Lexipedia

819.510

Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih

Vom 15. November 2011 (Stand 9. Juli 2012)

Präambel

Arbeitsvermittlung: Verordnung | Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf das Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) vom 6. Oktober 1989[1] und die Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) vom 16. Januar 1991[2],

beschliesst:

Art. 1 Zuständigkeit

Der Vollzug des Arbeitsvermittlungsgesetzes obliegt dem kantonalen Arbeitsamt. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) ist das kantonale Arbeitsamt.

Art. 2 Arbeitsvermittlung und Personalverleih

Bewilligungsgesuche für die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih sind auf einem amtlichen Formular beim AWA einzureichen.

Die Kaution für den Personalverleih ist beim AWA zu hinterlegen.

Die Aufsicht über die öffentliche und private Arbeitsvermittlung sowie den Personalverleih wird vom AWA ausgeübt.

Egress

Schlussbestimmung

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.[3] Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung zum Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung vom 6. Mai 1952 aufgehoben.

KB 07.07.2012

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
15.11.2011 09.07.2012 Erlass Erstfassung KB 07.07.2012

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 15.11.2011 09.07.2012 Erstfassung KB 07.07.2012