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Dringlicher Grossratsbeschluss über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie

(Covid-19-GRB-Publikumsanlässe)

Vom 23. Juni 2021 (Stand 11. Mai 2022)

Präambel

COVID-19-GRB-Publikumsanlässe

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,

in Ausführung von § 29 und gestützt auf §§ 84 sowie 88 Abs. 1 lit. a der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005[1] sowie gestützt auf Art. 11a des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020[2] und die Verordnung des Bundesrates über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe) vom 26. Mai 2021[3], nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 21.0789.01 vom 8. Juni 2021,

beschliesst:

I. Allgemein

Ziff. 1 Gegenstand und Zweck

Dieser Beschluss regelt die Unterstützung gemäss Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe.

Soweit der vorliegende Beschluss keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe.

Ziff. 2 Finanzierung

Zu diesem Zweck wird ein Betrag von Fr. 31.75 Mio. bereitgestellt. *

Ziff. 3 Einreichen der Gesuche

Das Präsidialdepartement ist für die Abwicklung zuständig und richtet ein Sekretariat ein.

II. Anforderungen

Ziff. 4 Anforderungen an die Veranstaltungsunternehmen

Gesuchsberechtigt sind Veranstaltungsunternehmen gemäss Art. 3 Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe.

Ziff. 5 Anforderungen an die Veranstaltungen

In Abweichung zur Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe werden Veranstaltungen von überkantonaler Bedeutung unterstützt, deren Durchführungen zwischen dem 1. Juli 2021 und dem 31. Dezember 2022 im Kanton Basel-Stadt geplant sind. *

Die Veranstaltungen müssen ausserdem

  1. als öffentlich zugängliche Publikumsanlässe für mehr als 5'000 Personen pro Tag oder
  2. als mehrtägige und öffentlich zugängliche Publikumsanlässe konzipiert sein, die an direkt aufeinander folgenden Tagen stattfinden und pro Tag für mehr als 1'000 Personen und insgesamt für mehr als 5'000 Personen konzipiert sind.

Im Übrigen richten sich die Anforderungen nach der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe.

Ziff. 6 Prüfung der Gesuche

Über Gesuche gemäss Ziff. 7 und 8 entscheidet der Regierungsrat abschliessend.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zusicherungen gemäss Ziff. 7.

III. Zusicherung betreffend Beteiligung an ungedeckten Kosten

Ziff. 7 Verfügung über Zusicherung der Kostenbeteiligung

Sind die Voraussetzungen gemäss diesem Beschluss sowie der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe erfüllt, entscheidet der Regierungsrat vorab der Veranstaltung und in der Planungsphase über die Zusicherung der Beteiligung an ungedeckten Kosten.

IV. Entscheid betreffend Beteiligung an ungedeckten Kosten

Ziff. 8 Gesuch um Kostenbeteiligung

Veranstaltungsunternehmen, welche eine Zusicherung gemäss Ziff. 7 haben, müssen bis spätestens am 30. Juni 2023 ein Gesuch um Beteiligung an ungedeckten Kosten stellen, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 2 Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe eingetreten sind. *

V. Schlussbestimmungen

Ziff. 9 Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat kann das Nähere in einer Verordnung regeln.

Egress

Dieser dringliche Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und tritt nach Massgabe von § 84 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt sofort in Kraft. Er hat dieselbe Geltungsdauer wie die Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe des Bundesrates.

KB 26.06 2021

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.06.2021 27.06.2021 Erlass Erstfassung KB 26.06 2021
11.05.2022 11.05.2022 Ziff. 2 Abs. 1 geändert KB 14.05.2022
11.05.2022 11.05.2022 Ziff. 5 Abs. 1 geändert KB 14.05.2022
11.05.2022 11.05.2022 Ziff. 8 Abs. 1 geändert KB 14.05.2022

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.06.2021 27.06.2021 Erstfassung KB 26.06 2021
Ziff. 2 Abs. 1 11.05.2022 11.05.2022 geändert KB 14.05.2022
Ziff. 5 Abs. 1 11.05.2022 11.05.2022 geändert KB 14.05.2022
Ziff. 8 Abs. 1 11.05.2022 11.05.2022 geändert KB 14.05.2022