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832.200

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung[1]

Vom 5. Juni 1991 (Stand 4. Februar 2010)

Präambel

AHV: Einführungsgesetz zum Bundesgesetz | AHV und IV / Alters- und Invalidenhilfe

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt

gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)[2], auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

I. Kantonale Ausgleichskasse

Art. 1 1. Errichtung und Haftung

Unter der Bezeichnung «Ausgleichskasse Basel-Stadt» wird im Sinne von Art. 61 AHVG eine selbständige öffentliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigenem Vermögen errichtet.

Der Kanton haftet weder für die Verbindlichkeiten noch für allfällige Verwaltungskostendefizite der Ausgleichskasse. Vorbehalten bleibt die Haftung für Schäden gemäss Art. 70 AHVG, für die der Kanton auf fehlbare Funktionäre nach den Bestimmungen des Haftungsgesetzes Rückgriff nehmen kann. *

Art. 2 2. Aufgaben

Die Ausgleichskasse erfüllt alle Aufgaben, die ihr durch das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und weitere Erlasse des Bundes zugewiesen werden.

Der Ausgleichskasse können im Rahmen von Art. 63 Abs. 4 AHVG kantonale Aufgaben aus dem Bereich der Sozialversicherung übertragen werden.

Die Ausgleichskasse führt ihre Aufgaben im Rahmen der bundesrechtlichen Aufsicht selbständig durch. Sie bestimmt den erforderlichen Personalbedarf und trifft alle Massnahmen zur zweckmässigen und rationellen Erfüllung der Aufgaben.

Die Ausgleichskasse erbringt ihre Leistungen in enger Zusammenarbeit mit der IV-Stelle Basel-Stadt, dem Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt und allenfalls weiteren kantonalen Stellen. Die Konkretisierung der Zusammenarbeit erfolgt mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, deren Abschluss und Änderungen jeweils der Genehmigung des zuständigen Departements und der zuständigen Bundesstelle bedürfen. *

Ausgleichskasse, IV-Stelle, Amt für Sozialbeiträge und allenfalls weitere kantonale Stellen sollen räumlich so zusammengefasst werden, dass sie nach aussen als einheitlicher Sozialversicherungsverbund Basel-Stadt auftreten können und dass eine fachlich sowie betriebswirtschaftlich optimale Zusammenarbeit möglich ist. *

Art. 3 3. Mitgliedschaft

Der Ausgleichskasse sind die Beitragspflichtigen gemäss Art. 64 Abs. 2 AHVG sowie die kantonalen und kommunalen Verwaltungen und Betriebe angeschlossen.

Art. 4 4. Organisation

Die Ausgleichskasse legt die interne Organisation entsprechend den Anforderungen in einem Kassenreglement fest, das der Genehmigung der zuständigen Bundesbehörde und der kantonalen Aufsichtsbehörde bedarf.

In der Ausgleichskasse kann eine interne Revisionsstelle zur Durchführung von Arbeitgeberkontrollen errichtet werden.

Art. 5 5. Kassenleiterin oder Kassenleiter

Die Kassenleiterin oder der Kassenleiter ist das geschäftsführende Organ der Ausgleichskasse, vertritt die Ausgleichskasse nach aussen und verkehrt direkt mit den Bundesbehörden sowie mit den der Kasse angeschlossenen Arbeitgebern und Versicherten.

Die Kassenleiterin oder der Kassenleiter wird durch den Regierungsrat bestimmt.

