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815.100

Gesetz betreffend Tagesbetreuung von Kindern

(Tagesbetreuungsgesetz, TBG)

Vom 8. Mai 2019 (Stand 1. Januar 2025)

Präambel

Kinderbetreuung

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 11 Abs. 2 lit. a und § 18 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005[1], nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr 17.1460.01 vom 29. Mai 2018 sowie in den Bericht der Bildungs- und Kulturkommission Nr.  17.1460.02 vom 17. Dezember 2018,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Gegenstand

Dieses Gesetz bezweckt die Förderung der familienergänzenden Tagesbetreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Tagesfamilien durch:

  1. die Gewährleistung eines bedarfsgerechten, qualitativ guten Betreuungsangebots;
  2. finanzielle Leistungen an die Betreuung, zur Förderung und Entwicklung des Angebots und der Qualität;
  3. die Bereitstellung von Unterstützungsleistungen, insbesondere die Information, Beratung und Vermittlung, sowie
  4. die Regelung der Organisation und Zuständigkeiten.

Art. 2 Begriffe

Die folgenden Begriffe werden im Rahmen dieses Gesetzes gemäss den nachstehenden Definitionen verwendet:

  1. «Eltern» sind die Erziehungsberechtigten von Kindern;
  2. «Betreuungsbeiträge» sind Beiträge des Kantons und der Gemeinden an die Tagesbetreuung in Kindertagesstätten und Tagesfamilien mit Betreuungsbeiträgen;
  3. «Kindertagesstätten» sind Einrichtungen, in denen Kinder regelmässig tagsüber durch qualifizierte Fachpersonen und in geeigneten Räumlichkeiten betreut werden;
  4. «Tagesfamilien» sind Familien, in denen Kinder gegen Entgelt und regelmässig in geeigneten Räumlichkeiten betreut werden;
  5. «Tagesfamilienorganisationen» sind Trägerschaften, die Tagesfamilien suchen, deren Eignung abklären, vermitteln, begleiten und für die Abwicklung der administrativen und finanziellen Belange sorgen;
  6. «Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen» und «Tagesfamilien mit Betreuungsbeiträgen» sind Einrichtungen, die Betreuungsplätze mit Betreuungsbeiträgen anbieten;
  7. «Beratungs- und Vermittlungsstellen» sind die zuständigen Stellen des Kantons und der Gemeinden, die über das Angebot der Tagesbetreuung informieren, Eltern beraten und bei Bedarf Betreuungsplätze in Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen vermitteln.

Art. 3 Grundsätze

Die familienergänzende Tagesbetreuung:

  1. orientiert sich vorrangig am Kindeswohl;
  2. leistet in Ergänzung zur Familie einen wichtigen Beitrag für die frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung;
  3. fördert die Kinder gemäss ihren Fähigkeiten und Neigungen und unterstützt die Sprachentwicklung sowie das Deutschsprechen bei fremdsprachigen Kindern;
  4. trägt zur Chancengleichheit und Integration der Kinder bei;
  5. ermöglicht den Eltern Erwerbsarbeit, Ausbildung, den Erhalt und die Verbesserung der beruflichen Qualifikation sowie die Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen und sozialen Bereich und
  6. unterstützt Arbeitgebende bei der Gewinnung und Erhaltung von Arbeitskräften mit Erziehungspflichten.

Art. 4 Leistungserbringende

Die Tagesbetreuung wird in der Regel von privaten Leistungserbringenden angeboten.

Das zuständige Departement und die zuständigen Stellen der Gemeinden können, wenn dies zur Gewährleistung eines bedarfsgerechten Betreuungsangebots zu angemessenen Preisen erforderlich ist:

  1. Private mittels Leistungsvereinbarung beauftragen, einzelne Betreuungsleistungen anzubieten oder Kindertagesstätten zu führen, oder
  2. eigene Kindertagesstätten führen.

