hierauf über das Ergebnis der Kontrolle und über das Verhalten der kontrollierten Firma zur Kontrolle an das Einigungsamt als Geschäftsleitung.

Art. 5 4. Erledigung ohne oder mit Schiedsgerichtsverfahren

Das Einigungsamt als Geschäftsleitung beschliesst, ob das Ergebnis der Kontrolle dem vertraglichen Schiedsgericht zur Entscheidung vorzulegen sei. Dies hat zu geschehen, wenn die kontrollierte Firma die festgestellten Verfehlungen nicht anerkennt oder wenn trotz deren Wiedergutmachung über die Verhängung einer Konventionalstrafe zu entscheiden ist. Bei unbedeutenden Verfehlungen, die von der Firma wiedergutgemacht worden sind, kann das Einigungsamt von der Einberufung des Schiedsgerichts Umgang nehmen.

Sein Beschluss wird der kontrollierten Firma sowie den Hauptkontrahenten des Gesamtarbeitsvertrags mitgeteilt.

Die Hauptkontrahenten des Gesamtarbeitsvertrags besitzen das Recht, eine Sitzung des Einigungsamtes als vertragliches Schiedsgericht zu verlangen; das gleiche Recht steht der kontrollierten Firma zu.

III. Schiedsrichter und Parteivertreter

Art. 6 1. Ablehnung von Schiedsrichtern

Die Parteien können ein Mitglied des vertraglichen Schiedsgerichts ablehnen, wenn Gründe gegen dessen Unbefangenheit vorhanden sind.

Über Ablehnungen entscheidet, in Abwesenheit des Betreffenden, das vertragliche Schiedsgericht, wobei die Anwesenheit von drei Mitgliedern genügt.

Art. 7 2. Parteivertreter ausserhalb des Schiedsgerichts

Als Parteivertreter ausserhalb des Schiedsgerichts im Sinne von § 15 des Gesetzes betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911 werden zu den Sitzungen des Einigungsamtes als vertragliches Schiedsgericht eingeladen die Vertreter der Hauptkontrahenten des betreffenden Gesamtarbeitsvertrags, nötigenfalls auch die Vertreter von Kontrahenten von Anschlussverträgen.

IV. Vorladung

Art. 8

Die Vorladung der kontrollierten Firma zur Schiedsgerichtssitzung enthält die Bezeichnung des Gegenstandes des Schiedsgerichtsverfahrens und die Aufforderung an sie, allfällige ergänzende Beweisanträge rechtzeitig vor der Schiedsgerichtssitzung beim Einigungsamt zu stellen.

V. Eröffnung des Schiedsgerichtsverfahrens; Kontumazialverfahren

Art. 9 1. Eröffnung der Schiedsgerichtsverhandlungen

Zu Beginn der Schiedsgerichtsverhandlung stellt der Vorsitzende des Einigungsamtes die Persönlichkeit der Schiedsrichter, des Vertreters der kontrollierten Firma und der Vertreter der Hauptkontrahenten des Gesamtarbeitsvertrags fest.

Art. 10 2. Kontumazialverfahren

Ist die kontrollierte Firma trotz Vorladung zur Schiedsgerichtsverhandlung nicht erschienen, so findet die Verhandlung aufgrund der vorhandenen Beweismittel trotzdem statt.

VI. Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens

Art. 11 * 1. Bericht über das Kontrollverfahren

Nach Eröffnung der Schiedsgerichtsverhandlung gibt der Vorsitzende dem Schiedsgericht und den Parteien Kenntnis vom Ergebnis des Kontrollverfahrens; zur Berichterstattung hierüber zieht er den Sekretär des Einigungsamtes und nötigenfalls die Revisoren bei. Die Beanstandungen sind einzeln zu bezeichnen.

Art. 12 2. Vernehmung der kontrollierten Firma

Hierauf wird der Vertreter der kontrollierten Firma durch den Vorsitzenden über das Ergebnis der Kontrolle im ganzen und die einzelnen Beanstandungen einvernommen. Dabei ist zu jedem Punkte festzustellen, ob die Beanstandung anerkannt oder bestritten wird.

Art. 13 3. Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen

Nach der Vernehmung der kontrollierten Firma werden die Beweise aufgenommen. Zeugen und Sachverständige werden in der vom Vorsitzenden festgestellten Reihenfolge einzeln vorberufen und abgehört.

Das Schiedsgericht kann nach Anhörung des Vertreters der kontrollierten Firma und falls dieser nicht gewichtige Einwendungen erhoben hat, anordnen, dass dieser bei der Abhörung eines Zeugen nicht anwesend sein soll. Hinsichtlich der Sachverständigen kann der Vorsitzende verfügen, dass sie der Verhandlung von Anfang an beizuwohnen haben.

