Diese Verordnung regelt die Beiträge des Kantons oder der Gemeinden an die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Tagesfamilien mit Betreuungsbeiträgen, die Information und Beratung der Eltern sowie die Vermittlung von Betreuungsplätzen.
815.120
Verordnung über die Betreuungsbeiträge in Kindertagesstätten und Tagesfamilien und die Leistungen an Eltern
(Tagesbetreuungsbeitragsverordnung, TBV)
Präambel
Kinderbetreuung
gestützt auf das Gesetz betreffend Tagesbetreuung von Kindern (Tagesbetreuungsgesetz, TBG) vom 8. Mai 2019[1], das Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG) vom 10. Dezember 2014[2] sowie das Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG) vom 25. Juni 2008[3], unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P211104,
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Zuständigkeiten
Das Erziehungsdepartement oder die zuständigen Stellen der Gemeinden sind für den Vollzug der Aufgaben dieser Verordnung zuständig.
Das Erziehungsdepartement und die zuständigen Stellen der Gemeinden führen Beratungs- und Vermittlungsstellen.
Das Erziehungsdepartement oder die zuständigen Stellen der Gemeinden können die Erfüllung einzelner Aufgaben nach dieser Verordnung durch Vertrag Dritten übertragen.
2. Anspruchsberechtigung
Art. 3 Anerkannte Aus-, Fort- oder Weiterbildung
Anerkannt werden länger dauernde qualifizierende Aus-, Fort- und Weiterbildungen sowie entsprechende Kurse.
Die Anspruchsberechtigung bemisst sich nach Dauer und Umfang der Aus-, Fort- und Weiterbildung.
Art. 4 Aufgaben im öffentlichen und sozialen Bereich
Die Anspruchsberechtigung bei der Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen und sozialen Bereich bemisst sich nach Dauer und Umfang der Tätigkeit.
Art. 5 Anordnung oder Bewilligung durch eine Fachstelle
Eine Anspruchsberechtigung besteht, wenn eine der folgenden Fachstellen die Betreuung als ergänzende Hilfe zur Erziehung angeordnet oder bewilligt hat:
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB);
- Kinder- und Jugenddienst (KJD);
- Fachstelle Tagesbetreuung.
Art. 6 Mindestumfang der Betreuung
In Kindertagesstätten bedarf es für die Gewährung von Betreuungsbeiträgen einer Mindestbelegung von:
- 40 % pro Woche bei Vorschulkindern;
- 30 % pro Woche bei Schulkindern.
In Tagesfamilien bedarf es für die Gewährung von Betreuungsbeiträgen einer Mindestbelegung von:
- 9 Stunden pro Woche bei Vorschulkindern;
- 6 Stunden pro Woche bei Schulkindern.
Bei einer Betreuung, die als ergänzende Hilfe zur Erziehung angeordnet oder bewilligt worden ist, kann von der Mindestbelegung abgewichen werden.
3. Berechnung und Höhe der Betreuungsbeiträge
3.1 Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen
Art. 7 Berechnung der Belegung
Die Belegung in Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen wird wie folgt berechnet:
- ganzer Tag: 20 %;
- halber Tag (Vormittag oder Nachmittag) inklusive Mittagsbetreuung: 14 %;
- halber Tag (Vormittag oder Nachmittag) ohne Mittagsbetreuung: 10 %;
- Mittagsbetreuung: 4 %;
- Frühmorgensbetreuung für Kindergarten- und Schulkinder: 2 %.
Der Belegungsumfang pro Woche wird berechnet, indem die Belegungen an den einzelnen Wochentagen addiert werden.