II. Leistungen an Eltern

Art. 5 Anspruchsberechtigung

Eltern haben Anspruch auf Betreuungsbeiträge für Betreuungsplätze im Kanton Basel-Stadt, wenn das Kind im Kanton Basel-Stadt Wohnsitz hat, und:

  1. sie erwerbstätig oder auf der Suche nach Erwerbsarbeit sind;
  2. sie eine anerkannte Aus-, Fort- oder Weiterbildung besuchen;
  3. sie Aufgaben im öffentlichen oder sozialen Bereich wahrnehmen;
  4. eine Fachstelle die Betreuung als ergänzende Hilfe zur Erziehung angeordnet oder bewilligt hat oder
  5. die Betreuung der frühen Deutschförderung von Kindern im Hinblick auf die Einschulung dient.

Der Regierungsrat kann einen Mindestumfang der Betreuung für die Gewährung von Betreuungsbeiträgen festlegen.

Das zuständige Departement und die zuständigen Stellen der Gemeinden können ausnahmsweise Betreuungsbeiträge für einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte oder Tagesfamilie ausserhalb des Kantons Basel-Stadt gewähren, wenn diese die wesentlichen Anforderungen an Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen oder Tagesfamilien mit Betreuungsbeiträgen erfüllen.

Art. 6 Beginn und Dauer des Anspruchs

Der Anspruch auf Betreuungsbeiträge beginnt mit dem Alter des Kindes von drei Monaten und dauert bis zur Vollendung:

  1. des fünften Schuljahres der Primarstufe bei Betreuung in einer Kindertagesstätte mit Betreuungsbeiträgen;
  2. des achten Schuljahres der Primarstufe bei Betreuung in einer Tagesfamilie mit Betreuungsbeiträgen.

Das zuständige Departement und die zuständigen Stellen der Gemeinden können Ausnahmen von der Altersbegrenzung bewilligen.

Art. 7 Geltendmachung des Anspruchs

Eltern stellen rechtzeitig ein Gesuch um Betreuungsbeiträge beim zuständigen Departement oder bei den zuständigen Stellen der Gemeinden.

Art. 8 Höhe der Betreuungsbeiträge

Der Regierungsrat legt die Höhe der Betreuungsbeiträge fest.

Er sieht einen Mindestbeitrag vor, der allen Eltern von Kindern mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt gewährt wird. *

Er sieht höhere Beiträge für Säuglinge, Kinder mit besonderem Betreuungsbedarf, Kinder mit Bedarf an früher Deutschförderung und Geschwister vor. Ab dem dritten Kind entsprechen die Betreuungsbeiträge den Modellkosten. *

Das zuständige Departement und die Gemeinden gewähren für spezielle Betreuungszeiten sowie befristet für Härtefälle zusätzliche Beiträge.

Art. 9 Berechnung und Auszahlung der Betreuungsbeiträge

Grundlage für die Berechnung der Betreuungsbeiträge bilden die Bestimmung der massgeblichen wirtschaftlichen Haushaltseinheit und des massgeblichen Einkommens nach dem Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG) vom 25. Juni 2008.

Das zuständige Departement und die Gemeinden bezeichnen die für die Berechnung und Auszahlung der Betreuungsbeiträge jeweils zuständige Stelle.

Die Betreuungsbeiträge werden direkt an die Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen und die Tagesfamilienorganisationen ausbezahlt.

Art. 10 Information, Beratung und Vermittlung

Die zuständigen Beratungs- und Vermittlungsstellen informieren über das Angebot der Tagesbetreuung, beraten Eltern und vermitteln bei Bedarf Betreuungsplätze in Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen innert dreier Monaten nach der Anmeldung.

Das zuständige Departement betreibt ein öffentlich zugängliches Informationssystem, das die für Eltern relevanten Informationen über Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen enthält.

