Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ist für die Kontrolle der Stellenmeldepflicht zuständig.
Das RAV sorgt auf der Grundlage von Risikoabschätzungen für eine angemessene Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht.
819.610
gestützt auf das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005[1], unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P-Nr. 260042,
Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ist für die Kontrolle der Stellenmeldepflicht zuständig.
Das RAV sorgt auf der Grundlage von Risikoabschätzungen für eine angemessene Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht.
Das RAV kann insbesondere:
Die kontrollierten Personen und Betriebe sind bezüglich der in Abs. 1 genannten Untersuchungskompetenzen des RAV zur Mitwirkung verpflichtet.
Das RAV, die anderen Arbeitsmarkt- und die Migrationsbehörden arbeiten zusammen. Sie können innerhalb ihrer eigenen Organisationseinheiten und untereinander Informationen und Unterlagen über Arbeitgebende und Stellensuchende austauschen, die sie für die Kontrolltätigkeit benötigen.
Der Kanton finanziert die nicht anderweitig gedeckten Kosten.
Schlussbestimmung
Diese Verodnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. März 2026 in Kraft.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 03.02.2026 | 01.03.2026 | Erlass | Erstfassung | KB 07.02.2026 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 03.02.2026 | 01.03.2026 | Erstfassung | KB 07.02.2026 |