Art. 8 Modellkosten und maximaler Betreuungsbeitrag
Die Modellkosten für Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen betragen Fr. 2'934 pro Vollzeitplatz und Monat. *
Der maximale Betreuungsbeitrag pro Vollzeitplatz und Monat berechnet sich aufgrund folgender Formel: *
- bei einem Kind in Tagesbetreuung: Modellkosten – 150;
- bei zwei Kindern in Tagesbetreuung: Modellkosten – 150 * 0.8;
- bei drei und mehr Kindern in Tagesbetreuung:
| 1. | bei den zwei ältesten Kindern: entsprechend lit. b, | ||
| 2. | bei allen jüngeren Kindern: Modellkosten. | ||
Art. 8a * Mindestbeitrag
Der Mindestbeitrag pro Vollzeitplatz und Monat berechnet sich aufgrund folgender Formel:
- bei einem Kind in Tagesbetreuung: Modellkosten – 1'500;
- bei zwei Kindern in Tagesbetreuung: Modellkosten – 1'500 * 0.8;
- bei drei und mehr Kindern in Tagesbetreuung:
| 1. | bei den zwei ältesten Kindern: entsprechend lit. b, | ||
| 2. | bei allen jüngeren Kindern: Modellkosten. | ||
Art. 9 Berechnung der Betreuungsbeiträge
Das massgebliche Einkommen nach § 6 Abs. 2 lit. e SoHaG für einen Drei- und Mehrpersonenhaushalt reduziert sich im Rahmen dieser Verordnung analog § 11 Abs. 2 der Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) vom 25. November 2008 ausgehend von einem Zweipersonenhaushalt für eine dritte Person um Fr. 10'000, für eine vierte Person um Fr. 8'000, für eine fünfte Person um Fr. 6'000 und für jede weitere Person um Fr. 4'000.
Bis zu einem nach Abs. 1 berechneten Einkommen von Fr. 60'000 pro Jahr berechnen sich die Betreuungsbeiträge für die Vollzeitbetreuung pro Kind und Jahr aufgrund folgender Formel:
- bei einem Kind in Tagesbetreuung: Modellkosten – 0.04 * Einkommen gemäss Abs. 1;
- bei zwei Kindern in Tagesbetreuung: Modellkosten – 0.04 * Einkommen gemäss Abs. 1 * 0.8;
- bei drei und mehr Kindern in Tagesbetreuung:
| 1. * | bei den zwei ältesten Kindern: entsprechend lit. b, | ||
| 2. * | bei allen jüngeren Kindern: Modellkosten. | ||
Bei einem nach Abs. 1 berechneten Einkommen über Fr. 60'000 pro Jahr berechnen sich die Betreuungsbeiträge für die Vollzeitbetreuung pro Kind und Jahr aufgrund folgender Formel:
- bei einem Kind in Tagesbetreuung: Modellkosten + 100 – (Einkommen gemäss Abs. 1 : 1'000 – 10)²;
- bei zwei Kindern in Tagesbetreuung: Modellkosten + 80 – (Einkommen gemäss Abs. 1 : 1'000 – 10)² * 0.8;
- bei drei und mehr Kindern in Tagesbetreuung:
| 1. * | bei den zwei ältesten Kindern: entsprechend lit. b, | ||
| 2. * | bei allen jüngeren Kindern: Modellkosten. | ||
Bei Teilzeitbetreuung reduzieren sich die Betreuungsbeiträge prozentual entsprechend dem Belegungsumfang.
Übersteigt der Betreuungsbeitrag den Preis des Betreuungsplatzes, wird er im entsprechenden Umfang gekürzt. *
3.2 Tagesfamilien mit Betreuungsbeiträgen
Art. 10 Berechnung der Belegung
Die Belegung in Tagesfamilien mit Betreuungsbeiträgen wird in Wochenstunden berechnet.
Art. 11 Höhe des Beitrags der Eltern
Der Beitrag der Eltern pro Betreuungsstunde entspricht der Differenz aus den Modellkosten für Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen nach § 8 und den berechneten Betreuungsbeiträgen nach § 9 dividiert durch 2'147.
Bei der Festlegung des Beitrags der Eltern nach Abs. 1 sind der maximale Betreuungsbeitrag nach § 8 Abs. 2 und der Mindestbeitrag nach § 8a sinngemäss anwendbar. *
3.3 Härtefälle und Betreuung ausserhalb des Kantons
Art. 12 Beiträge in Härtefällen
In Härtefällen gewährt die Fachstelle Tagesbetreuung auf Gesuch befristet zusätzliche Beiträge.
