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Verordnung betreffend Gewährung von Bürgschaften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

(COVID-19 Bürgschaftsverordnung)

Vom 15. Dezember 2020 (Stand 16. Dezember 2020)

Präambel

Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung | COVID-19 Bürgschaftsverordnung

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 5b des Standortförderungsgesetzes vom 29. Juni 2006 [1], unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P201785

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation für die Unternehmen im Kanton Basel-Stadt als Folge der COVID-19-Pandemie sieht der Regierungsrat die Gewährung von Bürgschaften zur Sicherung von Bankkrediten vor.

Von der Gewährung von Bürgschaften nach dieser Verordnung ausgenommen sind Start-up-Unternehmen, die gestützt auf die Verordnung 2 betreffend Gewährung von kantonalen Start-up-Bürgschaften infolge COVID-19-Pandemie (COVID-19 Start-up-Bürgschafts-verordnung 2) vom 1. Dezember 2020 Bürgschaften beantragen können.

Art. 2 Zuständigkeiten

Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) prüft die eingegangenen Bürgschaftsgesuche der Kreditgebenden und stellt hierauf dem Regierungsrat Antrag.

Gesuche sind von den Kreditgebenden mit den erforderlichen Unterlagen beim Generalsekretariat des WSU einzureichen.

Art. 3 Voraussetzungen für die Gewährung von Bürgschaften

Die Gewährung einer Bürgschaft setzt voraus, dass:

  1. die oder der Kreditnehmende den Sitz des Geschäftsbetriebs im Kanton Basel-Stadt hat;
  2. die COVID-19-Pandemie ursächlich für einen existenzgefährdenden Liquiditätsengpass der oder des Kreditnehmenden ist;
  3. die oder der Kreditnehmende ohne Ausbruch der COVID-19-Pandemie finanziell überlebensfähig gewesen wäre;
  4. die oder der Kreditgebende das Risiko für den vom Kanton nicht verbürgten Teil des Kredits selbst trägt.

 Bei der Gewährung einer Bürgschaft wird berücksichtigt, in welchem Ausmass die oder der Kreditnehmende bereits andere Kredite mit staatlicher Bürgschaft in gleicher Sache erhalten hat.

Art. 4 Eckwerte der Bürgschaft

Bis zu einem Betrag von Fr. 50‘000 deckt die Bürgschaft 100% der Kreditsumme. Ansonsten deckt die Bürgschaft 90% der Kreditsumme.

Die Laufzeit der Bürgschaft beträgt fünf Jahre.

Der Kanton stellt die Bürgschaft unentgeltlich zur Verfügung.

Art. 5 Rahmenvertrag mit der oder dem Kreditgebenden

Ein Rahmenvertrag zwischen der oder dem Kreditgebenden und dem Kanton regelt die Einzelheiten der Bürgschaftsgewährung.

Der Regierungsrat genehmigt den Rahmenvertrag.

Art. 6 Erfüllung

Die staatlich verbürgten Kredite sind den Kreditnehmenden zeitnah nach Zustellung des regierungsrätlichen Entscheids, unter gleichzeitiger Mitteilung an das Generalsekretariat des WSU zu gewähren. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift wird die Bürgschaftsverpflichtung hinfällig.

Art. 7 Berichterstattung der oder des Kreditgebenden

Die oder der Kreditgebende berichtet jährlich dem Kanton zu Stand und Ausfallrisiko des mit der Bürgschaft gesicherten Kredits.

Der Rahmenvertrag regelt die Einzelheiten zur Informationspflicht der Kreditgebenden.

Art. 8 Befristung

Die Gewährung von Bürgschaften nach dieser Verordnung ist befristet. Bürgschaftsgesuche können im Zeitraum vom 16. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2021 eingereicht werden.

Egress

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 16. Dezember 2020 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend Gewährung von Bürgschaften im Zusammenhang mit dem COVID-19-Virus (COVID-19 Bürgschaftsverordnung) vom 24. März 2020 aufgehoben.

KB 19.12.2020

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
15.12.2020 16.12.2020 Erlass Erstfassung KB 19.12.2020

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 15.12.2020 16.12.2020 Erstfassung KB 19.12.2020