Der Vollzug des Arbeitsvermittlungsgesetzes obliegt dem kantonalen Arbeitsamt. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) ist das kantonale Arbeitsamt.
819.510
Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
Präambel
Arbeitsvermittlung: Verordnung | Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung
gestützt auf das Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) vom 6. Oktober 1989[1] und die Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) vom 16. Januar 1991[2],
Art. 1 Zuständigkeit
Art. 2 Arbeitsvermittlung und Personalverleih
Bewilligungsgesuche für die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih sind auf einem amtlichen Formular beim AWA einzureichen.
Die Kaution für den Personalverleih ist beim AWA zu hinterlegen.
Die Aufsicht über die öffentliche und private Arbeitsvermittlung sowie den Personalverleih wird vom AWA ausgeübt.
Egress
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.[3] Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung zum Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung vom 6. Mai 1952 aufgehoben.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 15.11.2011 | 09.07.2012 | Erlass | Erstfassung | KB 07.07.2012 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 15.11.2011 | 09.07.2012 | Erstfassung | KB 07.07.2012 |