III. Kindertagesstätten und Tagesfamilien

1. Bewilligung, Aufsicht sowie Förderung des Angebots und der Qualität

Art. 11 Bewilligung und Aufsicht

Die Tagesbetreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder in Kindertagesstätten oder Tagesfamilien bedarf einer Bewilligung und untersteht der Aufsicht durch das zuständige Departement.

Für die Bewilligung von und die Aufsicht über Kindertagesstätten und Tagesfamilien gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) vom 19. Oktober 1977.

Art. 12 Förderung des Angebots und der Qualität

Das zuständige Departement legt Vorgaben zur Qualität in Kindertagesstätten und Tagesfamilien fest.

Es kann Kindertagesstätten Beiträge zur Förderung des Berufsnachwuchses gewähren.

Das zuständige Departement und die Gemeinden können im Bereich der Tagesbetreuung tätige Leistungserbringende und Personen sowie Arbeitgebende unterstützen, insbesondere durch Koordination, Beratung, Vermittlung, Förderung von Fort- und Weiterbildung sowie Beiträge an Projekte der Qualitätsentwicklung.

2. Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen

Art. 13 Anforderungen an Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen

Eine Kindertagesstätte, die Plätze mit Betreuungsbeiträgen anbietet, muss:

  1. eine konfessionell und politisch neutrale Bildung, Betreuung und Erziehung der Kinder gewährleisten;
  2. Kinder diskriminierungsfrei aufnehmen;
  3. eine Betreuung an fünf Tagen pro Woche bei maximal vier Wochen Betriebsferien pro Jahr anbieten;
  4. in der Regel über mindestens zehn Betreuungsplätze verfügen;
  5. im Rahmen ihrer Möglichkeiten Ausbildungsplätze anbieten;
  6. die branchenüblichen Anstellungsbedingungen einhalten, wobei sich die Entlöhnung des Betreuungspersonals nach den massgeblichen Lohnklassen für das Betreuungspersonal der Tagesstrukturen der Volksschulen zu richten hat;
  7. Kinder mindestens während der Hälfte der anwesenden Zeit in deutscher Sprache betreuen;
  8. ihren Betrieb langfristig finanzieren können und
  9. einen nach § 18a gewährten Teuerungsausgleich ihren Mitarbeitenden weitergeben.

Kindertagesstätten von Unternehmen können bei Bedarf die Aufnahme auf Kinder von Mitarbeitenden des Unternehmens beschränken. *

Sie hat im Rahmen der Bewilligung in geeigneter Form nachzuweisen, dass sie diese Anforderungen erfüllt.

Art. 14 Zusammenarbeit

Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen arbeiten mit dem zuständigen Departement oder den zuständigen Stellen der Gemeinden sowie deren Beratungs- und Vermittlungsstellen zusammen.

Sie liefern regelmässig die für das vom zuständigen Departement betriebene Informationssystem notwendigen Daten.

Art. 15 Preisgestaltung

Jede Kindertagesstätte mit Betreuungsbeiträgen regelt die Preise für die Betreuung einheitlich und legt sie offen.

Der Regierungsrat legt zur Gewährleistung eines bedarfsgerechten Betreuungsangebots zu angemessenen Preisen einen Minimal- und Maximalpreis fest.

Art. 16 Betreuungsvertrag

Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen schliessen mit den Eltern einen schriftlichen Betreuungsvertrag ab.

Das zuständige Departement kann Richtlinien zum Vertragsinhalt erlassen.

Art. 17 Einhaltung der Bestimmungen über Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen

Das zuständige Departement überprüft, ob die Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen die Anforderungen erfüllen und die vorstehenden Pflichten einhalten.

Werden die Anforderungen nicht mehr erfüllt oder die Pflichten nicht eingehalten, so fordert das zuständige Departement die Kindertagesstätte auf, unverzüglich die nötigen Massnahmen zu treffen.

Sind die Massnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein ungenügend, so entzieht das zuständige Departement der Kindertagesstätte die Berechtigung, Plätze mit Betreuungsbeiträgen anzubieten.

