Dieses Gesetz bezweckt die Förderung der familienergänzenden Tagesbetreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Tagesfamilien durch:
- die Gewährleistung eines bedarfsgerechten, qualitativ guten Betreuungsangebots;
- finanzielle Leistungen an die Betreuung, zur Förderung und Entwicklung des Angebots und der Qualität;
- die Bereitstellung von Unterstützungsleistungen, insbesondere die Information, Beratung und Vermittlung, sowie
- die Regelung der Organisation und Zuständigkeiten.