Das Erziehungsdepartement legt die Kriterien und Modalitäten der Beitragsgewährung und ‑bemessung in Richtlinien fest.
Art. 13 Beiträge für einen Betreuungsplatz ausserhalb des Kantons
Für einen Betreuungsplatz ausserhalb des Kantons Basel-Stadt können in begründeten Einzelfällen und auf Gesuch Betreuungsbeiträge gewährt werden.
Das Erziehungsdepartement legt die Kriterien und Modalitäten der Beitragsgewährung und ‑bemessung in Richtlinien fest.
4. Zuschläge
Art. 14 Zuschläge für zusätzlichen Betreuungsbedarf und spezielle Betreuungszeiten in Kindertagesstätten
Ein Zuschlag wird einer Kindertagesstätte mit Betreuungsbeiträgen gewährt für:
- die Betreuung eines Kindes unter 18 Monaten in der Höhe von Fr. 950 pro Vollzeitplatz und Monat;
- die Betreuung eines Kindes mit besonderem Betreuungsbedarf in der Höhe von Fr. 950 pro Vollzeitplatz und Monat;
- die Betreuung eines Kindes mit obligatorischer Deutschförderung während des Jahres vor dem Eintritt in den Kindergarten in der Höhe von Fr. 150 pro Monat.
Ein Zuschlag wird einer Kindertagesstätte mit Betreuungsbeiträgen gewährt für spezielle Betreuungszeiten.
Das Erziehungsdepartement legt die Kriterien und Modalitäten der Gewährung und Bemessung der Zuschläge in Richtlinien fest.
Art. 15 Zuschläge für zusätzlichen Betreuungsbedarf und spezielle Betreuungszeiten in Tagesfamilien
Zuschläge nach § 14 Abs. 1 und 2 werden auch Tagesfamilien ausgerichtet.
Die Höhe der Zuschläge wird mit den Tagesfamilienorganisationen in der Leistungsvereinbarung festgelegt.
5. Verfahren
Art. 16 Gesuch um Betreuungsbeiträge
Die Eltern reichen vor Beginn des Betreuungsverhältnisses ein Gesuch um Betreuungsbeiträge bei der Fachstelle Tagesbetreuung ein.
Art. 17 Gewährung und Auszahlung der Betreuungsbeiträge sowie Zuschläge
Betreuungsbeiträge und Zuschläge werden frühestens ab Anfang oder Mitte des Folgemonats gewährt, in dem ein vollständiges Gesuch mit allen notwendigen Unterlagen eingereicht worden ist.
Nach Kündigung des Betreuungsverhältnisses werden Betreuungsbeiträge und Zuschläge maximal bis zum Ende der zweimonatigen Kündigungsfrist gewährt.
Die Betreuungsbeiträge und Zuschläge werden monatlich den Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen und der Tagesfamilienorganisation, der Tagesfamilien angeschlossen sind, ausbezahlt. Sie werden als Vorauszahlung geleistet.
Art. 18 Belegungsänderung
Wünschen die Eltern eine Änderung der Belegung, so ist dies frühzeitig mit der Kindertagesstätte oder Tagesfamilienorganisation zu vereinbaren sowie der Fachstelle Tagesbetreuung mitzuteilen.
Die Anpassung der Betreuungsbeiträge erfolgt frühestens auf Anfang des Folgemonats, in welchem die Änderung mitgeteilt wird.
Art. 19 Berechnungsperiodizität und Neuberechnung
Die Berechnungsperiodizität und die Neuberechnung des Anspruchs auf Betreuungsbeiträge bei veränderten Verhältnissen richten sich nach §§ 14 und 15 SoHaV.
6. Information, Beratung und Vermittlung
Art. 20 Zusammenarbeit der Beratungs- und Vermittlungsstellen
Die Beratungs- und Vermittlungsstellen des Erziehungsdepartements und der Gemeinden arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
Art. 21 Unterstützung bei der Suche eines Betreuungsplatzes
Die Beratungs- und Vermittlungsstellen unterstützen Eltern, die in der von ihnen gewünschten Kindertagesstätte oder über das vom Erziehungsdepartement betriebene Informationssystem keinen Betreuungsplatz finden können, bei der Suche und vermitteln ihnen einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte mit Betreuungsbeiträgen.