Art. 18 Investitionsbeiträge, Anschubfinanzierung und Beiträge an die Liegenschaftskosten

Der Kanton oder die Gemeinden können Kindertagesstätten, die Plätze mit Betreuungsbeiträgen anbieten wollen, oder Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen Investitionsbeiträge und Beiträge zur Anschubfinanzierung gewähren.

Der Kanton oder die Gemeinden können Kindertagesstätten, deren Liegenschaftskosten nachgewiesen und begründet überdurchschnittlich hoch sind, Beiträge an die Liegenschaftskosten gewähren.

Art. 18a * Teuerung

Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen wird jährlich ein Teuerungsausgleich auf den Lohnkosten gewährt, der sich nach der Entwicklung der Personalteuerung beim Kanton richtet.

3. Tagesfamilien mit Betreuungsbeiträgen

Art. 19 Anforderungen an Tagesfamilien mit Betreuungsbeiträgen

Betreuungsbeiträge werden für Kinder in Tagesfamilien ausgerichtet, wenn die Tagesfamilien einer Tagesfamilienorganisation mit Leistungsvereinbarung angeschlossen sind.

Art. 20 Zusammenarbeit mit Tagesfamilienorganisationen

Das zuständige Departement oder die Gemeinden schliessen mit geeigneten Organisationen eine Leistungsvereinbarung ab.

Das zuständige Departement oder die Gemeinden können einen Beitrag an den Aufwand der Geschäftsstelle der Tagesfamilienorganisationen gewähren.

IV. Aufgabenteilung, Planung und Vollzug

Art. 21 Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden Bettingen und Riehen

Der Wohnsitz des Kindes ist massgebend für die Finanzierung der Betreuungsbeiträge sowie der zusätzlichen Beiträge für spezielle Betreuungszeiten und Härtefälle gemäss § 8 Abs. 3.

Der Standort der Kindertagesstätte ist massgebend für die Finanzierung der Investitionsbeiträge, die Anschubfinanzierung und Beiträge an die Liegenschaftskosten gemäss § 18.

Die weitere Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden wird zwischen dem zuständigen Departement und den Gemeinden vertraglich geregelt.

Die Gemeinden können weitere Leistungen finanzieren.

Aufgaben der Einwohnergemeinde der Stadt Basel werden durch die kantonalen Organe und Behörden besorgt.

Art. 22 Planung und Berichterstattung

Das zuständige Departement beziehungsweise die zuständigen Stellen der Gemeinden planen und entwickeln die Leistungen im Sinne dieses Gesetzes und stellen eine bedarfsgerechte Weiterentwicklung des Angebots sicher.

Sie beziehen die Leistungserbringenden und weitere betroffene Kreise ein.

Die Leistungserbringenden stellen dem zuständigen Departement die erforderlichen Informationen sowie die notwendigen Kennzahlen für statistische Erhebungen zum Angebot und zu den Leistungen zur Verfügung.

Das zuständige Departement berichtet periodisch über die Entwicklung des Angebots und der Leistungen.

Art. 23 Vollzug

Das zuständige Departement beziehungsweise die zuständigen Stellen der Gemeinden vollziehen die Aufgaben dieses Gesetzes, sofern sie nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugeordnet sind.

Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.

V. Datenbearbeitung und Schweigepflicht

Art. 24 Datenbearbeitung

Für die Bearbeitung der Daten, einschliesslich besonderer Personendaten, ist das Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen im Kanton Basel-Stadt (Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG) vom 25. Juni 2008[2] massgebend. *

Sie können Kindertagesstätten, Tagesfamilien sowie Tagesfamilienorganisationen Personendaten bekanntgeben, soweit dies zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich beziehungsweise, bei besonderen Personendaten, zwingend notwendig ist.

Art. 25 Schweigepflicht

Mitarbeitende in Kindertagesstätten und Tagesfamilien sind in Bezug auf Tatsachen, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet.

