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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung für eine IV-Stelle Basel-Stadt[1]

Vom 19. Januar 1994 (Stand 1. Januar 2012)

Präambel

EG zum Invalidenversicherungsgesetz für eine IV-Stelle Basel-Stadt | AHV und IV / Alters- und Invalidenhilfe

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959[2], auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

Art. 1 Zielsetzung

Dieses Gesetz regelt die vom Kanton zu errichtende Invalidenversicherungs-Stelle, nachstehend IV-Stelle genannt, gemäss Art. 54 des IVG, soweit keine bundesrechtlichen Vorschriften bestehen.

Art. 2 Rechtsform und Aufgaben

Die für den Kanton Basel-Stadt zuständige IV-Stelle wird unter dem Namen «IV-Stelle Basel-Stadt» als Organ der eidgenössischen Invalidenversicherung in der Rechtsform einer von der kantonalen Verwaltung unabhängigen Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Basel errichtet.

Die IV-Stelle nimmt alle Aufgaben wahr, welche ihr im Rahmen des IVG vom Bund übertragen werden. Der Kanton kann mit Genehmigung der zuständigen Bundesorgane der IV-Stelle besondere Aufgaben der kantonalen Invalidenhilfe übertragen.

Die IV-Stelle erbringt ihre Leistungen in enger Zusammenarbeit mit der Ausgleichskasse Basel-Stadt, dem Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt und weiteren kantonalen Stellen, insbesondere dem Amt für Wirtschaft und Arbeit sowie der Sozialhilfe. Die Konkretisierung der Zusammenarbeit erfolgt mittels öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen, deren Abschluss und Änderungen jeweils der Genehmigung des zuständigen Departements und der zuständigen Bundesstelle bedürfen. *

IV-Stelle, Ausgleichskasse, Amt für Sozialbeiträge und allenfalls weitere kantonale Stellen sollen räumlich so zusammengefasst werden, dass sie nach aussen als einheitlicher Sozialversicherungsverbund Basel-Stadt auftreten können und dass eine fachlich sowie betriebswirtschaftlich optimale Zusammenarbeit möglich ist. *

Art. 3 Aufsicht

Die IV-Stelle erfüllt ihre Aufgaben unter der Aufsicht der zuständigen Bundesbehörde.

Kantonale Aufsichtsbehörde ist das zuständige Departement. Ihm obliegt die Aufsicht in den nachstehenden Verwaltungsangelegenheiten, die weder der Aufsicht des Bundes noch der richterlichen Prüfung unterliegen. Die Aufsichtsbehörde ist insbesondere zuständig für: *

  1. den Erlass des Personalreglements, welches die jeweiligen Anstellungsbehörden und in Anlehnung an das Personalgesetz und das Lohngesetz die Anstellungsbedingungen festsetzt, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht;
  2. die Genehmigung des Geschäftsreglementes gemäss § 4 lit. b und der Absprachen gemäss § 4 lit. e dieses Gesetzes;
  3. die Stellungnahme zu Geschäften, die vom Kanton dem Bund zur Genehmigung vorgelegt werden müssen;
  4. die Genehmigung der Zusammenarbeitsvereinbarung mit der Ausgleichskasse Basel-Stadt, dem Amt für Sozialbeiträge und allenfalls weiteren kantonalen Stellen;
  5. unter Vorbehalt der Zustimmung des Regierungsrats die Genehmigung von Aufgaben und Stellenübertragungen von kantonalen Durchführungsstellen an die IV-Stelle in Anwendung von Art. 54 Abs. 4 IVG: Führen diese zu einer Stellenaufhebung bei der kantonalen Dienststelle, gilt das Angebot zur Weiterbeschäftigung der betroffenen Mitarbeitenden auf der übertragenen Stelle als Zuweisung eines neuen Arbeitsgebiets im Sinne von § 30 Abs. 2 lit. b Personalgesetz.

Die kantonale Aufsichtsbehörde nimmt zuhanden der zuständigen Bundesstelle Stellung zu den Jahresrechnungen und Voranschlägen der IV-Stelle. *

Art. 4 Geschäftsführung

Die Leiterin bzw. der Leiter der IV-Stelle

  1. gewährleistet die gesetzeskonforme Erfüllung der Aufgaben der IV-Stelle und trifft alle für den Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen;
  2. regelt im Einvernehmen mit der kantonalen Aufsichtsbehörde die Organisation der IV-Stelle durch Erlass eines Geschäftsreglementes;
  3. unterbreitet der zuständigen Bundesbehörde das Geschäftsreglement, das Organigramm und den Stellenplan zur Genehmigung;
  4. vertritt die IV-Stelle nach aussen und verkehrt direkt mit Versicherten, Arbeitgebenden, Organisationen der Invalidenhilfe, anderen Versicherern sowie mit Amtsstellen und Behörden;
  5. regelt im Einvernehmen mit der kantonalen Aufsichtsbehörde und in Absprache mit anderen kantonalen IV-Stellen, die allfällige Übertragung oder Übernahme von Teilaufgaben nach Art. 57 IVG, namentlich im Bereich der Abklärung und Eingliederung.