Art. 14 * 4. Ergänzungsfragen

Die übrigen Mitglieder des Schiedsgerichts, die Vertreter der Hauptkontrahenten des Gesamtarbeitsvertrags sowie der Sekretär und die Revisoren des Einigungsamtes haben das Recht, Ergänzungsfragen an den Vertreter der kontrollierten Firma und an die Zeugen und Sachverständigen zu stellen.

Art. 15 * 5. Ergänzung der Beweisaufnahme

Den Parteivertretern, den Schiedsrichtern sowie den beigezogenen Revisoren steht es frei, Anträge auf Ergänzung der Beweisaufnahme zu stellen.

Art. 16 6. Schluss der Beweisaufnahme; Verzicht auf einzelne Beweisaufnahmen

Nach Aufnahme der sämtlichen Beweise beschliesst das Schiedsgericht darüber, ob das Beweisverfahren abgeschlossen ist oder ob weitere Erhebungen vorgenommen werden sollen.

Der Vorsitzende oder das Schiedsgericht können jedoch von der Erhebung einzelner Beweise absehen, wenn sie sich durch die Verhandlung als überflüssig erwiesen haben.

Art. 17 7. Parteivorträge

Nach Schluss des Beweisverfahrens erteilt der Vorsitzende das Wort an die Parteivertreter der Hauptkontrahenten des Gesamtarbeitsvertrages zur Begründung ihrer Anträge.

Hierauf erteilt er dem Vertreter der kontrollierten Firma das Wort zur Stellungnahme zu den ihr vorgehaltenen Verfehlungen gegen den Gesamtarbeitsvertrag.

Die Vertreter der Hauptkontrahenten des Gesamtarbeitsvertrags können eine Replik verlangen.

Das letzte Wort steht immer dem Vertreter der kontrollierten Firma zu.

VII. Das Schiedsgerichtsurteil

Art. 18 1. Beratung

Nach Schluss der Parteivorträge fällt das Schiedsgericht in geheimer Beratung sein Urteil.

Der Sekretär des Einigungsamtes hat beratende Stimme.

Beschlussfassung auf dem Zirkularwege ist bei Einverständnis aller Schiedsrichter zulässig, wenn die Schiedsgerichtsverhandlung durch Erhebungen des Sekretariats ergänzt werden musste.

Art. 19 2. Schriftliche Urteilsbegründung

Die schriftliche Urteilsbegründung erfolgt durch den Sekretär des Einigungsamtes; sie wird der kontrollierten Firma, den Hauptkontrahenten des Gesamtarbeitsvertrags und anderen Staatsstellen, die ein begründetes Interesse an der Kenntnis des Schiedsspruchs haben, zugestellt.

VIII. Das Beschwerdeverfahren

Art. 20 1. Hinweis auf das Beschwerderecht

Von dem Beschwerderecht gemäss § 33 des Gesetzes betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911 ist der kontrollierten Firma und den Hauptkontrahenten des Gesamtarbeitsvertrages in der schriftlichen Urteilsbegründung Kenntnis zu geben.

Art. 21 * 2. Durchführung des Beschwerdeverfahrens

Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt, an das die Beschwerde gemäss § 24 der Vollziehungsverordnung vom 10. Februar 1912 schriftlich einzureichen ist, holt bei einer Beschwerde gegen ein Urteil des vertraglichen Schiedsgerichts ausser der durch die Vollziehungsverordnung vorgeschriebenen Vernehmlassung des Einigungsamtes auch eine Vernehmlassung des Justiz-und Sicherheitsdepartements zu den durch die Beschwerde aufgeworfenen rechtlichen Fragen ein und leitet hierauf die Beschwerde mit Bericht und Antrag zur Entscheidung an den Regierungsrat weiter.

Egress

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Kraft und Wirksamkeit.

KB 08.05.1940

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
30.04.1940 30.04.1940 Erlass Erstfassung KB 08.05.1940
06.06.2000 01.07.2000 § 2 Abs. 1 geändert -
06.06.2000 01.07.2000 § 3 Abs. 1 geändert -
06.06.2000 01.07.2000 § 11 totalrevidiert -
06.06.2000 01.07.2000 § 14 totalrevidiert -
06.06.2000 01.07.2000 § 15 totalrevidiert -
09.12.2008 01.01.2009 § 21 totalrevidiert -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 30.04.1940 30.04.1940 Erstfassung KB 08.05.1940
§ 2 Abs. 1 06.06.2000 01.07.2000 geändert -
§ 3 Abs. 1 06.06.2000 01.07.2000 geändert -
§ 11 06.06.2000 01.07.2000 totalrevidiert -
§ 14 06.06.2000 01.07.2000 totalrevidiert -
§ 15 06.06.2000 01.07.2000 totalrevidiert -
§ 21 09.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert -