Beitragsberechtigt sind die in § 3 definierten Unternehmen, welche die in der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes und in diesem Paragraphen festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
Ein Beitrag wird ausgerichtet, wenn das Unternehmen im Dezember 2021 einen Umsatzrückgang von mindestens 40 % erlitten hat. Zur Ermittlung des Umsatzrückgangs wird der im Dezember 2021 erzielte Umsatz (Vergleichsumsatz) mit dem durchschnittlich im Dezember 2018 und 2019 erzielten Umsatz (Referenzumsatz) verglichen. Hat ein Unternehmen den Betrieb nach dem 1. Dezember 2018 aufgenommen und in keinem oder nur einem der für die Ermittlung des Referenzumsatzes relevanten Monate Umsätze erzielt, kann anstelle des fehlenden Referenzmonats oder der fehlenden Referenzmonate auf 1/12 des nach Art. 3 Abs. 2 der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes oder nach § 4 Abs. 4 dieser Verordnung ermittelten Umsatzes abgestellt werden.
Beitragsberechtigt sind auch Unternehmen, die nach dem 30. September 2020, aber vor dem 1. Oktober 2021 ins Handelsregister eingetragen oder gegründet wurden.
Ein Anspruch besteht auch, wenn ein Unternehmen im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von mindestens Fr. 40'000 erzielt hat. Wenn ein Unternehmen nach dem 30. September 2020 ins Handelsregister eingetragen oder gegründet worden ist, ist der Umsatz ab Eintrag ins Handelsregister oder, bei fehlendem Handelsregistereintrag, ab der Gründung bis 30. November 2021 auf ein Jahr hochzurechnen.
Die Unterstützung setzt voraus, dass das Unternehmen per 31. Dezember 2019 nicht in dem Masse überschuldet war, dass die kurzfristigen Verbindlichkeiten durch die Aktiven nicht mehr gedeckt waren.
Der Anspruch auf Ausrichtung eines Beitrags ist an die Bedingung geknüpft, dass sich das Unternehmen am 30. September 2021 nicht in einem Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge oder Steuerforderungen befunden hat und keine Verlustscheine aufweist, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs eine vereinbarte Zahlungsplanung vorliegt oder das Verfahren durch Zahlung abgeschlossen war. Zudem darf sich das Unternehmen bei der Auszahlung der Beiträge nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befinden.
Voraussetzung für einen Unterstützungsbeitrag ist, dass dem Unternehmen aus dem Umsatzrückgang im Dezember 2021 erhebliche ungedeckte Fixkosten entstanden sind. Hat das Unternehmen bereits andere Covid-19-bedingte Finanzhilfen der öffentlichen Hand, private Versicherungsleistungen, Spenden etc. erhalten, sind diese Beiträge zu berücksichtigen, damit es zu keiner Überkompensation kommt.
Die Ausrichtung eines Beitrags setzt voraus, dass das Unternehmen im Dezember 2021 die Geschäftstätigkeit ausgeführt und den Betrieb nicht freiwillig geschlossen hat, soweit dies aufgrund der geltenden Massnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie zumutbar war.