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Reglement betreffend Gewährung von Bürgschaften

Vom 2. März 1976 (Stand 2. März 1976)

Präambel

Bürgschaften für die Arbeitsplatzbeschaffung: Reglement | Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

in Ausführung des Grossratsbeschlusses vom 19. November 1975 betreffend Gewährung von Bürgschaften im Interesse der Schaffung oder Erhaltung produktiver, die Wohnlichkeit nicht beeinträchtigender Arbeitsplätze in Basel[1],

erlässt folgendes Reglement:

Ziff. 1

Zur Vorbereitung und Abwicklung der aufgrund des Grossratsbeschlusses vom 19. November 1975 zu gewährenden Bürgschaften setzt der Regierungsrat die nachstehend bezeichnete Kommission ein:

Ziff. 2

Gesuche um Gewährung von Bürgschaften sind von den Kreditgebern auf amtlichem Formular mit den erforderlichen Unterlagen bei dieser Kommission einzureichen. Die Formulare können beim Finanzdepartement (Telephon 061 267 95 62[2]) bezogen werden.

Ziff. 3

Voraussetzung für die Gewährung einer Bürgschaft ist, dass der Kreditgeber das Risiko für den vom Kanton nicht verbürgten Teil des Kredits selbst trägt. Die Konditionen für staatliche Bürgschaften richten sich nach dem öffentlichen Interesse an der zu finanzierenden Investition.

Ziff. 4

Die Kommission prüft die eingegangenen Bürgschaftsgesuche, nimmt gegebenenfalls mit den Kreditgebern Rücksprache oder holt weitere Auskünfte ein und stellt hierauf dem Regierungsrat Antrag.

Ziff. 5

Der Regierungsrat entscheidet als einzige Instanz über die Gewährung oder Nichtgewährung der Bürgschaft. Es besteht kein Anspruch auf Begründung dieses Entscheids. Wird dem Bürgschaftsbegehren entsprochen, so erhält der Gesuchsteller die staatliche Bürgschaftsverpflichtung; bei Ablehnung des Begehrens erhält er eine entsprechende Mitteilung.

Ziff. 6

Die staatlich verbürgten Kredite sind den Kreditnehmern innert zwei Monaten nach Zustellung des regierungsrätlichen Entscheids, unter gleichzeitiger Mitteilung an die Kommission, schriftlich zu eröffnen. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift wird die Bürgschaftsverpflichtung hinfällig.

Ziff. 7

Für die Übernahme von Bürgschaften erhebt der Kanton eine Bürgschaftskommission, die ½% p.a., berechnet auf dem maximalen Bürgschaftsbetrag, nicht übersteigt. Sie wird bei Ablauf der Bürgschaftsfrist fällig.

Ziff. 8

Bankgeheimnis, Steuergeheimnis und die Geheimsphäre des Kreditsuchenden sind nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften gewährleistet. Die Berichterstattung über eingegangene Bürgschaften zuhanden der Prüfungskommission des Grossen Rates erfolgt ohne Namensnennung.

Egress

Dieses Reglement ist zu publizieren.

KB 06.03.1976

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
02.03.1976 02.03.1976 Erlass Erstfassung KB 06.03.1976

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 02.03.1976 02.03.1976 Erstfassung KB 06.03.1976