Lexipedia

819.610

Verordnung über die Kontrolle und Finanzierung der Stellenmeldepflicht

Vom 3. Februar 2026 (Stand 1. März 2026)

Präambel

Arbeit

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005[1], unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P-Nr. 260042,

beschliesst:

Art. 1 Zuständigkeit und Umfang

Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ist für die Kontrolle der Stellenmeldepflicht zuständig.

Das RAV sorgt auf der Grundlage von Risikoabschätzungen für eine angemessene Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht.

Art. 2 Untersuchungskompetenzen

Das RAV kann insbesondere:

  1. Bildschirmkontrollen vornehmen;
  2. Betriebe und andere Arbeitsorte während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen betreten;
  3. von den Arbeitgebenden sowie den Arbeitnehmenden alle erforderlichen Auskünfte verlangen;
  4. alle erforderlichen Unterlagen konsultieren und kopieren.

Die kontrollierten Personen und Betriebe sind bezüglich der in Abs. 1 genannten Untersuchungskompetenzen des RAV zur Mitwirkung verpflichtet.

Art. 3 Zusammenarbeit und Datenaustausch

Das RAV, die anderen Arbeitsmarkt- und die Migrationsbehörden arbeiten zusammen. Sie können innerhalb ihrer eigenen Organisationseinheiten und untereinander Informationen und Unterlagen über Arbeitgebende und Stellensuchende austauschen, die sie für die Kontrolltätigkeit benötigen.

Art. 4 Finanzierung der Kontrollen

Der Kanton finanziert die nicht anderweitig gedeckten Kosten.

Egress

Schlussbestimmung

Diese Verodnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. März 2026 in Kraft.

KB 07.02.2026

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
03.02.2026 01.03.2026 Erlass Erstfassung KB 07.02.2026

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 03.02.2026 01.03.2026 Erstfassung KB 07.02.2026