Die Ausgleichskasse erfüllt alle Aufgaben, die ihr durch das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und weitere Erlasse des Bundes zugewiesen werden.
Der Ausgleichskasse können im Rahmen von Art. 63 Abs. 4 AHVG kantonale Aufgaben aus dem Bereich der Sozialversicherung übertragen werden.
Die Ausgleichskasse führt ihre Aufgaben im Rahmen der bundesrechtlichen Aufsicht selbständig durch. Sie bestimmt den erforderlichen Personalbedarf und trifft alle Massnahmen zur zweckmässigen und rationellen Erfüllung der Aufgaben.
Die Ausgleichskasse erbringt ihre Leistungen in enger Zusammenarbeit mit der IV-Stelle Basel-Stadt, dem Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt und allenfalls weiteren kantonalen Stellen. Die Konkretisierung der Zusammenarbeit erfolgt mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, deren Abschluss und Änderungen jeweils der Genehmigung des zuständigen Departements und der zuständigen Bundesstelle bedürfen. *
Ausgleichskasse, IV-Stelle, Amt für Sozialbeiträge und allenfalls weitere kantonale Stellen sollen räumlich so zusammengefasst werden, dass sie nach aussen als einheitlicher Sozialversicherungsverbund Basel-Stadt auftreten können und dass eine fachlich sowie betriebswirtschaftlich optimale Zusammenarbeit möglich ist. *