Art. 5 Dienstverhältnis

Massgebend für die Errichtung und Besetzung von Stellen, die Einreihung sowie die Beförderungen sind das Budget und der Stellenplan nach Genehmigung durch die zuständige Bundesbehörde. *

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der IV-Stelle sind Mitglieder der Pensionskasse des Basler Staatspersonals.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der IV-Stelle unterstehen keinem Wohnsitzzwang.

Art. 6 Pflicht zu Verschwiegenheit und Akteneinsicht *

Alle Personen, die mit Aufgaben der IV-Stelle betraut sind, unterstehen bezüglich der Schweigepflicht und der Gewährung von Akteneinsicht den Bestimmungen des IVG.

… *

Art. 7 Kostentragung

Die Kosten der Durchführung der Bundesaufgaben, die im Rahmen einer rationellen Verwaltung entstehen, werden der IV-Stelle von der Invalidenversicherung vergütet.

Die Kosten der Aufgaben der kantonalen Invalidenhilfe, welche gemäss § 2 Abs. 2 der IV-Stelle mit Genehmigung des Bundes übertragen werden, sind vom Kanton zu tragen.

Art. 8 * Rechtsschutz

Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle gemäss Art. 69 IVG werden durch das Sozialversicherungsgericht beurteilt.

Art. 9 Strafverfahren

Die Verfolgung und Beurteilung von strafbaren Handlungen nach Art. 70 IVG obliegt den ordentlichen Strafuntersuchungs- und Gerichtsbehörden.

Art. 10 * Kantonales Schiedsgericht

Über den Entzug der Befugnis zur Behandlung Versicherter oder zur Abgabe von Arzneien oder Hilfsmitteln gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung entscheidet das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen.

Organisation und Verfahren richten sich nach dem Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen.

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 11. Januar 1962 und das Reglement für die Invalidenversicherungs-Kommission des Kantons Basel-Stadt vom 18. Dezember 1961 werden aufgehoben.

Art. 12 Besitzstand

Bei Auflösung des IV-Sekretariates sowie der Regionalstelle für berufliche Eingliederung haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des IV-Sekretariates und jene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der IV-Regionalstelle, welche der IV-Stelle Basel-Stadt zugeordnet werden, Anspruch auf Anstellung durch die IV-Stelle, wobei der betragsmässige Besitzstand der Besoldung und die Anrechnung der Dienstjahre nach der bisherigen Anstellung entsprechend den Bestimmungen des Beamtengesetzes gewährleistet bleibt.

Art. 13 Publikation und Wirksamkeit

Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird nach Genehmigung durch den Bund wirksam.[3]

Egress

KB 22.01.1994

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.01.1994 30.07.1994 Erlass Erstfassung KB 22.01.1994
17.11.1999 01.07.2000 § 3 Abs. 2, lit. a) geändert -
17.11.1999 01.07.2000 § 3 Abs. 2, lit. b) aufgehoben -
17.11.1999 01.07.2000 § 5 Abs. 1 aufgehoben -
09.05.2001 01.05.2002 § 8 totalrevidiert -
09.05.2001 01.05.2002 § 10 totalrevidiert -
14.01.2009 04.02.2010 § 2 Abs. 3 eingefügt -
14.01.2009 04.02.2010 § 2 Abs. 4 eingefügt -
14.01.2009 04.02.2010 § 3 Abs. 2 geändert -
14.01.2009 04.02.2010 § 3 Abs. 2, lit. d) eingefügt -
14.01.2009 04.02.2010 § 3 Abs. 2, lit. e) eingefügt -
14.01.2009 04.02.2010 § 3 Abs. 3 eingefügt -
09.06.2010 01.01.2012 § 6 Titel geändert -
09.06.2010 01.01.2012 § 6 Abs. 2 aufgehoben -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.01.1994 30.07.1994 Erstfassung KB 22.01.1994
§ 2 Abs. 3 14.01.2009 04.02.2010 eingefügt -
§ 2 Abs. 4 14.01.2009 04.02.2010 eingefügt -
§ 3 Abs. 2 14.01.2009 04.02.2010 geändert -
§ 3 Abs. 2, lit. a) 17.11.1999 01.07.2000 geändert -
§ 3 Abs. 2, lit. b) 17.11.1999 01.07.2000 aufgehoben -
§ 3 Abs. 2, lit. d) 14.01.2009 04.02.2010 eingefügt -
§ 3 Abs. 2, lit. e) 14.01.2009 04.02.2010 eingefügt -
§ 3 Abs. 3 14.01.2009 04.02.2010 eingefügt -
§ 5 Abs. 1 17.11.1999 01.07.2000 aufgehoben -
§ 6 09.06.2010 01.01.2012 Titel geändert -
§ 6 Abs. 2 09.06.2010 01.01.2012 aufgehoben -
§ 8 09.05.2001 01.05.2002 totalrevidiert -
§ 10 09.05.2001 01.05.2002 totalrevidiert -