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Verordnung über die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen durch die Kantonale Ausgleichskasse/AHV

Vom 8. November 1983 (Stand 1. Januar 1984)

Präambel

Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen durch AHV: Verordnung | Sozialversicherung: Ausgleichskassen

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf Art. 69 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946[1] und § 15 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 21. Oktober 1948[2], Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) vom 20. Juni 1952[3], Art. 22 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige vom 25. September 1952[4], Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959[5] und § 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 11. Januar 1962[6], in Anwendung von Art. 1 der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV vom 11. Oktober 1972[7],

beschliesst:

Art. 1

Der Verwaltungskostenbeitrag an die Ausgleichskasse des Kantons Basel-Stadt auf den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, der eidgenössischen Invalidenversicherung, der Erwerbsersatzordnung sowie auf den Arbeitgeberbeiträgen gemäss FLG beträgt 3%.

Art. 2

Arbeitgebern, die der Kasse für die Buchung einwandfreie Lohnbescheinungen einreichen und ihre Abrechnungs- und Zahlungsfrist gegenüber der Kasse ordnungsgemäss erfüllen, wird der Ansatz des Verwaltungskostenbeitrages wie folgt ermässigt:

Art. 3

Gibt das Abrechnungs- und Zahlungsverfahren mehrfach zu Mahnungen und Betreibungen Anlass oder verursacht die Bereinigung der Lohnbescheinigungen eine wesentliche Mehrarbeit, so kann der Verwaltungskostenbeitrag wiederum bis auf 3% erhöht werden.

Art. 4

Der Verwaltungskostenbeitrag auf den Beiträgen der Nichterwerbstätigen und Selbständigerwerbenden an die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung, die eidgenössische Invalidenversicherung und die Erwerbsersatzordnung beträgt 3%.

Art. 5

In Fällen, wo der Kanton Basel-Stadt als Wohnsitzkanton gemäss Art. 11 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung den Minimalbeitrag zu leisten hat, wird auf die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen verzichtet.

Egress

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Januar 1984 wirksam und ersetzt die Verordnung über die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen durch die Kantonale Ausgleichskasse/AHV vom 2. November 1948[8] sowie den Beschluss des Regierungsrates betreffend Abänderung der Verordnung vom 2. November 1948 über die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen durch die Ausgleichskasse Basel-Stadt der eidgenössischen AHV vom 21. April 1953.

KB 12.11.1983

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
08.11.1983 01.01.1984 Erlass Erstfassung KB 12.11.1983

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 08.11.1983 01.01.1984 Erstfassung KB 12.11.1983
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