Die Schweigepflicht gilt nicht:

  1. sofern die gesetzliche Vertretung eines betreuten Kindes in eine Auskunftserteilung eingewilligt hat;
  2. gegenüber den Schulen im Rahmen der fachlich erforderlichen Zusammenarbeit;
  3. gegenüber Mitarbeitenden der Aufsichtsbehörde und der Beratungs- und Vermittlungsstellen sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde;
  4. bei einer gesetzlichen Auskunfts- oder Anzeigepflicht.

VI. Rechtspflege

Art. 26 Rechtsmittel

Verfügungen, die in Anwendung dieses Gesetzes ergehen, können im Kanton nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 bei der zuständigen Departementsvorsteherin oder dem zuständigen Departementsvorsteher angefochten werden, in den Gemeinden nach den Bestimmungen der Gemeindeordnungen bei den zuständigen Stellen der Gemeinden.

VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 27 Übergangsbestimmungen

Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen bleiben gültig. Änderung, Entzug und Erlöschen richten sich nach neuem Recht.

Hängige Bewilligungsgesuche werden nach neuem Recht beurteilt.

Nach bisherigem Recht subventionierte oder mitfinanzierte Tagesheime gelten als Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen und werden vom zuständigen Departement im Informationssystem aufgenommen.

Egress

Schlussbestimmung

Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[3]. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz betreffend die Tagesbetreuung von Kindern (Tagesbetreuungsgesetz) vom 17. September 2003 aufgehoben.

KB 11.05.2019

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
08.05.2019 01.01.2022 Erlass Erstfassung KB 11.05.2019
20.10.2022 01.01.2025 § 24 Abs. 1 geändert KB 26.10.2022
20.09.2023 01.01.2023 § 13 Abs. 1, lit. h) geändert KB 23.09.2023
20.09.2023 01.01.2023 § 13 Abs. 1, lit. i) geändert KB 23.09.2023
20.09.2023 01.01.2023 § 13 Abs. 1, lit. j) eingefügt KB 23.09.2023
20.09.2023 01.01.2023 § 18a eingefügt KB 23.09.2023
18.10.2023 01.08.2024 § 2 Abs. 1, lit. b) geändert KB 11.11.2023
18.10.2023 01.08.2024 § 8 Abs. 1bis eingefügt KB 11.11.2023
18.10.2023 01.08.2024 § 8 Abs. 2 geändert KB 11.11.2023
18.10.2023 01.08.2024 § 13 Abs. 1, lit. f) aufgehoben KB 11.11.2023
18.10.2023 01.08.2024 § 13 Abs. 1, lit. g) geändert KB 11.11.2023
18.10.2023 01.08.2024 § 13 Abs. 1bis eingefügt KB 11.11.2023

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 08.05.2019 01.01.2022 Erstfassung KB 11.05.2019
§ 2 Abs. 1, lit. b) 18.10.2023 01.08.2024 geändert KB 11.11.2023
§ 8 Abs. 1bis 18.10.2023 01.08.2024 eingefügt KB 11.11.2023
§ 8 Abs. 2 18.10.2023 01.08.2024 geändert KB 11.11.2023
§ 13 Abs. 1, lit. f) 18.10.2023 01.08.2024 aufgehoben KB 11.11.2023
§ 13 Abs. 1, lit. g) 18.10.2023 01.08.2024 geändert KB 11.11.2023
§ 13 Abs. 1, lit. h) 20.09.2023 01.01.2023 geändert KB 23.09.2023
§ 13 Abs. 1, lit. i) 20.09.2023 01.01.2023 geändert KB 23.09.2023
§ 13 Abs. 1, lit. j) 20.09.2023 01.01.2023 eingefügt KB 23.09.2023
§ 13 Abs. 1bis 18.10.2023 01.08.2024 eingefügt KB 11.11.2023
§ 18a 20.09.2023 01.01.2023 eingefügt KB 23.09.2023
§ 24 Abs. 1 20.10.2022 01.01.2025 geändert KB 26.10.2022