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Gesetz betreffend die Gewährung von Steuervergütungen auf Arbeitsbeschaffungsreserven

(Arbeitsbeschaffungsreservengesetz)

Vom 29. Mai 1952 (Stand 1. Januar 2009)

Präambel

Arbeitsbeschaffungsreservengesetz | Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,

auf den Antrag seiner Kommission,

beschliesst:

I. Grundsatz

Art. 1

Der Kanton Basel-Stadt fördert die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951[1], indem er bei der Verwendung der Reserven zusätzliche kantonale Vergütungen zu den zugesprochenen Vergütungen des Bundes gewährt.

Reserven nach diesem Gesetz können nach Inkrafttreten des Gesetzes über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven vom 9. Februar 1989 nicht mehr gebildet werden. *

II. Berechtigte Personen

Art. 2

Anspruchsberechtigt sind die steuerpflichtigen Inhaber und Teilhaber (natürliche und juristische Personen) von Geschäftsbetrieben im Kanton Basel-Stadt, denen eine Vergütung des Bundes zugesprochen worden ist, sofern zur Zeit der Entstehung des Anspruchs auf die Vergütung des Bundes die Steuerpflicht des Geschäftsbetriebes im Kanton Basel-Stadt andauert.

Die dannzumaligen Inhaber und Teilhaber können auch die Vergütungen beanspruchen, deren Grundlage durch Steuerzahlungen der Rechtsvorgänger gelegt worden ist.

III. Umfang der zusätzlichen kantonalen Vergütung

Art. 3 1. Grundsatz

Die zusätzliche kantonale Vergütung bemisst sich grundsätzlich nach den im Kanton Basel-Stadt aufgrund des Gesetzes über die direkten Steuern vom 22. Dezember 1949[2] erhobenen Ertrags- oder Einkommenssteuern.

Art. 4 2. Bemessung der Vergütung

Die zusätzliche kantonale Vergütung bemisst sich aufgrund der Reservestellungen der einzelnen Jahre nach dem für die Besteuerung des Gesamteinkommens dieser Jahre massgebenden Steuersatz, darf jedoch 20% der im Kanton Basel-Stadt bezahlten Jahressteuer nicht übersteigen.

Für Reservestellungen von weniger als Fr. 3'000.- im Jahr wird keine kantonale Vergütung gewährt.

Art. 5 3. Bei örtlich beschränkter Steuerpflicht

Von den gesamten Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserve wird für die Berechnung der kantonalen Vergütung nur derjenige Teil berücksichtigt, der verhältnismässig auf den im Kanton Basel-Stadt steuerbaren Anteil des Reingewinnes der einzelnen Jahre entfällt.

Art. 6 4. Verwendung der Arbeitsbeschaffungsreserve im Kanton Basel-Stadt

Die kantonale Vergütung wird in der Regel nur insoweit zugesprochen, als die Reserve für Arbeitsbeschaffungsmassnahmen im Kanton Basel-Stadt eingesetzt worden ist.

Wird nur ein Teil der Arbeitsbeschaffungsreserve bestimmungsgemäss verwendet, so wird nur der entsprechende Teil der gesamten möglichen kantonalen Vergütung gewährt.

IV. Bereitstellung der Mittel

Art. 7

Der Gesamtbeitrag der den Kanton gegebenenfalls treffenden Vergütungen ist vorsorglich in der Staatsrechnung zu Lasten des kantonalen Anteils an der direkten Bundessteuer zurückzustellen.

V. Verbuchung der Zusätzlichen kantonalen Vergütungen nach der Auszahlung

Art. 8

Die kantonalen Vergütungen sind zur Abschreibung der mit Hilfe der Arbeitsbeschaffungsreserve erworbenen Aktiven oder zur Deckung der im Zusammenhang mit der Arbeitsbeschaffung entstehenden Auslagen zu verwenden.

VI. Entstehung und Untergang des Anspruchs auf eine zusätzliche kantonale Vergütung

Art. 9

Der Anspruch auf eine kantonale Vergütung entsteht, sobald die bestimmungsgemässe Verwendung der Reserve im Sinne des Bundesgesetzes festgestellt und die Vergütung des Bundes hiefür zugesprochen ist.

Der Regierungsrat kann im Benehmen mit dem Bundesrat und nach Anhören der Wirtschaftsverbände die kantonale Vergütung auch vorzeitig gewähren.

Der Anspruch auf eine kantonale Vergütung geht unter, falls er nicht binnen dreier Jahre seit der Zusprechung der Vergütung des Bundes geltend gemacht wird.

VII. Rückforderung zu Unrecht ausbezahlter Vergütungen; Strafbestimmung

Art. 10

Zu Unrecht erwirkte kantonale Vergütungen können binnen zehn Jahren seit der Zusprechung zurückgefordert werden.

Wer eine der in § 34 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 22. Dezember 1949[3] aufgezählten Handlungen begeht, um eine ihm nicht zustehende kantonale Vergütung zu erwirken, unterliegt ebenfalls der auf Steuerbetrug angesetzten Strafe.

VIII. Verfahrensvorschriften

Art. 11 1. Zusprechung der Vergütungen

Die Steuerverwaltung hat im Zusammenhang mit der Veranlagung und Rechnungsstellung laufend die möglichen kantonalen Vergütungen zu ermitteln und hierüber Buch zu führen.

Zur Erlangung der zusätzlichen kantonalen Vergütung ist ein Antrag an das zuständige Departement einzureichen. *

Das zuständige Departement setzt die kantonale Vergütung fest. *

Zur Beratung der beiden Departemente setzt der Regierungsrat im gegebenen Zeitpunkt eine Konsultativkommission ein, in welcher die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen vertreten sind.

Art. 12 2. Auskunftspflicht

Wer auf eine zusätzliche kantonale Vergütung Anspruch erhebt, ist verpflichtet, den zuständigen Amtsstellen alle für die richtige Bemessung erforderlichen Auskünfte zu geben.

IX. Anwendung von Bundesrecht

Art. 13

Soweit dieses Gesetz nichts Besonderes anordnet, sind die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft sinngemäss anwendbar.

Egress

Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und tritt sofort in Wirksamkeit.

KB 31.05.1952

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.05.1952 29.05.1952 Erlass Erstfassung KB 31.05.1952
09.02.1989 01.01.1989 § 1 Abs. 2 eingefügt -
10.12.2008 01.01.2009 § 11 Abs. 2 geändert -
10.12.2008 01.01.2009 § 11 Abs. 3 geändert -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.05.1952 29.05.1952 Erstfassung KB 31.05.1952
§ 1 Abs. 2 09.02.1989 01.01.1989 eingefügt -
§ 11 Abs. 2 10.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 11 Abs. 3 10.12.2008 01.01.2009 geändert -