Die Vermittlung eines Betreuungsplatzes innert dreier Monate oder auf einen späteren gewünschten Eintrittstermin setzt eine vollständige Anmeldung mit allen notwendigen Unterlagen voraus.
Bei der Vermittlung eines Betreuungsplatzes berücksichtigen die Beratungs- und Vermittlungsstellen in erster Linie den Wohn- oder Arbeitsort der Eltern sowie einen allfälligen besonderen Betreuungs- oder Förderbedarf des Kindes.
7. Weitere Bestimmungen
Art. 22 Datenschutz und Bekanntgabe von Daten für nicht personenbezogene Zwecke
Der Datenschutz und die Bekanntgabe von Daten für nicht personenbezogene Zwecke richten sich nach §§ 20 bis 25 SoHaG.
Art. 23 Rückerstattung unrechtmässig bezogener Betreuungsbeiträge
Die Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Betreuungsbeiträgen richtet sich nach § 17 SoHaG.
Art. 24 Rechtsmittel
Gestützt auf diese Verordnung erlassene Verfügungen können nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 bei der zuständigen Departementsvorsteherin oder dem zuständigen Departementsvorsteher angefochten werden, in den Gemeinden nach den Bestimmungen der Gemeindeordnungen bei den zuständigen Stellen der Gemeinden.
8. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 25 Übergangsbestimmungen
Betreuungsbeiträge, Zuschläge und Beiträge in Härtefallen, die nach altem Recht gewährt worden sind, werden innert drei Monaten seit Inkrafttreten dieser Verordnung nach neuem Recht beurteilt. Änderungen der Beitragshöhe zugunsten der Eltern werden rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung gewährt.
Bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängige Gesuche um Betreuungsbeiträge werden nach neuem Recht beurteilt.
Nach altem Recht gewährte Beiträge für Kinder, welche die Altersbeschränkung nach § 6 TBG überschreiten, werden bis maximal zum Beginn des Schuljahres 2023/2024 gewährt. *
Nach altem Recht gewährte Beiträge für Kinder, die den Mindestumfang der Betreuung nach § 6 Abs. 1 unterschreiten, werden spätestens nach zwei Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung nach neuem Recht beurteilt.
Egress
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 24.08.2021 | 01.01.2022 | Erlass | Erstfassung | KB 28.08.2021 |
| 25.10.2022 | 03.11.2022 | § 25 Abs. 3 | geändert | KB 29.10.2022 |
| 16.01.2024 | 01.08.2024 | § 8 Abs. 1 | geändert | KB 20.01.2024 |
| 16.01.2024 | 01.08.2024 | § 8 Abs. 2 | geändert | KB 20.01.2024 |
| 16.01.2024 | 01.08.2024 | § 8 Abs. 2, lit. a) | eingefügt | KB 20.01.2024 |
| 16.01.2024 | 01.08.2024 | § 8 Abs. 2, lit. b) | eingefügt | KB 20.01.2024 |
| 16.01.2024 | 01.08.2024 | § 8 Abs. 2, lit. c) | eingefügt | KB 20.01.2024 |
| 16.01.2024 | 01.08.2024 | § 8a | eingefügt | KB 20.01.2024 |
