Der Kanton Basel-Stadt fördert die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951[1], indem er bei der Verwendung der Reserven zusätzliche kantonale Vergütungen zu den zugesprochenen Vergütungen des Bundes gewährt.
Reserven nach diesem Gesetz können nach Inkrafttreten des Gesetzes über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven vom 9. Februar 1989 nicht mehr gebildet werden. *