Art. 6 6. Kantonale Aufsichtsbehörde

Kantonale Aufsichtsbehörde ist das zuständige Departement. Sie übt im Verwaltungsbereich der Ausgleichskasse die Aufsicht aus, soweit die zuständige Bundesbehörde die Tätigkeit nicht direkt überwacht. *

Der kantonalen Aufsichtsbehörde obliegt insbesondere: *

  1. die Genehmigung des Kassenreglements;
  2. die Genehmigung der Zusammenarbeitsvereinbarung mit der IV-Stelle Basel-Stadt, dem Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt und allenfalls weiteren kantonalen Stellen;
  3. unter Vorbehalt der Zustimmung des Regierungsrats die Genehmigung von Aufgaben und Stellenübertragungen von kantonalen Durchführungsstellen an die Ausgleichskasse in Anwendung von Art. 63 Abs. 4 AHVG: Führen diese zu einer Stellenaufhebung bei der kantonalen Dienststelle, gilt das Angebot zur Weiterbeschäftigung der betroffenen Mitarbeitenden auf der übertragenen Stelle als Zuweisung eines neuen Arbeitsgebiets im Sinne von § 30 Abs. 2 lit. b Personalgesetz;
  4. die Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge;
  5. die Genehmigung der Voranschläge, Jahresrechnungen und Jahresberichte der Ausgleichskasse und der kantonalen Familienausgleichskasse;
  6. der Erlass des Personalreglements, welcher unter Beachtung von § 5 Abs. 2 die jeweiligen Anstellungsbehörden und in Anlehnung an das Personalgesetz und das Lohngesetz die Anstellungsbedingungen festsetzt;
  7. die Bezeichnung der externen Revisionsstelle.

Art. 7 7. Verwaltungskosten

Die Ausgleichskasse erhebt von den angeschlossenen Mitgliedern Verwaltungskostenbeiträge, die zusammen mit den ihr nach den Bundesvorschriften zustehenden Vergütungen und Zuschüssen sowie den Entschädigungen für übertragene Aufgaben und weiteren Einnahmen ihre Verwaltungskosten decken.

Art. 8 8. Externe Revisionsstelle

Die kantonale Aufsichtsbehörde bezeichnet die externe Revisionsstelle, die nach den Weisungen der Aufsichtsbehörde des Bundes die Geschäftstätigkeit der Ausgleichskasse periodisch zu überprüfen und dem Wirtschafts- und Sozialdepartement[3] Bericht zu erstatten hat.

II. Allgemeine Bestimmungen

Art. 9 1. Erlass der Versicherungsbeiträge

Als zuständige Behörde, die vor Erlass des Mindestbeitrages zu Lasten des Kantons gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVG anzuhören ist, wird die Ausgleichskasse Basel-Stadt bezeichnet.

Art. 10 * 2. Rechtspflege

Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen gemäss Art. 84 und 85 sowie Klagen gemäss Art. 52 AHVG werden durch das Sozialversicherungsgericht beurteilt.

Art. 11 3. Strafverfahren

Die Verfolgung und Beurteilung der nach Art. 87–89 AHVG mit Strafe bedrohten Handlungen obliegt den ordentlichen Strafuntersuchungs- und Gerichtsbehörden.

III. Schlussbestimmungen

Art. 12

Durch dieses Gesetz werden das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 21. Oktober 1948 und das Reglement über die Organisation der Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 26. März 1949 aufgehoben.

Egress

Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum und wird nach der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern wirksam.[4]

KB 08.06.1991

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
05.06.1991 15.08.1991 Erlass Erstfassung KB 08.06.1991
17.11.1999 01.07.2000 § 1 Abs. 2 geändert -
09.05.2001 01.05.2002 § 10 totalrevidiert -
14.01.2009 04.02.2010 § 2 Abs. 4 eingefügt -
14.01.2009 04.02.2010 § 2 Abs. 5 eingefügt -
14.01.2009 04.02.2010 § 6 Abs. 1 geändert -
14.01.2009 04.02.2010 § 6 Abs. 2 geändert -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 05.06.1991 15.08.1991 Erstfassung KB 08.06.1991
§ 1 Abs. 2 17.11.1999 01.07.2000 geändert -
§ 2 Abs. 4 14.01.2009 04.02.2010 eingefügt -
§ 2 Abs. 5 14.01.2009 04.02.2010 eingefügt -
§ 6 Abs. 1 14.01.2009 04.02.2010 geändert -
§ 6 Abs. 2 14.01.2009 04.02.2010 geändert -
§ 10 09.05.2001 01.05.2002 totalrevidiert -