| 16.01.2024 | 01.08.2024 | § 9 Abs. 2, lit. a) | geändert | KB 20.01.2024 |
| 16.01.2024 | 01.08.2024 | § 9 Abs. 2, lit. b) | geändert | KB 20.01.2024 |
| 16.01.2024 | 01.08.2024 | § 9 Abs. 2, lit. c) | geändert | KB 20.01.2024 |
| 16.01.2024 | 01.08.2024 | § 9 Abs. 2, lit. c), 1. | eingefügt | KB 20.01.2024 |
| 16.01.2024 | 01.08.2024 | § 9 Abs. 2, lit. c), 2. | eingefügt | KB 20.01.2024 |
| 16.01.2024 | 01.08.2024 | § 9 Abs. 3, lit. a) | geändert | KB 20.01.2024 |
| 16.01.2024 | 01.08.2024 | § 9 Abs. 3, lit. b) | geändert | KB 20.01.2024 |
| 16.01.2024 | 01.08.2024 | § 9 Abs. 3, lit. c) | geändert | KB 20.01.2024 |
| 16.01.2024 | 01.08.2024 | § 9 Abs. 3, lit. c), 1. | eingefügt | KB 20.01.2024 |
| 16.01.2024 | 01.08.2024 | § 9 Abs. 3, lit. c), 2. | eingefügt | KB 20.01.2024 |
| 16.01.2024 | 01.08.2024 | § 9 Abs. 5 | eingefügt | KB 20.01.2024 |
| 16.01.2024 | 01.08.2024 | § 11 Abs. 2 | geändert | KB 20.01.2024 |
| 16.01.2024 | 01.08.2024 | § 14 Abs. 1, lit. a) | geändert | KB 20.01.2024 |
| 16.01.2024 | 01.08.2024 | § 14 Abs. 1, lit. b) | geändert | KB 20.01.2024 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 24.08.2021 | 01.01.2022 | Erstfassung | KB 28.08.2021 |
| § 8 Abs. 1 | 16.01.2024 | 01.08.2024 | geändert | KB 20.01.2024 |
| § 8 Abs. 2 | 16.01.2024 | 01.08.2024 | geändert | KB 20.01.2024 |
| § 8 Abs. 2, lit. a) | 16.01.2024 | 01.08.2024 | eingefügt | KB 20.01.2024 |
| § 8 Abs. 2, lit. b) | 16.01.2024 | 01.08.2024 | eingefügt | KB 20.01.2024 |
| § 8 Abs. 2, lit. c) | 16.01.2024 | 01.08.2024 | eingefügt | KB 20.01.2024 |
| § 8a | 16.01.2024 | 01.08.2024 | eingefügt | KB 20.01.2024 |
| § 9 Abs. 2, lit. a) | 16.01.2024 | 01.08.2024 | geändert | KB 20.01.2024 |
| § 9 Abs. 2, lit. b) | 16.01.2024 | 01.08.2024 | geändert | KB 20.01.2024 |
| § 9 Abs. 2, lit. c) | 16.01.2024 | 01.08.2024 | geändert | KB 20.01.2024 |
| § 9 Abs. 2, lit. c), 1. | 16.01.2024 | 01.08.2024 | eingefügt | KB 20.01.2024 |
| § 9 Abs. 2, lit. c), 2. | 16.01.2024 | 01.08.2024 | eingefügt | KB 20.01.2024 |
| § 9 Abs. 3, lit. a) | 16.01.2024 | 01.08.2024 | geändert | KB 20.01.2024 |
| § 9 Abs. 3, lit. b) | 16.01.2024 | 01.08.2024 | geändert | KB 20.01.2024 |
| § 9 Abs. 3, lit. c) | 16.01.2024 | 01.08.2024 | geändert | KB 20.01.2024 |
| § 9 Abs. 3, lit. c), 1. | 16.01.2024 | 01.08.2024 | eingefügt | KB 20.01.2024 |
| § 9 Abs. 3, lit. c), 2. | 16.01.2024 | 01.08.2024 | eingefügt | KB 20.01.2024 |
| § 9 Abs. 5 | 16.01.2024 | 01.08.2024 | eingefügt | KB 20.01.2024 |
| § 11 Abs. 2 | 16.01.2024 | 01.08.2024 | geändert | KB 20.01.2024 |
| § 14 Abs. 1, lit. a) | 16.01.2024 | 01.08.2024 | geändert | KB 20.01.2024 |
| § 14 Abs. 1, lit. b) | 16.01.2024 | 01.08.2024 | geändert | KB 20.01.2024 |
| § 25 Abs. 3 | 25.10.2022 | 03.11.2022 | geändert | KB 29.10.2022 |