Beitragsberechtigt sind die in § 4 definierten Unternehmen, welche die in der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes und in diesem Paragraphen festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
In Abweichung von Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes besteht ein Anspruch, wenn der Jahresumsatz 2020 unter 80 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt.
In Abweichung von Art. 3 Abs. 1 lit. b der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes besteht ein Anspruch, wenn ein Unternehmen im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von mindestens Fr. 40'000 erzielt hat.
Die Unterstützung setzt voraus, dass das Unternehmen per 31. Dezember 2019 nicht in dem Masse überschuldet war, dass die kurzfristigen Verbindlichkeiten durch die Aktiven nicht mehr gedeckt waren.
Der Anspruch auf Ausrichtung eines Beitrags ist an die Bedingung geknüpft, dass sich das Unternehmen am 15. März 2020 nicht in einem Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge oder Steuerforderungen befunden hat und keine Verlustscheine aufweist, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs eine vereinbarte Zahlungsplanung vorliegt oder das Verfahren durch Zahlung abgeschlossen war. Zudem darf sich das Unternehmen bei der Auszahlung der Beiträge nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befinden.
Haben Unternehmen bereits andere Covid-19-bedingte Finanzhilfen der öffentlichen Hand erhalten, sind diese Beiträge angemessen zu berücksichtigen, damit es zu keiner Überkompensation kommt. Solche allfällig anzurechnenden Finanzhilfen schliessen die Kurzarbeitsentschädigungen, die Entschädigung des Erwerbsausfalls sowie die gestützt auf die Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus (COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, Covid-19-SBüV) vom 25. März 2020 gewährten Kredite sowie die Beiträge an Vermieterinnen und Vermieter von Geschäftsräumlichkeiten (Dreidrittel-Modell) nicht mit ein.
Der Anspruch auf Ausrichtung eines Beitrags besteht unter dem Vorbehalt, dass das Unternehmen während den drei folgenden Monaten ab Datum der Gesuchstellung bezüglich Auszahlung der kantonalen Beiträge Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus wirtschaftlichen Gründen weder kündigt noch zu schlechteren Konditionen weiterbeschäftigt.